Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten
für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der
Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der
Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen
des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen
dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften
dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden,
gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung
des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für
anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle,
die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2
Örtliche Zuständigkeit
(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig,
entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst
worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde
bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu
entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner
über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden
für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die
Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt
eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die
Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(2) Ändern
sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit
begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde
das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung
der Interessen der Beteiligten der einfachen und
zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die
nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die
bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange
erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde
fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde
die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten
Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare
Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk
der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den
besonderen Teilen dieses Gesetzbuches örtlich zuständige
Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 3
Amtshilfepflicht
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende
Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
1.
Behörden einander innerhalb eines
bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die
der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
§ 4
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen,
wenn sie
1.
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung
nicht selbst vornehmen kann,
2.
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil
die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen
Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung
nicht selbst vornehmen kann,
3.
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die
Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt
sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
4.
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden
oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der
ersuchten Behörde befinden,
5.
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem
Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in
der Lage ist,
2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes
oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden. Die
ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden
oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht
verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem
Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
1.
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich
einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten
kann,
2.
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand leisten könnte,
3.
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der
ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung
ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe
nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen
als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit
der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig
hält.
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht
für verpflichtet, teilt sie der ersuchenden Behörde ihre
Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, entscheidet
über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame
Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die
für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 5
Auswahl der Behörde
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in
Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten
Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem
die ersuchende Behörde angehört.
§ 6
Durchführung der Amtshilfe
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch
die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach
dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der
Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten
Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu
treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die
Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
§ 7*)
Kosten der Amtshilfe
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten
Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu
entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf
Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig
Deutsche Mark, bei Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern
einhundertfünfzig Deutsche Mark übersteigen. Abweichende
Vereinbarungen werden dadurch nicht berührt. Leisten
Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, werden
die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte
Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige
Amtshandlung vor, stehen ihr die von einem Dritten hierfür
geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren
und Auslagen) zu.
*) Gemäß Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 7 Abs.
1 Satz 2 die Wörter "fünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe
"35 Euro" und die Wörter "einhundertfünfzig Deutsche Mark"
durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel
Verfahrensgrundsätze
§ 8
Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses
Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der
Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die
Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf
den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes
oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
§ 9
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte
Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen
Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es
ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
§ 10
Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht
zustehen kann,
3.
Behörden.
§ 11
Vornahme von Verfahrenshandlungen
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem
Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem
Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie
für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des
bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch
Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig
anerkannt sind,
3.
juristische Personen und Vereinigungen (§ 10
Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch
besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter
oder Beauftragte.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach
§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des
Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur
insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne
Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch
Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig
anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 12
Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den
Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder
geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der
Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf
Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den
Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte
hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens
rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf
Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen;
soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der
Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer
anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1
vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
§ 13
Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt
zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden
Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht
etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen
seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der
Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er
ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des
Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner
Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung
aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den
Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen
Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt,
muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den
Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung
verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den
Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden.
Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben
unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und
Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem
Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten
vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen,
wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten
besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt im Sinne des
Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs. 6 Satz 3 des
Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Personen, sofern sie
kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im
Verwaltungsverfahren ermächtigt sind.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag
zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom
mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden,
wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht
zurückgewiesen werden können Personen, die zur
geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch
dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand
zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen.
Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten
oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt,
sind unwirksam.
§ 14
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im
Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer
angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland
zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes
Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und
ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach
der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn
feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu
einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen
der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
§ 15
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat
das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Behörde einen
geeigneten Vertreter zu bestellen
1.
für einen Beteiligten, dessen Person
unbekannt ist,
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen
Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner
Angelegenheiten verhindert ist,
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im
Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen
Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist
nicht nachgekommen ist,
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer
psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem
Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden.
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht
zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das
Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
(3) Der Vertreter hat
gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung
ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf
die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von
dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie
bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und
Aufwendungen fest.
(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt
des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die
Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die
Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.
§ 16
Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für
eine Behörde nicht tätig werden,
1.
wer selbst Beteiligter ist,
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist,
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder
Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren
vertritt oder als Beistand zugezogen ist,
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen
Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt
beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes,
des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig
ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft
Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei
Betriebskrankenkassen,
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft
in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst
tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die
Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn
der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer
Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame
Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen
Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das
Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen
Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr
im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats
für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die
Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem
Ausschuss oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat
entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an
dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene
Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung
nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister
der Ehegatten,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer
angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie
Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und
Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten
Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die
Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die
Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind
erloschen ist,
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche
Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen
weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
§ 17
Besorgnis der Befangenheit
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist,
Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu
rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen
eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem
Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den
Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu
unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu
enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den
Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die
Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht
selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern
der Versicherungsträger tritt an die Stelle der
Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines
Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
§ 18
Beginn des Verfahrens
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren
durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von
Rechtsvorschriften
1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden
muss,
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein
Antrag nicht vorliegt.
§ 19
Amtssprache
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
Hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur Verständigung in
der Amtssprache Gebärdensprache zu verwenden; Aufwendungen
für Dolmetscher sind von der Behörde oder dem für die
Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache
Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder
sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich
die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu
setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in
der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. In
begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder
von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher
oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden.
Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten
Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung
beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in
angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher
oder Übersetzer herangezogen hat, werden sie auf Antrag in
entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen entschädigt; mit
Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine
Entschädigung vereinbaren.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe
einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden,
innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig
werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein,
beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem
der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine
Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten
eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt,
ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder
eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der
Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des
Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der
Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung
zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine
Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt
des Eingangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese
Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
§ 20
Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt
von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der
Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der
Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat
alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die
Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen
oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen,
nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den
Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
§ 21
Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der
Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur
Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann
insbesondere
1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und
Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder
elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und
Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der
Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen
insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel
angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des
Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum
persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur,
soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur
Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch
Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht
auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von
Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur
Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung,
das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer
Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Recht, ein
Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung
von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von
Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder
Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde
Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie auf
Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt;
mit Sachverständigen kann die Behörde eine Entschädigung
vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach
diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen
bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des
Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen,
Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der
zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
§ 22
Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht
(1) Verweigern Zeugen oder Sachverständige
in den Fällen des § 21 Abs. 3 ohne Vorliegen eines der in
den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des
Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen Rechtsweg
das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder
des Sachverständigen zuständige Sozial- oder
Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich
der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des
Sachverständigen nicht am Sitz eines Sozial- oder
Verwaltungsgerichts oder einer Zweigstelle eines
Sozialgerichts oder einer besonders errichteten Kammer eines
Verwaltungsgerichts, kann auch das zuständige Amtsgericht um
die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die
Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die
Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht
hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu
benachrichtigen.
(2) Hält die Behörde mit Rücksicht auf
die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens
eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer
wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann
sie das nach Absatz 1 zuständige Gericht um die eidliche
Vernehmung ersuchen.
(3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer
Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der
Eidesleistung.
(4) Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht darf
nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter
oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt
werden, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die
Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllt.
§ 23
Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass
für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren
Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides
statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als
glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis
der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren
Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich
ist.
(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des
Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen
und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den
betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren
durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die
Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden
ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert
werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit
nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von
eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der
Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung
nicht verlangt werden.
(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer
Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur
der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie
Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die
Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des
§ 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere
Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter
oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im
Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde
die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden
Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides
statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt
und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände
sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides
statt teilzunehmen.
(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist
der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen
Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer
unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen
Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der
Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden
Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu
enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die
eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung
vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die
erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem
Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist
sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt
aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu
unterschreiben.
§ 24*)
Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird,
der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem
Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann
abgesehen werden, wenn
1.
eine sofortige Entscheidung wegen
Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse
notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung
einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines
Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer
Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten
abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder
gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl
erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den
geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der
Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen
oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen
von weniger als 100 Deutsche Mark aufgerechnet oder
verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
*) Gemäß Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1983) wird am 1. Januar 2002 in §
24 Abs. 2 Nr. 7 die Angabe "100 Deutsche Mark" durch
die Angabe "70 Euro" ersetzt.
§ 25
Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten
Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu
gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung
oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen
erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des
Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu
Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer
unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten
Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines
Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen
den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen
Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der
Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu
befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem
Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil,
insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.
Soweit die Akten Angaben enthalten, die die
Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des
Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze
1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der
Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der
Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung
sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und
befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht
beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der
Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die
Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der
Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten
werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde,
die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht
auch bei einer anderen Behörde oder bei einer
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen;
weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten
führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist,
können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften
selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die
Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz
ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
Zweiter Titel
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 26
Fristen und Termine
(1) Für die Berechnung von Fristen
und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§
187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer
Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt
mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist
folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes
mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag,
einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend,
endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden
Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen
unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter
Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen
bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser
Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten
Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen
gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist
auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag,
gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden
Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende
mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind,
können verlängert werden. Sind solche Fristen
bereits abgelaufen, können sie rückwirkend
verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig
wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen
Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann
die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer
Nebenbestimmung verbinden.
§ 27
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden
verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist
ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist
dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist
innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur
Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung
oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu
machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte
Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann
Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten
Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt
oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt
werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist
infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung
entscheidet die Behörde, die über die versäumte
Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn
sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie
ausgeschlossen ist.
§ 28
Wiederholte Antragstellung
Hat ein Leistungsberechtigter von
der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung
abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere
Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird
diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten,
wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem
Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die
Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung
bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn
der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus
Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung
unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber
der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden
wäre, nachrangig gewesen wäre.
Dritter Titel
Amtliche Beglaubigung
§ 29
Beglaubigung von Dokumenten
(1) Jede Behörde ist befugt,
Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt
hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der
Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten
Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht
zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu
beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde
ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei
einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch
Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter
Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven
anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
(2) Abschriften dürfen nicht
beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme
berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des
Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden
soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses
Schriftstück Lücken, Durchstreichungen,
Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter,
Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von
Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der
Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden
Schriftstückes aufgehoben ist.
(3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen
Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu
setzen ist. Der Vermerk muss enthalten
1.
die genaue Bezeichnung des
Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt wird,
2.
die Feststellung, dass die
beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten
Schriftstück übereinstimmt,
3.
den Hinweis, dass die beglaubigte
Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen
Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von
einer Behörde ausgestellt worden ist,
4.
den Ort und den Tag der
Beglaubigung, die Unterschrift des für die
Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das
Dienstsiegel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Beglaubigung von
1.
Ablichtungen,
Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren
hergestellten Vervielfältigungen,
2.
auf fototechnischem Wege
von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei
einer Behörde aufbewahrt werden,
3.
Ausdrucken
elektronischer Dokumente,
4.
elektronischen
Dokumenten,
a)
die zur Abbildung eines
Schriftstücks hergestellt wurden,
b)
die ein anderes technisches Format
als das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den
Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
1.
des Ausdrucks eines
elektronischen Dokuments, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur verbunden
ist, die Feststellungen enthalten,
a)
wen die Signaturprüfung als Inhaber
der Signatur ausweist,
b)
welchen Zeitpunkt die
Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur
ausweist und
c)
welche Zertifikate mit welchen Daten
dieser Signatur zugrunde lagen;
2.
eines elektronischen
Dokuments den Namen des für die Beglaubigung
zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der
Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten;
die Unterschrift des für die Beglaubigung
zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach
Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft
überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur
ersetzt.
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes
technisches Format als das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten
hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der
Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz
1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.
(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen,
sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.
§ 30
Beglaubigung von Unterschriften
(1) Die von der Bundesregierung
durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des
Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind
befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das
unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer
Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf
Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete
Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies
gilt nicht für
1.
Unterschriften ohne zugehörigen
Text,
2.
Unterschriften, die der öffentlichen
Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
bedürfen.
(2) Eine Unterschrift soll nur
beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des
beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt
wird.
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar
bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll,
anzubringen.
Er muss enthalten
1.
die Bestätigung, dass die
Unterschrift echt ist,
2.
die genaue Bezeichnung desjenigen,
dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die
Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige
Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft
hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart
vollzogen oder anerkannt worden ist,
3.
den Hinweis, dass die Beglaubigung
nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder
Stelle bestimmt ist,
4.
den Ort und den Tag der
Beglaubigung, die Unterschrift des für die
Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das
Dienstsiegel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für
die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
(5)
Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Dritter Abschnitt
Verwaltungsakt
Erster Titel
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 31
Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung,
Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem
Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf
unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich
an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder
bestimmbaren Personenkreis richtet oder die
öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder
ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
§ 32
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein
Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur
versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift
zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen des
Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet
des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach
pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
1.
einer Bestimmung, nach der eine
Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten
Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten
Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der
Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder
einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines
zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs oder
verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem
Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen
vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem
Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
§ 33
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muss
inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein
Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch,
mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein
mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder
elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein
berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene
dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer
Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen
schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten
Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer
Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen
lassen und die Unterschrift oder die
Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines
Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird
für einen Verwaltungsakt, für den durch
Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die
elektronische Form verwendet, muss auch das der
Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat
oder ein zugehöriges qualifiziertes
Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen
lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach §
36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur
durch Rechtsvorschrift die dauerhafte
Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlassen wird, können
abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und
Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen
Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde
liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde
erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können
Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige,
für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von
ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen
Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes
eindeutig erkennen kann.
§ 34
Zusicherung
(1) Eine von der zuständigen Behörde
erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt
später zu erlassen oder zu unterlassen
(Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des
zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung
Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen
Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer
Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung
erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach
Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses
gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der
Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz
1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der
Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer
Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6
sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf
den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und
47 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die
Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei
Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die
Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen
Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an
die Zusicherung nicht mehr gebunden.
§ 35
Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder
elektronischer sowie ein schriftlich oder
elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit
einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind
die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen
Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von
Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte
erkennen lassen, von denen die Behörde bei der
Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2)
Einer Begründung bedarf es nicht,
1.
soweit die Behörde einem Antrag
entspricht oder einer Erklärung folgt und der
Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen
eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der
Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm
betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die
Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne
Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige
Verwaltungsakte in größerer Zahl oder
Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den
Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer
Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung
öffentlich bekannt gegeben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr.
1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder
elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem
der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb
eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
§ 36
Rechtsbehelfsbelehrung
Erlässt die Behörde einen
schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie
schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn
beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die
Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf
anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist
und die Form schriftlich zu belehren.
§ 37
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist
demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist
ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe
ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der
Übermittlung durch die Post im Inland am dritten
Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt,
der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage
nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt
nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat
die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den
Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt
gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift
zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch
dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine
Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines
schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes
wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in
der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder
ortsüblich oder in der sonst für amtliche
Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt
gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben,
wo der Verwaltungsakt und seine Begründung
eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt
zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt
gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein
hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf
die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines
Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben
unberührt.
§ 38
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Die Behörde kann Schreibfehler,
Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten
in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei
berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu
berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage
des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden
soll.
Zweiter Titel
Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 39
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird
gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder
der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt
wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der
Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem
er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt
bleibt wirksam, solange und soweit er nicht
zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben
oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt
ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
§ 40
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig,
soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler
leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in
Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein
Verwaltungsakt nichtig,
1.
der schriftlich oder elektronisch
erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber
nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur
durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden
kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen
niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer
rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder
Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht
schon deshalb nichtig, weil
1.
Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur
Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass
des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss
nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift
erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde
unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur
einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen
nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist,
dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den
nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die
Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts
wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen,
wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes
Interesse hat.
§ 41
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt
nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
1.
der für den Erlass des
Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich
gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung
nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines
Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses,
dessen Mitwirkung für den Erlass des
Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich
gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer
anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines
Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2
bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines
sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt
die erforderliche Begründung oder ist die
erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass
des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch
die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes
versäumt worden, gilt die Versäumung der
Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für
die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt
im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen
Verfahrenshandlung ein.
§ 42
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Die Aufhebung eines
Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist,
kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil
er unter Verletzung von Vorschriften über das
Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit
zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass
die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht
beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die
erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht
wirksam nachgeholt ist.
§ 43
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt
kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet
werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist,
von der erlassenden Behörde in der geschehenen
Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen
werden können und wenn die Voraussetzungen für
dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt
nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der
fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der
erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde
widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den
Betroffenen ungünstiger wären als die des
fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist
ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte
Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich
gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in
eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.
§ 44
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden
Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall
ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das
Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig
erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht
erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt
nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht,
die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher
Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht
begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch
für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach
Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige
Behörde; dies gilt auch dann, wenn der
zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen
Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen worden, werden
Sozialleistungen nach den Vorschriften der
besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für
einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme
erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von
Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der
Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die
Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des
Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu
erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
§ 45
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der
ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil
begründet oder bestätigt hat (begünstigender
Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den
Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein
rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf
nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte
auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat
und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse an einer Rücknahme
schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel
schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte
Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter
unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf
Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen,
soweit
1.
er den Verwaltungsakt durch
arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung
erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben
beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob
fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann
nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz
1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend
§ 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum
Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann
ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden,
wenn
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2
Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem
zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein
Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch
nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen
werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum
Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme
gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15.
April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der
Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für
die Zukunft aufgehoben wird.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und
Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde
muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der
Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines
rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für
die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 46
Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden
Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtmäßiger nicht
begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer
wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut
erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein
Widerruf unzulässig ist.
(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 47
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden
Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtmäßiger begünstigender
Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für
die Zukunft nur widerrufen werden, soweit
1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift
zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage
verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder
nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt
hat.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender
Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur
Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder
hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch
mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
wenn
1.
die Leistung nicht, nicht alsbald
nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem
Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage
verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder
nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt
hat. Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die
Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der
Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes
vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit
dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf
schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel
schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte
Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter
unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf
Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen,
soweit er die Umstände kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des
Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2
gilt entsprechend.
(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 48
Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
bei Änderung der Verhältnisse
(1) Soweit in den tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben,
eine wesentliche Änderung eintritt, ist der
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben
werden, soweit
1.
die Änderung zugunsten des
Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch
Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur
Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger
Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob
fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des
Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt
worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des
Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht
wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich
aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft
Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise
weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder
Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf
Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches
anzurechnen ist, der Beginn des
Anrechnungszeitraumes.
(2) Der Verwaltungsakt ist im
Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann
aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof
des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich
das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass
des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des
Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3)
Kann ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden
und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten
des Betroffenen eingetreten, darf die neu
festzustellende Leistung nicht über den Betrag
hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne
Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1
gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen
begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der
nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5
und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4
Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr.
1.
§ 49
Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48
gelten nicht, wenn ein begünstigender
Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten
worden ist, während des Vorverfahrens oder während
des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch
abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.
§ 50*)
Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1) Soweit ein Verwaltungsakt
aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte
Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen
sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen
ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind,
sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten
entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt
der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund
dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen
oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich
zu verzinsen. Von der Geltendmachung des
Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen
werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur
Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des
Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten
hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von
der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine
Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den
bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis
zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz
1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine
Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere
Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; §
47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch
schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die
Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund
eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der
Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden
ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen
nach § 38 entsprechend.
*) Gemäß Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1983) wird am 1. Januar 2002 in §
50 Abs. 2a Satz 1 das Wort "Diskontsatz" durch das
Wort "Basiszinssatz" ersetzt.
§ 51
Rückgabe von Urkunden und Sachen
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar
widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine
Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht
mehr gegeben, kann die Behörde die auf Grund dieses
Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die
zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder
zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der
Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch
der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu
ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der
Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die
Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden,
nachdem sie von der Behörde als ungültig
gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei
denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit
der erforderlichen Offensichtlichkeit oder
Dauerhaftigkeit möglich ist.
Dritter Titel
Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
§ 52
Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur
Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines
öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird,
hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung
endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner
anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein
Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar
geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Vierter Abschnitt
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 53
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem
Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag
begründet, geändert oder aufgehoben werden
(öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen
Verwaltungsakt zu erlassen, einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen
schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt
richten würde.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen
werden, soweit die Erbringung der Leistungen im
Ermessen des Leistungsträgers steht.
§ 54
Vergleichsvertrag
(1) Ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den
eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts
oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch
gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich),
kann geschlossen werden, wenn die Behörde den
Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der
Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für
zweckmäßig hält.
(2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des
Absatzes 1 nicht.
§ 55
Austauschvertrag
(1) Ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich
der Vertragspartner der Behörde zu einer
Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden,
wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im
Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die
Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach
angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit
der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2)
Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch,
kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart
werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt
einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte.
(3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1
und 2 nicht.
§ 56
Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch
Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben
ist.
§ 57
Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird
erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen
Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung,
die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen
Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen,
so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere
Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
§ 58
Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) Ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus
der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag
im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig,
wenn
1.
ein Verwaltungsakt mit
entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit
entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines
Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42
rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden
bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss
eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein
Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur
wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne
des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55
unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur
einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen
nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch
ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
§ 59
Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
(1) Haben die Verhältnisse, die für
die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend
gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so
wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das
Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen
Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese
Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an
die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern
eine Anpassung nicht möglich oder einer
Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag
kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch
kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu
verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung
bedarf der Schriftform, soweit nicht durch
Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben
ist. Sie soll begründet werden.
§ 60
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
(1) Jeder Vertragschließende kann
sich der sofortigen Vollstreckung aus einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53
Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei
von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter
oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
der die Befähigung zum Richteramt hat oder die
Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 ist § 66 entsprechend
anzuwenden. Will eine natürliche oder juristische
Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige
Vereinigung die Vollstreckung wegen einer
Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3
der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend
anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der
Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
gegen eine Behörde, ist § 172 der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
§ 61
Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60
nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen
Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Rechtsbehelfsverfahren
§ 62
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen
Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg
gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der
Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die
Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer
Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit
nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im
Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.
§ 63
Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) Soweit der Widerspruch
erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen
Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu
erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41
unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das
Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden
sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden
eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
oder eines sonstigen Bevollmächtigten im
Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die
Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung
getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu
erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss
oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen,
obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der
der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die
Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung
eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen
Bevollmächtigten notwendig war.
Sechster Abschnitt
Kosten, Zustellung und Vollstreckung
§ 64
Kostenfreiheit
(1) Für das Verfahren bei den
Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine
Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Geschäfte und
Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung,
Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung
nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für
die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten.
Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind
befreit Urkunden, die
1.
in der Sozialversicherung bei den
Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden
erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse
zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den
Arbeitgebern, Versicherten oder ihren
Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozial- und im Kinder- und
Jugendhilferecht sowie im Recht der
Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung,
Erbringung oder Erstattung einer nach dem
Bundessozialhilfegesetz, dem Achten Buch oder dem
Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung
benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der
zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der
Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich
gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung
bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten
werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich
gehalten werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für
gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
anzuwenden ist. Im Verfahren nach der
Zivilprozessordnung sowie im Verfahren vor Gerichten
der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die
Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der
Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit.
§ 65
Zustellung
(1) Soweit Zustellungen durch
Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die
§§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes.
Diese Vorschriften gelten auch, soweit Zustellungen
durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
vorgeschrieben sind.
(2) Für die übrigen Behörden
gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
über das Zustellungsverfahren.
§ 66
Vollstreckung
(1) Für die Vollstreckung zugunsten
der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts gilt das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten
des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die
Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht
zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann
bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhören
der in Satz 1 genannten Behörden die
geschäftsleitenden Bediensteten als
Vollstreckungsbeamte und sonstige Bedienstete dieser
Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf.
(2)
Absatz 1 gilt auch für die Vollstreckung durch
Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das
Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen
Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften über das
Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Absatz 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die
Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der
Zivilprozessordnung stattfinden. Der
Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der
Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer
Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare
Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein
allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag
eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde
ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes.
Bei den Versicherungsträgern und der Bundesanstalt
für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der
Aufsichtsbehörden der Vorstand.
Zweites Kapitel
Schutz der Sozialdaten
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 67
Begriffsbestimmungen
(1) Sozialdaten sind Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
(Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten
Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre
Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden. Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder
geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen
Personen, die Geheimnischarakter haben.
(2)
Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses
Kapitel angewandt wird, auch
1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen,
deren Ermächtigungsgrundlage sich im
Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und
zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen
Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von
Rechtsvorschriften, die das Erste und Zehnte Buch
des Sozialgesetzbuches für entsprechend anwendbar
erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des
Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie
den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen
durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Abs. 1 Satz 3 des
Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Automatisiert im Sinne
dieses Gesetzbuches ist die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung von Sozialdaten, wenn sie unter Einsatz
von Datenverarbeitungsanlagen durchgeführt wird
(automatisierte Verarbeitung). Eine nicht
automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte
Sammlung von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut
ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und
ausgewertet werden kann.
(4) (aufgehoben)
(5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den
Betroffenen.
(6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern,
Übermitteln, Sperren und Löschen von Sozialdaten. Im
Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten
Verfahren,
1.
Speichern das Erfassen,
Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem
Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung
oder Nutzung,
2.
Verändern das
inhaltliche Umgestalten gespeicherter Sozialdaten,
3.
Übermitteln das
Bekanntgeben gespeicherter oder durch
Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen
Dritten in der Weise, dass
a)
die Daten an den Dritten
weitergegeben werden oder
b)
der Dritte zur
Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten
einsieht oder abruft; Übermitteln im Sinne dieses
Gesetzbuches ist auch das Bekanntgeben nicht
gespeicherter Sozialdaten,
4.
Sperren das vollständige
oder teilweise Untersagen der weiteren Verarbeitung
oder Nutzung von Sozialdaten durch entsprechende
Kennzeichnung,
5.
Löschen das
Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten.
(7) Nutzen ist jede Verwendung von
Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitung
handelt, auch die Weitergabe innerhalb der
verantwortlichen Stelle.
(8) Anonymisieren ist das
Verändern von Sozialdaten derart, dass die
Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem
unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und
Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person zugeordnet werden können.
(8a) Pseudonomysieren ist das Ersetzen des
Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein
Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des
Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu
erschweren.
(9) Verantwortliche Stelle ist jede Person
oder Stelle, die Sozialdaten für sich selbst erhebt,
verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im
Auftrag vornehmen lässt. Werden Sozialdaten von
einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten
Buches erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist
verantwortliche Stelle der Leistungsträger.
Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so
sind eine verantwortliche Stelle die
Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem
der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional
durchführen.
(10) Empfänger ist jede Person oder
Stelle, die Sozialdaten erhält. Dritter ist jede
Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen
Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie
diejenigen Personen und Stellen, die im Inland, in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum Sozialdaten im
Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(11) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und
juristische Personen, Gesellschaften und andere
Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit
sie nicht unter § 81 Abs. 3 fallen.
(12) Besondere Arten personenbezogener
Daten sind Angaben über die rassische und ethnische
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
philosophische Überzeugungen,
Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder
Sexualleben.
Zweiter Abschnitt
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
§ 67a
Datenerhebung
(1) Das Erheben von Sozialdaten
durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist
zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer
Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch
erforderlich ist. Dies gilt auch für
besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs.
12). Angaben über die rassische Herkunft dürfen ohne
die Einwilligung des Betroffenen, die sich
ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss, nicht
erhoben werden. Ist die Einwilligung des Betroffenen
durch Gesetz vorgesehen, hat sie sich ausdrücklich
auf besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67
Abs. 12) zu beziehen.
(2) Sozialdaten sind
beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung
dürfen sie nur erhoben werden
1.
bei den in § 35 des
Ersten Buches oder in § 69 Abs. 2 genannten Stellen,
wenn
a)
diese zur Übermittlung
der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung beim
Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen
oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift
die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung
an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt
oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen
oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung beim Betroffenen einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden Sozialdaten beim
Betroffenen erhoben, ist er, sofern er nicht bereits
auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, über die
Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung und die Identität der verantwortlichen
Stelle zu unterrichten. Über Kategorien von
Empfängern ist der Betroffene nur zu unterrichten,
soweit
er nach den Umständen des Einzelfalles nicht
mit der Nutzung oder der Übermittlung an diese
rechnen muss,
es sich nicht um eine Verarbeitung oder
Nutzung innerhalb einer in § 35 des Ersten
Buches genannten Stelle oder einer
Organisationseinheit im Sinne von § 67 Abs. 9
Satz 3 handelt oder
es sich nicht um eine Kategorie von in § 35
des Ersten Buches genannten Stellen oder von
Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Abs. 9
Satz 3 handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur
engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.
Werden Sozialdaten beim Betroffenen auf Grund
einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft
verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft
Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen,
ist der Betroffene hierauf sowie auf die
Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, und
die Folgen der Verweigerung von Angaben, sonst auf
die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
(4) Werden Sozialdaten statt beim Betroffenen bei
einer nichtöffentlichen Stelle erhoben, so ist die
Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft
verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer
Angaben hinzuweisen.
(5) Werden Sozialdaten weder beim Betroffenen
noch bei einer in § 35 des Ersten Buches genannten
Stelle erhoben und hat der Betroffene davon keine
Kenntnis, ist er von der Speicherung der Identität
der verantwortlichen Stelle sowie über die
Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung zu unerrichten. Eine Pflicht zur
Unterrichtung besteht nicht, wenn
der Betroffene bereits auf andere Weise
Kenntnis von der Speicherung oder der
Übermittlung erlangt hat,
die Unterrichtung des Betroffenen einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
die Speicherung oder Übermittlung der
Sozialdaten auf Grund eines Gesetzes
ausdrücklich vorgesehen ist.
Über Kategorien von Empfängern ist der Betroffene
nur zu unterrichten, soweit,
er nach den Umständen des Einzelfalles nicht
mit der Nutzung oder der Übermittlung an diese
rechnen muss,
es sich nicht um eine Verarbeitung oder
Nutzung innerhalb einer in § 35 des Ersten
Buches genannten Stelle oder einer
Organisationseinheit im Sinne von § 67 Abs. 9
Satz 3 handelt oder
es sich nicht um eine Kategorie von in § 35
des Ersten Buches genannten Stellen oder von
Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Abs. 9
Satz 3 handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur
engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.
Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die
Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung
zu erfolgen. Die verantwortliche Stelle legt
schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von
einer Unterrichtung nach Satz 2 Nr. 2 und 3
abgesehen wird. § 83 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 67b
Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
(1) Die Verarbeitung von Sozialdaten
und deren Nutzung sind nur zulässig, soweit die
nachfolgenden Vorschriften oder eine andere
Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben
oder anordnen oder soweit der Betroffene
eingewilligt hat. § 67 a Abs. 1 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Übermittlung ohne Einwilligung des Betroffenen nur
insoweit zulässig ist, als es sich um Daten über die
Gesundheit oder das Sexualleben handelt oder die
Übermittlung zwischen Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung oder zwischen Trägern der
gesetzlichen Rentenversicherung und deren Verbänden
und Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung einer
gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
(2)
Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt,
ist er auf den Zweck der vorgesehenen
Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die
Folgen der Verweigerung der Einwilligung
hinzuweisen. Die Einwilligung des Betroffenen
ist nur wirksam, wenn sie auf dessen freier
Entscheidung beruht. Die Einwilligung und
der Hinweis bedürfen der Schriftform, soweit nicht
wegen besonderer Umstände eine andere Form
angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit
anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist
die Einwilligungserklärung im äußeren
Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.
(3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung
liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2
Satz 3 auch dann vor, wenn durch die
Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich
beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der
Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 und die Gründe, aus
denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des
bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich
festzuhalten.
(4) Entscheidungen, die für den
Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen
oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht
ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
von Sozialdaten gestützt werden, die der Berwertung
einzelner Persönlichkeitsmerkmale dient.
§ 67c
Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
(1) Das Speichern, Verändern oder
Nutzen von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten
Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn es zur
Erfüllung der in der Zuständigkeit der
verantwortlichen Stelle liegenden
gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für
die die Daten erhoben worden sind. Ist keine
Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für
die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie
gespeichert worden sind.
(2) Die nach Absatz 1
gespeicherten Daten dürfen von derselben Stelle für
andere Zwecke nur gespeichert, verändert oder
genutzt werden, wenn
1.
die Daten für die Erfüllung von
Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften dieses
Gesetzbuches als diejenigen, für die sie erhoben
wurden, erforderlich sind,
2.
der Betroffene im Einzelfall
eingewilligt hat oder
3.
es zur Durchführung eines bestimmten
Vorhabens der wissenschaftlichen Forschung oder
Planung im Sozialleistungsbereich erforderlich ist
und die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 vorliegen.
(3) Eine Speicherung, Veränderung
oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn
sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll-
und Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung
oder der Durchführung von
Organisationsuntersuchungen für die
verantwortliche Stelle erforderlich ist. Das
gilt auch für die Veränderung oder Nutzung zu
Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die
verantwortliche Stelle, soweit nicht
überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen entgegenstehen.
(4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder
zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes
einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden,
dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
(5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene oder
gespeicherte Sozialdaten dürfen von den in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen nur für ein
bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung
im Sozialleistungsbereich oder der Planung im
Sozialleistungsbereich verändert oder genutzt
werden. Die Sozialdaten sind zu anonymisieren,
sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck
möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert
zu speichern, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet
werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur
zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder
Planungszweck dies erfordert.
§ 67d
Übermittlungsgrundsätze
(1) Eine Übermittlung von
Sozialdaten ist nur zulässig, soweit eine
gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis
77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in
diesem Gesetzbuch vorliegt.
(2) Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen des Dritten, an den die Daten
übermittelt werden, trägt dieser die
Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in
seinem Ersuchen.
(3) Sind mit Sozialdaten, die nach Absatz 1
übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene
Daten des Betroffenen oder eines Dritten so
verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit
unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die
Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn
schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder eines
Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen;
eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist
unzulässig.
(4) Die Übermittlung von Sozialdaten auf
maschinell verwertbaren Datenträgern oder im Wege
der Datenübertragung ist auch über
Vermittlungsstellen zulässig. Für die
Auftragserteilung an die Vermittlungsstelle gilt §
80 Abs. 2 Satz 1, für deren Anzeigepflicht § 80 Abs.
3 und für die Verarbeitung und Nutzung durch die
Vermittlungsstelle § 80 Abs. 4 entsprechend.
§ 67e
Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von
Leistungsmissbrauch und illegaler
Ausländerbeschäftigung
Bei der Prüfung nach § 304 des
Dritten Buches oder nach § 28p oder § 107 des
Vierten Buches darf bei der überprüften Person
zusätzlich erfragt werden,
1.
ob und welche Art von
Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie
bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen
bezieht,
2.
bei welcher Krankenkasse sie
versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist,
3.
ob und welche Art von Beiträgen nach
diesem Gesetzbuch sie abführt und
4.
ob und welche ausländischen
Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit
erforderlichen Genehmigung und nicht zu
ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare
deutsche Arbeitnehmer beschäftigt. Zu Prüfzwecken
dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nr. 1 an
den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach
Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zuständige
Einzugsstelle und die Bundesanstalt für Arbeit
übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung
unverzüglich durchzuführen.
§ 68*)
Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der
Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der
Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung
öffentlich-rechtlicher Ansprüche
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der
Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und
Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr, der
Justizvollzugsanstalten oder zur Durchsetzung von
öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von
mindestens eintausend Deutsche Mark ist es zulässig,
im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des
Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen
Aufenthalt sowie Namen und Anschriften seiner
derzeitigen Arbeitgeber zu übermitteln, soweit kein
Grund zur Annahme besteht, dass dadurch
schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht
länger als sechs Monate zurückliegt. Die ersuchte
Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung
auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die
ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise
beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn
das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer
Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.
(2) Über
das Übermittlungsersuchen entscheidet der Leiter der
ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertreter
oder ein besonders bevollmächtigter Bediensteter.
(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1
genannten Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und
Religionsangehörigkeit, früherer Anschriften der
Betroffenen, von Namen und Anschriften früherer
Arbeitgeber der Betroffenen sowie von Angaben über
an Betroffene erbrachte oder demnächst zu
erbringende Geldleistungen ist zulässig, soweit sie
zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht
zulässigen Rasterfahndung erforderlich ist. § 67d
Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung; § 15 Abs. 2
Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
entsprechend.
*) Gemäß Artikel 11 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in §
68 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "eintausend Deutsche
Mark" durch die Angabe "600 Euro" ersetzt.
§ 69
Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
(1) Eine Übermittlung von
Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich
ist
1.
für die Erfüllung der Zwecke, für
die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung
einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle
nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe
des Dritten, an den die Daten übermittelt
werden, wenn er eine in § 35 des Ersten
Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der
Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1
zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens
einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer
Tatsachenbehauptungen des Betroffenen im
Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung
von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der
vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste
Bundes- oder Landesbehörde.
(2) Für die Erfüllung einer
gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag
ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten
Buches genannten Stellen gleichgestellt
1.
die Stellen, die Leistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz, dem
Bundesentschädigungsgesetz, dem Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem
Unterhaltssicherungsgesetz, dem
Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die
auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem
Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften
der Länder über die Gewährung von Blinden- und
Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der
Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des
Tarifvertragsgesetzes, die
Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen
Dienstes und die öffentlich-rechtlichen
Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen
Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen
des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter
Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten
festzusetzen haben.
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten
durch die Bundesanstalt für Arbeit an die
Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich
ist, den Krankenkassen die Feststellung der
Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen nach dem Zweiten Abschnitt
des Lohnfortzahlungsgesetzes teilnehmen.
(4) Die
Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber
mitzuteilen, ob die Fortdauer einer
Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute
Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben
Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten
an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig
für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c
Abs. 3 Satz 1 Anwendung findet.
§ 70
Übermittlung für die Durchführung des
Arbeitsschutzes
Eine Übermittlung von Sozialdaten
ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der für den Arbeitsschutz
zuständigen staatlichen Behörden oder der
Bergbehörden bei der Durchführung des
Arbeitsschutzes erforderlich ist und schutzwürdige
Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt
werden oder das öffentliche Interesse an der
Durchführung des Arbeitsschutzes das
Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich
überwiegt.
§ 71
Übermittlung für die Erfüllung besonderer
gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse
(1) Eine Übermittlung von
Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich
ist für die Erfüllung der gesetzlichen
Mitteilungspflichten
1.
zur Abwendung geplanter Straftaten
nach § 138 des Strafgesetzbuches,
2.
zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit nach § 8 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
3.
zur Sicherung des Steueraufkommens
nach den §§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116
der Abgabenordnung, soweit diese Vorschriften
unmittelbar anwendbar sind, und zur Mitteilung von
Daten der ausländischen Unternehmen, die auf Grund
bilateraler Regierungsvereinbarungen über die
Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von
Werkverträgen tätig werden, nach § 93a der
Abgabenordnung,
4.
zur Wehrüberwachung nach § 24 Abs. 8
des Wehrpflichtgesetzes,
5.
zur Überprüfung der Voraussetzungen
für die Einziehung der Ausgleichszahlungen im Sinne
des § 37b Satz 1 des Wohngeldgesetzes,
6.
zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit,
7.
zur Mitteilung in das
Gewerbezentralregister einzutragender Tatsachen an
die Registerbehörde,
8.
zur Erfüllung der Aufgaben der
statistischen Ämter der Länder und des Statistischen
Bundesamtes gemäß § 3 Abs. 1 des
Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung
des Statistikregisters,
9.
zur Aktualisierung des
Betriebsregisters nach § 97 Abs. 5 des
Agrarstatistikgesetzes. Erklärungspflichten als
Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht
vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses
Gesetzbuches nicht berührt. Eine Übermittlung von
Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich
ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur
Sicherung und Nutzung von Archivgut nach den §§ 2
und 5 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden
gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die
Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten.
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig,
soweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 4a
Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes über konkrete
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts
übermittelter Daten zu unterrichten,
10.
zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als
zentraler Stelle nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes oder
11.
zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesknappschaft/ Verwaltungsstelle Cottbus, soweit
sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem
Einkommensteuergesetz durchführt.
(2) Eine Übermittlung von
Sozialdaten eines Ausländers ist auch zulässig,
soweit sie erforderlich ist
1.
im Einzelfall auf
Ersuchen der mit der Ausführung des
Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden nach § 87
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes mit der Maßgabe, dass
über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt
werden können
a)
für die Entscheidung über den
Aufenthalt des Ausländers oder eines
Familienangehörigen des Ausländers Daten über die
Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen, Daten
über frühere und bestehende Versicherungen und das
Nichtbestehen einer Versicherung,
b)
für die Entscheidung über den
Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche
Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit
des Ausländers Daten über die Zustimmung nach § 4
Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1 und § 19
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes,
c)
für eine Entscheidung über den
Aufenthalt des Ausländers Angaben darüber, ob die in
§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und
d)
durch die Jugendämter für die
Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder die
Beendigung des Aufenthaltes eines Ausländers, bei
dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 53 bis 56 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Angaben über das zu
erwartende soziale Verhalten,
2.
für die Erfüllung der in
§ 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten
Mitteilungspflichten oder
3.
für die Erfüllung der in
§ 98 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe d und f des
Aufenthaltsgesetzes bezeichneten
Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung die
Erteilung, den Widerruf oder Beschränkungen der
Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 1, § 18
Satz 1 und § 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von
Arbeitslosenhilfe betrifft.
Daten über die Gesundheit eines
Ausländers dürfen nur übermittelt werden,
1.
wenn der Ausländer die öffentliche
Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen
zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind
oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
2.
soweit sie für die Feststellung
erforderlich sind, ob die Voraussetzungen des § 55
Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
(2a) Eine Übermittlung
personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten
nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist
zulässig, soweit sie für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist.
(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch
zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen
eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem
Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers
oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu
ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt
entsprechend.
§ 72
Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren
Sicherheit
(1) Eine Übermittlung von
Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im Einzelfall
für die rechtmäßige Erfüllung der in der
Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz,
des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen
Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes
liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die
Übermittlung ist auf Angaben über Name und Vorname
sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum,
Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften des
Betroffenen sowie Namen und Anschriften seiner
derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt.
(2) Über die Erforderlichkeit des
Übermittlungsersuchens entscheidet ein vom Leiter
der ersuchenden Stelle bestimmter Beauftragter, der
die Befähigung zum Richteramt haben oder die
Voraussetzungen des § 110 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn eine oberste
Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht über die
ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die
gestellten Übermittlungsersuchen zu unterrichten.
Bei der ersuchten Stelle entscheidet über das
Übermittlungsersuchen der Behördenleiter oder sein
allgemeiner Stellvertreter.
§ 73
Übermittlung für die Durchführung eines
Strafverfahrens
(1) Eine Übermittlung von
Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur
Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines
Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von
erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(2) Eine
Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines
Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist
zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72
Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über
erbrachte oder demnächst zu erbringende
Geldleistungen beschränkt ist.
(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2
ordnet der Richter an.
§ 74
Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
und beim Versorgungsausgleich
Eine Übermittlung von Sozialdaten
ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
1.
für die Durchführung
a)
eines gerichtlichen Verfahrens oder
eines Vollstreckungsverfahrens wegen eines
gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs
oder eines an seine Stelle getretenen
Ersatzanspruchs oder
b)
eines Verfahrens über den
Versorgungsausgleich nach § 53b des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
oder nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich oder
2.
für die Geltendmachung
a)
eines gesetzlichen oder
vertraglichen Unterhaltsanspruchs außerhalb eines
Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit der
Betroffene nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts, insbesondere nach § 1605 oder nach § 1361
Abs. 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a oder § 1615l
Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1605 des
Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Auskunft verpflichtet
ist, oder
b)
eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen
des Versorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens
nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene
nach § 1587e Abs. 1 oder § 1587k Abs. 1 in
Verbindung mit § 1580 des Bürgerlichen Gesetzbuches
oder nach § 3a Abs. 8 oder § 10a Abs. 11 des
Gesetzes zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich zur Auskunft verpflichtet ist,
und diese Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die
in diesem Gesetzbuch enthaltene
Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb
angemessener Frist, nicht oder nicht vollständig
erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift des
Auskunftspflichtigen zum Zwecke der Mahnung
übermitteln.
§ 75
Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und
Planung
(1) Eine Übermittlung von
Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich
ist für ein bestimmtes Vorhaben
1.
der wissenschaftlichen Forschung im
Sozialleistungsbereich oder
2.
der Planung im
Sozialleistungsbereich durch eine öffentliche Stelle
im Rahmen ihrer Aufgaben und schutzwürdige
Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt
werden oder das öffentliche Interesse an der
Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinteresse
des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine
Übermittlung ohne Einwilligung des Betroffenen ist
nicht zulässig, soweit es zumutbar ist, die
Einwilligung des Betroffenen nach § 67b einzuholen
oder den Zweck der Forschung oder Planung auf andere
Weise zu erreichen.
(2) Die Übermittlung bedarf der
vorherigen Genehmigung durch die oberste Bundes-
oder Landesbehörde, die für den Bereich, aus dem die
Daten herrühren, zuständig ist. Die Genehmigung darf
im Hinblick auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses
nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht vorliegen. Sie muss
1.
den Dritten, an den die Daten
übermittelt werden,
2.
die Art der zu übermittelnden
Sozialdaten und den Kreis der Betroffenen,
3.
die wissenschaftliche Forschung oder
die Planung, zu der die übermittelten Sozialdaten
verwendet werden dürfen, und
4.
den Tag, bis zu dem die
übermittelten Sozialdaten aufbewahrt werden dürfen,
genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen
Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Wird die Übermittlung von Daten
an nichtöffentliche Stellen genehmigt, hat die
genehmigende Stelle durch Auflagen sicherzustellen,
dass die der Genehmigung durch Absatz 1 gesetzten
Grenzen beachtet und die Daten nur für den
Übermittlungszweck gespeichert, verändert oder
genutzt werden.
(4) Ist der Dritte, an den
Daten übermittelt werden eine nicht öffentliche
Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit
der Maßgabe, dass die Kontrolle auch erfolgen kann,
wenn die Daten nicht automatisiert oder nicht in
nicht automatisierten Dateien verarbeitet oder
genutzt werden.
§ 76
Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei
besonders schutzwürdigen Sozialdaten
(1) Die Übermittlung von
Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches
genannten Stelle von einem Arzt oder einer anderen
in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist
nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen
diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 und
2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer
Begutachtung wegen der Erbringung von
Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer
Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn,
dass der Betroffene der Übermittlung widerspricht;
der Betroffene ist von der verantwortlichen
Stelle zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in
allgemeiner Form schriftlich auf das
Widerspruchsrecht hinzuweisen,
2.
im Rahmen des § 69 Abs. 4 und 5 und
des § 71 Abs. 1 Satz 3.
(3) Ein Widerspruchsrecht besteht
nicht in den Fällen des § 279 Abs. 5 in Verbindung
mit § 275 Abs. 1 bis 3 des fünften Buches.
§ 77
Übermittlung ins Ausland und an über- oder
zwischenstaatliche Stellen
(1) Die Übermittlung von Sozialdaten
an Personen oder Stellen in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder an Stellen der Organe und
Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften ist
zulässig, soweit
1.
dies für die Erfüllung einer Aufgabe
der in § 35 des Ersten Buches genannten
übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder
zur Erfüllung einer solchen Aufgabe von
ausländischen Stellen erforderlich ist, soweit diese
die Aufgaben wahrnehmen, die denen der in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen entsprechen,
2.
die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1
Nr. 3 oder des § 70 oder einer
Übermittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder
dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen und die
Aufgaben der ausländischen Stelle den in diesen
Vorschriften genannten entsprechen oder
3.
die Voraussetzungen des § 74
vorliegen und die gerichtlich geltend gemachten
Ansprüche oder die Rechte des Empfängers den in
dieser Vorschrift genannten entsprechen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
die Übermittlung an Personen oder Stellen in einem
Drittstaat sowie an über- oder zwischenstaatliche
Stellen, wenn der Drittstaat oder die über- oder
zwischenstaatliche Stelle ein angemessenes
Datenschutzniveau gewährleistet. Die Angemessenheit
des Datenschutzniveaus wird unter Berücksichtigung
aller Umstände beurteilt, die bei einer
Datenübermittlung oder einer Kategorie von
Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere
können die Art der Sozialdaten, die Zweckbestimmung,
die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts-
und das Endbestimmungsland, die für den betreffenden
Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn
geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen
herangezogen werden. Bis zur Feststellung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
entscheidet das Bundesversicherungsamt, ob ein
angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen
oder Stellen im Ausland oder an über- oder
zwischenstaatliche Stellen ist auch zulässig, wenn
1.
der Betroffene seine Einwilligung
gegeben hat,
2.
die Übermittlung in Anwendung
zwischenstaatlicher Übereinkommen auf dem Gebiet der
sozialen Sicherheit erfolgt oder,
3.
die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1
Nr. 2 oder des § 73 vorliegen, die Aufgaben der
ausländischen Stelle den in diesen Vorschriften
genannten entsprechen und der ausländische Staat
oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle ein
angmessenes Datenschutzniveau (Absatz 2)
gewährleistet; für die Anordnung einer Übermittlung
nach § 73 ist ein Gericht im Inland zuständig.
Die Übermittlung ist nur zulässig,
soweit der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
(4)
Gewährleistet der Drittstaat oder die über- oder
zwischenstaatliche Stelle ein angemessenes
Datenschutzniveau (Absatz 2) nicht, ist die
Übermittlung von Sozialdaten an die Stelle im
Drittstaat oder die über- oder zwischenstaatliche
Stelle auch zulässig, soweit die Voraussetzungen des
§ 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 70 oder einer
Übermittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder
dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen und der
Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an den
Ausschluss der Übermittlung hat.
(5) Die Stelle, an die die Sozialdaten
übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen,
zu dessen Erfüllung die Sozialdaten übermittelt
werden.
(6) Das Bundesversicherungsamt unterrichtet das
Bundesministerium des Innern über Drittstaaten und
über- oder zwischenstaatliche Stellen, die kein
angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.
§ 78
Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines
Dritten, an den Daten übermittelt werden
(1) Personen oder Stellen, die nicht
in § 35 des Ersten Buches genannt und denen
Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese
nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie
ihnen befugt übermittelt worden sind. Die Dritten
haben die Daten in demselben Umfang geheim zu halten
wie die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen.
Sind Sozialdaten an Gerichte oder
Staatsanwaltschaften übermittelt worden, dürfen
diese gerichtliche Entscheidungen, die Sozialdaten
enthalten, weiter übermitteln, wenn eine in § 35 des
Ersten Buches genannte Stelle zur Übermittlung an
den weiteren Dritten befugt wäre. Abweichend von
Satz 3 ist eine Übermittlung nach § 125c des
Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach Vorschriften,
die auf diese Vorschrift verweisen, zulässig. Sind
Sozialdaten an Polizeibehörden,
Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Behörden der
Gefahrenabwehr übermittelt worden, dürfen diese die
Daten unabhängig vom Zweck der Übermittlung sowohl
für Zwecke der Gefahrenabwehr als auch für Zwecke
der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
verarbeiten und nutzen.
(2) Werden Daten an eine
nichtöffentliche Stelle übermittelt, so sind die
dort beschäftigten Personen, welche diese Daten
verarbeiten oder nutzen, von dieser Stelle vor,
spätestens bei der Übermittlung auf die Einhaltung
der Pflichten nach Absatz 1 hinzuweisen.
(3) Ergibt sich im Rahmen eines
Vollstreckungsverfahrens nach § 66 die
Notwendigkeit, dass eine Strafanzeige zum Schutz des
Vollstreckungsbeamten erforderlich ist, so dürfen
die zum Zwecke der Vollstreckung übermittelten
Sozialdaten auch zum Zweck der Strafverfolgung
verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies
erforderlich ist. Das Gleiche gilt auch für die
Klärung von Fragen im Rahmen eines
Disziplinarverfahrens.
(4) Sind Sozialdaten an Gerichte oder
Staatsanwaltschaften für die Durchführung eines
Straf- oder Bußgeldverfahrens übermittelt worden, so
dürfen sie nach Maßgabe der §§ 476, 487 Abs. 4 der
Strafprozessordnung und der §§ 49b und 49c Abs. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zwecke
der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder
genutzt werden.
Dritter Abschnitt
Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der
Sozialdaten,
besondere Datenverarbeitungsarten
§ 78a
Technische und organisatorische Maßnahmen
Die in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag
Sozialdaten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben
die technischen und organisatorischen Maßnahmen
einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die
erforderlich sind, um die Ausführung der
Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die
in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten
Anforderungen, zu gewährleisten. Maßnahmen sind
nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem
angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten
Schutzzweck steht.
§ 78b
Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung und Ausahl von
Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel
auszurichten, keine oder so wenig Sozialdaten wie
möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Insbesondere ist von den Möglichkeiten der
Anonymisierung und Pseudonomisierung Gebrauch zu
machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in
einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten
Schutzzweck steht.
§ 78c
Datenschutzaudit
Zur Verbesserung des Datenschutzes
und der Datensicherung können Anbieter von
Datenverarbeitungssystemen und -programmen und
datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept
sowie ihre technischen Einrichtungen durch
unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und
bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung
veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an die
Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die
Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch
besonderes Gesetz geregelt. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für öffentliche Stellen der Länder mit
Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ihrer
Verbände.
§ 79
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines
automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von
Sozialdaten durch Abruf ermöglicht, ist zwischen den
in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen sowie
mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
als zentraler Stelle nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes und der
Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit
sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem
Einkommensteuergesetz durchführt, zulässig, soweit
dieses Verfahren unter Berücksichtigung der
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der
Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer
besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn
die jeweiligen Aufsichtsbehörden die Teilnahme der
unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen genehmigt
haben. Das Gleiche gilt gegenüber den in § 69 Abs. 2
und 3 genannten Stellen sowie mit der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als
zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §
91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
(2)
Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass
die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert
werden kann. Hierzu haben sie schriftlich
festzulegen:
1.
Anlass und Zweck des
Abrufverfahrens,
2.
Dritte, an die übermittelt
wird,
3.
Art der zu übermittelnden Daten,
4.
nach § 78a erforderliche technische
und organisatorische Maßnahmen.
(3) Über die Einrichtung von
Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 35
des Ersten Buches genannten Stellen beteiligt sind,
die der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz unterliegen, dieser, sonst die nach
Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes
zuständige Stelle rechtzeitig vorher unter
Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu
unterrichten.
(4) Die Verantwortung für die
Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der
Dritte, an den übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die
Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass
besteht. Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf
den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben
zur Feststellung des Verfahrens und der für den
Abruf verantwortlichen Personen zu protokollieren;
die protokollierten Daten sind spätestens nach sechs
Monaten zu löschen. Wird ein Gesamtbestand von
Sozialdaten abgerufen oder übermittelt
(Stapelverarbeitung), so bezieht sich die
Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur
auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der
Übermittlung des Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den
Abruf aus Datenbeständen, die mit Einwilligung der
Betroffenen angelegt werden und die jedermann, sei
es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur
Benutzung offen stehen.
§ 80
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten
im Auftrag
(1) Werden Sozialdaten im Auftrag
durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder
genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzbuches und anderer
Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.
Die in den §§ 82 bis 84 genannten Rechte sind ihm
gegenüber geltend zu machen.
(2) Eine
Auftragserteilung für die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn
der Datenschutz beim Auftragnehmer nach der Art der
zu erhebenden, verarbeitenden oder zu nutzenden
Daten den Anforderungen genügt, die für den
Auftraggeber gelten. Der Auftrag ist schriftlich zu
erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung
oder -nutzung, die technischen und organisatorischen
Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse
festzulegen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
erforderlichenfalls Weisungen zur Ergänzung der beim
Auftragnehmer vorhandenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu erteilen.
Die Auftragserteilung an eine nichtöffentliche
Stelle setzt außerdem voraus, dass der Auftragnehmer
dem Auftraggeber schriftlich das Recht eingeräumt
hat,
1.
Auskünfte bei ihm einzuholen,
2.
während der Betriebs- oder
Geschäftszeiten seine Grundstücke oder
Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen
und Prüfungen vorzunehmen und
3.
geschäftliche Unterlagen sowie die
gespeicherten Sozialdaten und
Datenverarbeitungsprogramme einzusehen, soweit es im
Rahmen des Auftrags für die Überwachung des
Datenschutzes erforderlich ist.
(3) Der Auftraggeber hat seiner
Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor der
Auftragserteilung
1.
den Auftragnehmer, die bei diesem
vorhandenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen und ergänzenden Weisungen nach Absatz 2
Satz 2 und 3,
2.
die Art der Daten, die im Auftrag
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sollen, und
den Kreis der Betroffenen,
3.
die Aufgabe, zu deren Erfüllung die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten im
Auftrag erfolgen soll, sowie
4.
den Abschluss von etwaigen
Unterauftragsverhältnissen schriftlich anzuzeigen.
Wenn der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle ist,
hat er auch schriftliche Anzeige an seine
Aufsichtsbehörde zu richten.
(4) Der Auftragnehmer darf die zur
Datenverarbeitung überlassenen Sozialdaten nicht für
andere Zwecke verarbeiten oder nutzen und nicht
länger speichern, als der Auftraggeber schriftlich
bestimmt.
(5) Die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung von Sozialdaten im Auftrag durch
nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn
1.
beim Auftraggeber sonst Störungen im
Betriebsablauf auftreten können oder
2.
die übertragenen Arbeiten beim
Auftragnehmer erheblich kostengünstiger besorgt
werden können und der Auftrag nicht die Speicherung
des gesamten Datenbestandes des Auftraggebers
umfasst. Der überwiegende Teil der Speicherung des
gesamten Datenbestandes muss beim Auftraggeber oder
beim Auftragnehmer, der eine öffentliche Stelle ist,
und die Daten zur weiteren Datenverarbeitung im
Auftrag an nichtöffentliche Auftragnehmer
weitergibt, verbleiben.
(6) Ist der Auftragnehmer eine in §
35 des Ersten Buches genannte Stelle, gelten neben
den §§ 85 und 85a nur § 4g Abs. 2, § 18 Abs. 2 und
die §§ 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei
den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die
nicht solche des Bundes sind, treten anstelle des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz insoweit die
Landesbeauftragten für den Datenschutz. Ihre
Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem
jeweiligen Landesrecht. Ist der Auftragnehmer eine
nichtöffentliche Stelle, kontrolliert die Einhaltung
der Absätze 1 bis 5 die nach Landesrecht zuständige
Aufsichtsbehörde. Bei öffentlichen Stellen der
Länder, die nicht Sozialversicherungsträger oder
deren Verbände sind, gelten die landesrechtlichen
Vorschriften über Verzeichnisse der eingesetzten
Datenverarbeitungsanlagen und Dateien.
(7) Die
Absätze 1, 2, 4 und 6 gelten entsprechend, wenn die
Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder
von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen
im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff
auf Sozialdaten nicht ausgeschlossen werden kann.
Verträge über Wartungsarbeiten sind in diesem Falle
rechtzeitig vor der Auftragserteilung der
Aufsichtsbehörde mitzuteilen; sind Störungen im
Betriebsablauf zu erwarten oder bereits eingetreten,
ist der Vertrag unverzüglich mitzuteilen.
Vierter Abschnitt
Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und
Schlussvorschriften
§ 81
Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte
(1) Ist jemand der Ansicht, bei der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
personenbezogenen Sozialdaten in seinen Rechten
verletzt worden zu sein, kann er sich
1.
an den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz wenden, wenn er eine Verletzung seiner
Rechte durch eine in § 35 des Ersten Buches
genannten Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung von
Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet,
2.
an die nach Landesrecht für die
Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stellen
wenden, wenn er die Verletzung seiner Rechte durch
eine andere in § 35 des Ersten Buches genannte
Stelle bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch behauptet.
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben
nach diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen §§ 24 bis 26 des
Bundesdatenschutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen
der Länder, die unter § 35 des Ersten Buches fallen,
treten an die Stelle des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz die Landesbeauftragten für den
Datenschutz. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten
sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
(3) Verbände
und Arbeitsgemeinschaften der in § 35 des Ersten
Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten,
soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt
sind, unbeschadet ihrer Rechtsform als öffentliche
Stellen des Bundes, wenn sie über den Bereich eines
Landes hinaus tätig werden, anderenfalls als
öffentliche Stellen der Länder. Sonstige
Einrichtungen der in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als
öffentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute
Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer oder
mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht,
anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Die
Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 146
Abs. 2 des Sechsten Buches gilt als öffentliche
Stelle des Bundes.
(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten
Stellen und die Vermittlungsstellen nach § 67d Abs.
4 sind die §§ 4f, 4g mit Ausnahme des Absatzes 3
sowie § 18 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend anzuwenden. In räumlich getrennten
Organisationseinheiten ist sicherzustellen, dass der
Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung
seiner Aufgaben unterstützt wird. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit
Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ihrer
Verbände. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 82
Schadensersatz
Fügt eine in § 35 des Ersten Buches
genannte Stelle dem Betroffenen durch eine nach
diesem Gesetzbuch oder nach anderen Vorschriften
über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
personenbezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist
§ 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend
anzuwenden. Für den Ersatz des Schadens bei
unzulässiger oder unrichtiger automatisierter
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von
personenbezogenen Sozialdaten gilt auch § 8 des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§ 83
Auskunft an den Betroffenen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag
Auskunft zu erteilen über
1.
die zu seiner Person gespeicherten
Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft
dieser Daten beziehen,
2.
die empfänger oder Kategorien von
Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3.
den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der
Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll,
näher bezeichnet werden. Sind die Sozialdaten nicht
automatisiert oder nicht in nicht automatisierten
Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt,
soweit der Betroffene Angaben macht, die das
Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die
Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht
außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend
gemachten Informationsinteresse steht. Die
verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren,
insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach
pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Für Sozialdaten, die nur deshalb
gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden
dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der
Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen,
gilt Absatz 1 nicht, wenn eine Auskunftserteilung
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die
Übermittlung von Sozialdaten an Staatsanwaltschaften
und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an
Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den
Bundesnachrichtendienst und den Militärischen
Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser
Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
die Auskunft die ordnungsgemäße
Erfüllung der in der Zuständigkeit der
verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden
würde,
2.
die Auskunft die öffentliche
Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes
oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
die Daten oder die Tatsache ihrer
Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem
Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden
berechtigten Interessen eines Dritten, geheim
gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse
des Betroffenen an der Auskunftserteilung
zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der
Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit
durch die Mitteilung der tatsächlichen und
rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung
gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung
verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist
der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich,
wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen
der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz unterliegen, an diesen, sonst an die
nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes
zuständige Stelle wenden kann.
(6) Wird einem
Auskunftsberechtigten keine Auskunft erteilt, so
kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches
genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen,
dieser, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle
des Datenschutzes zuständige Stelle auf Verlangen
der Auskunftsberechtigten prüfen, ob die Ablehnung
der Auskunftserteilung rechtmäßig war.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
§ 84
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten;
Widerspruchsrecht
(1) Sozialdaten sind zu berichtigen,
wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit von
Sozialdaten von dem Betroffenen bestritten und lässt
sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit
der Daten feststellen, bewirkt dies keine Sperrung,
soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht;
die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise
festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit
einem Hinweis hierauf genutzt und übermittelt
werden.
(1a) § 20 Abs. 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre
Speicherung unzulässig ist. Sie sind auch zu
löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche
Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer
Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme
besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine
Sperrung, soweit
1.
einer Löschung gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2.
Grund zu der Annahme besteht, dass
durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3.
eine Löschung wegen der besonderen
Art der Speicherung nicht oder nicht mit
angemessenem Aufwand möglich ist.
(4) Gesperrte Sozialdaten dürfen
ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt
oder genutzt werden, wenn
1.
es zu wissenschaftlichen Zwecken,
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus
sonstigen im überwiegenden Interesse der
verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden
Gründen unerlässlich ist und
2.
die Sozialdaten hierfür übermittelt
oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt
wären.
(5) Von der Tatsache, dass
Sozialdaten bestritten oder nicht mehr bestritten
sind, von der Berichtigung unrichtiger Daten sowie
der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der
Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen
im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur
Speicherung weitergegeben worden sind, wenn dies
keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
entgegenstehen.
(6) § 71 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 84a
Unabdingbare Rechte des Betroffenen
(1) Die
Rechte des Betroffenen nach diesem Kapitel
können nicht durch Rechtsgeschäft
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des
Betroffenen automatisiert oder in einer
nicht automatisierten Datei gespeichert und
sind mehrere Stellen speicherungsberechtigt,
kann der Betroffene sich an jede dieser
Stellen wenden, wenn er nicht in der Lage
ist festzustellen, welche Stelle die Daten
gespeichert hat. Diese ist verpflichtet, das
Vorbringen des Betroffenen an die Stelle,
die die Daten gespeichert hat,
weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die
Weiterleitung und jene Stelle zu
unterrichten.
§ 85
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1
Sozialdaten verarbeitet oder nutzt, wenn die
Handlung nicht nach Absatz 2 Nr. 5 geahndet werden
kann,
2.
entgegen § 80 Abs. 4, auch in
Verbindung mit § 67d Abs. 4 Satz 2, Sozialdaten
anderweitig verarbeitet, nutzt oder länger speichert
oder
3.
entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2
des Bundesdatenschutzgesetzes, diese jeweils auch in
Verbindung mit § 4f Abs. 1 Satz 3 und 6 des
Bundesdatenschutzgesetzes, einen Beauftragten für
den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig
bestellt.
(2) Ordnungswirdrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
unbefugt Sozialdaten, die nicht
allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2.
unbefugt Sozialdaten, die nicht
allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels
automatisierten Verfahrens bereithält,
3.
unbefugt Sozialdaten, die nicht
allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder
einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen
oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4.
die Übermittlung von Sozialdaten,
die nicht allgemein zugänglich sind, durch
unrichtige Angaben erschleicht oder
5.
entgegen § 67 c Abs. 5 Satz 1 oder §
78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten für andere Zwecke
nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im
Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 85a
Strafvorschriften
(1) Wer
eine in § 85 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche
Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich
oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag
verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die
verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz oder der zuständige
Landesbeauftragte für den Datenschutz.
Drittes Kapitel
Zusammenarbeit der Leistungsträger
und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt
Zusammenarbeit der Leistungsträger
untereinander und mit Dritten
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 86
Zusammenarbeit
Die Leistungsträger, ihre Verbände
und die in diesem Gesetzbuch genannten
öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind
verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.
Zweiter Titel
Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
§ 87
Beschleunigung der Zusammenarbeit
(1) Ersucht ein Leistungsträger
einen anderen Leistungsträger um Verrechnung mit
einer Nachzahlung und kann er die Höhe des zu
verrechnenden Anspruchs noch nicht bestimmen, ist
der ersuchte Leistungsträger dagegen bereits in der
Lage, die Nachzahlung zu erbringen, ist die
Nachzahlung spätestens innerhalb von zwei Monaten
nach Zugang des Verrechnungsersuchens zu leisten.
Soweit die Nachzahlung nach Auffassung der
beteiligten Leistungsträger die Ansprüche der
ersuchenden Leistungsträger übersteigt, ist sie
unverzüglich auszuzahlen.
(2) Ist ein Anspruch auf
eine Geldleistung auf einen anderen Leistungsträger
übergegangen und ist der Anspruchsübergang sowohl
diesem als auch dem verpflichteten Leistungsträger
bekannt, hat der verpflichtete Leistungsträger die
Geldleistung nach Ablauf von zwei Monaten seit dem
Zeitpunkt, in dem die Auszahlung frühestens möglich
ist, an den Berechtigten auszuzahlen, soweit ihm bis
zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist, in welcher
Höhe der Anspruch dem anderen Leistungsträger
zusteht. Die Auszahlung hat gegenüber dem anderen
Leistungsträger befreiende Wirkung. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 88
Auftrag
(1) Ein Leistungsträger
(Auftraggeber) kann ihm obliegende Aufgaben durch
einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband
(Beauftragter) mit dessen Zustimmung wahrnehmen
lassen, wenn dies
1.
wegen des sachlichen Zusammenhangs
der Aufgaben vom Auftraggeber und Beauftragten,
2.
zur Durchführung der Aufgaben und
3.
im wohlverstandenen Interesse der
Betroffenen zweckmäßig ist. Satz 1 gilt nicht im
Recht der Ausbildungsförderung, der
Kriegsopferfürsorge, des Kindergelds, der
Unterhaltsvorschüsse und
Unterhaltsausfallleistungen, im Wohngeldrecht sowie
im Recht der Jugendhilfe und der Sozialhilfe.
(2) Der Auftrag kann für Einzelfälle
sowie für gleichartige Fälle erteilt werden. Ein
wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs muss
beim Auftraggeber verbleiben.
(3) Verbände dürfen
Verwaltungsakte nur erlassen, soweit sie hierzu
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
berechtigt sind. Darf der Verband Verwaltungsakte
erlassen, ist die Berechtigung in der für die
amtlichen Veröffentlichungen des Verbands sowie der
Mitglieder vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.
(4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für
gleichartige Fälle in der für seine amtlichen
Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekannt zu
machen.
§ 89
Ausführung des Auftrags
(1) Verwaltungsakte, die der
Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt,
ergehen im Namen des Auftraggebers.
(2) Durch den
Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner
Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.
(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die
erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen
über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu
erteilen und nach der Ausführung des Auftrags
Rechenschaft abzulegen.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die
Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den
Beauftragten an seine Auffassung zu binden.
§ 90
Anträge und Widerspruch beim Auftrag
Der Beteiligte kann auch beim
Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte
gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch
und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt
den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber
zuständige Widerspruchsstelle.
§ 91
Erstattung von Aufwendungen
(1) Erbringt ein Beauftragter
Sozialleistungen für einen Auftraggeber, ist dieser
zur Erstattung verpflichtet. Sach- und
Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. Eine
Erstattungspflicht besteht nicht, soweit
Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und
den Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft.
(2) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden
Kosten sind zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) Für die zur Ausführung des Auftrags
erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem
Beauftragten auf Verlangen einen angemessenen
Vorschuss zu zahlen.
(4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über
pauschalierte Erstattungen, sind zulässig.
§ 92
Kündigung des Auftrags
Der Auftraggeber oder der
Beauftragte kann den Auftrag kündigen. Die Kündigung
darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es
ermöglicht, dass der Auftraggeber für die Erledigung
der Aufgabe auf andere Weise rechtzeitig Vorsorge
treffen und der Beauftragte sich auf den Wegfall des
Auftrags in angemessener Zeit einstellen kann. Liegt
ein wichtiger Grund vor, kann mit sofortiger Wirkung
gekündigt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 93
Gesetzlicher Auftrag
Handelt ein Leistungsträger auf
Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen,
gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3
entsprechend.
§ 94
Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Arbeitsgemeinschaft für
Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken-
und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen,
die Rheinische Arbeitsgemeinschaft zur
Rehabilitation Suchtkranker, die Westfälische
Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker,
die Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation
Suchtkranker im Lande Hessen sowie die
Arbeitsgemeinschaft für Heimdialyse im Lande Hessen
sind berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen zur
Erfüllung der Aufgaben, die ihnen am 1. Juli 1981
übertragen waren.
(2) Können nach anderen Büchern
Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, unterliegen
diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die
Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt,
das für die Arbeitsgemeinschaften, die
Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist; die
§§ 88, 90 und 90a des Vierten Buches gelten
entsprechend. Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im
Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen die
Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden oder die von der
Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten
Behörden des Landes, in dem die
Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden
weiter übertragen.
(3) Soweit erforderlich, stellt eine
Arbeitsgemeinschaft unter entsprechender Anwendung
von § 67 des Vierten Buches einen Haushaltsplan auf.
(4) § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 95
Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
(1) Die in § 86 genannten Stellen
sollen
1.
Planungen, die auch für die
Willensbildung und Durchführung von Aufgaben der
anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander
abstimmen sowie
2.
gemeinsame örtliche und überörtliche
Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste
und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung
und Inanspruchnahme, anstreben.
Die jeweiligen Gebietskörperschaften
sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen
und Organisationen sollen insbesondere hinsichtlich
der Bedarfsermittlung beteiligt werden.
(2) Die in
§ 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben
über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen.
(1) Veranlasst ein Leistungsträger
eine ärztliche Untersuchungsmaßnahme oder eine
psychologische Eignungsuntersuchungsmaßnahme, um
festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine
Sozialleistung vorliegen, sollen die Untersuchungen
in der Art und Weise vorgenommen und deren
Ergebnisse so festgehalten werden, dass sie auch bei
der Prüfung der Voraussetzungen anderer
Sozialleistungen verwendet werden können. Der Umfang
der Untersuchungsmaßnahme richtet sich nach der
Aufgabe, die der Leistungsträger, der die
Untersuchung veranlasst hat, zu erfüllen hat. Die
Untersuchungsbefunde sollen bei der Feststellung, ob
die Voraussetzungen einer andere Sozialleistung
vorliegen, verwertet werden.
(2) Durch
Vereinbarungen haben die Leistungsträger
sicherzustellen, dass Untersuchungen unterbleiben,
soweit bereits verwertbare Untersuchungsergebnisse
vorliegen. Für den Einzelfall sowie nach Möglichkeit
für eine Vielzahl von Fällen haben die
Leistungsträger zu vereinbaren, dass bei der
Begutachtung der Voraussetzungen von
Sozialleistungen die Untersuchungen nach
einheitlichen und vergleichbaren Grundlagen,
Maßstäben und Verfahren vorgenommen und die
Ergebnisse der Untersuchungen festgehalten werden.
Sie können darüber hinaus vereinbaren, dass sich der
Umfang der Untersuchungsmaßnahme nach den Aufgaben
der beteiligten Leistungsträger richtet; soweit die
Untersuchungsmaßnahme hierdurch erweitert ist, ist
die Zustimmung des Betroffenen erforderlich.
(3) Die Bildung einer Zentraldatei mehrerer
Leistungsträger für Daten der ärztlich untersuchten
Leistungsempfänger ist nicht zulässig.
Dritter Titel
Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
§ 97
Durchführung von Aufgaben durch Dritte
(1) Kann ein Leistungsträger oder
eine Arbeitsgemeinschaft von einem Dritten Aufgaben
wahrnehmen lassen, muss sichergestellt sein, dass
der Dritte die Gewähr für eine sachgerechte, die
Rechte und Interessen des Betroffenen wahrende
Erfüllung der Aufgaben bietet.
(2) § 89 Abs. 3 bis
5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie § 92 gelten entsprechend.
§ 98*)
Auskunftspflicht des Arbeitgebers
(1) Soweit es in der
Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die
Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist,
hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem
Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle
Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung,
den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu
erteilen. Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat
der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tatsachen
Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der
Beiträge notwendig sind. Der Arbeitgeber hat auf
Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere
Unterlagen, aus denen die Angaben über die
Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit
nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen
entweder in deren oder in seinen eigenen
Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen. Das
Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere
Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des
Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz
4 gilt nicht gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen
Dienstes. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für Stellen
im Sinne des § 28p Abs. 6 des Vierten Buches.
(1a)
Soweit die Träger der Rentenversicherung nach § 28p
des Vierten Buches prüfberechtigt sind, bestehen die
Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 gegenüber
den Einzugsstellen wegen der Entrichtung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht; die
Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber
den Einzugsstellen nur im Einzelfall.
(2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von
Sozialleistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des
Ersten Buches entsprechend. Auskünfte auf Fragen,
deren Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer
ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde,
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
verfolgt zu werden, können verweigert werden; dem
Arbeitgeber stehen die in Absatz 1 Satz 6 genannten
Stellen gleich.
(3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3
sowie des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die
Personen gleich, die wie ein Arbeitgeber Beiträge
für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu
entrichten haben.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Durchführung der in Absatz 1 genannten Mitwirkung
bestimmen.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1.
entgegen Absatz 1 Satz 1 oder
2.
entgegen Absatz 1 Satz 2 oder Satz
3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 6
oder Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Die Sätze
1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger, wenn
sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft
Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.
*) Gemäß Artikel 11 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in §
98 Abs. 5 Satz 2 die Wörter "zehntausend Deutsche
Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.
§ 99
Auskunftspflicht von Angehörigen,
Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
Ist nach dem Recht der
Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen
Entschädigungsrecht
1.
das Einkommen oder das Vermögen von
Angehörigen des Leistungsempfängers oder sonstiger
Personen bei einer Sozialleistung oder ihrer
Erstattung zu berücksichtigen oder
2.
die Sozialleistung oder ihre
Erstattung von der Höhe eines Unterhaltsanspruchs
abhängig, der dem Leistungsempfänger gegen einen
Unterhaltspflichtigen zusteht, gelten für diese
Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 65 Abs. 1
des Ersten Buches entsprechend. Das Gleiche gilt für
den in Satz 1 genannten Anwendungsbereich in den
Fällen, in denen Unterhaltspflichtige, Angehörige,
der frühere Ehegatte oder Erben zum Ersatz der
Aufwendungen des Leistungsträgers herangezogen
werden. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung
einem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunftspflichtigen
oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr
zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können
verweigert werden.
§ 100
Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines
anderen Heilberufs
(1) Der Arzt oder Angehörige eines
anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem
Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft
zu erteilen, soweit es für die Durchführung von
dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich
und
1.
es gesetzlich zugelassen ist oder
2.
der Betroffene im Einzelfall
eingewilligt hat.
Die Einwilligung bedarf der
Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände
eine andere Form angemessen ist. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für Krankenhäuser sowie für
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
(2)
Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arzt,
dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder ihnen
nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde,
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
verfolgt zu werden, können verweigert werden.
§ 101
Auskunftspflicht der Leistungsträger
Die Leistungsträger haben auf
Verlangen eines behandelnden Arztes
Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von
Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der
Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung
eingewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 101a
Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden haben die von
ihnen erfassten Sterbefälle unverzüglich der
Deutschen Post AG mitzuteilen
(Sterbefallmitteilungen). In den
Sterbefallmitteilungen sind Familiennamen, Vornamen,
Tag der Geburt, Geburtsort, Geschlecht, letzte
Anschrift und Sterbetag der Verstorbenen anzugeben.
(2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der
Deutschen Post AG
1.
nur dazu verwendet werden, um
laufende Geldleistungen der Leistungsträger oder der
in § 69 Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder
deren Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus
2.
nur weiter übermittelt werden, um
den Trägern der Rentenversicherung und
Unfallversicherung, den landwirtschaftlichen
Alterskassen und den in § 69 Abs. 2 genannten
Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung
ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände
zu ermöglichen.
(3) Die Verwendung und Übermittlung
der Mitteilungen erfolgt
1.
in der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten im Rahmen des
gesetzlichen Auftrags der Deutschen Post AG nach §
119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches,
2.
im Übrigen im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Vertrages der Deutschen Post AG mit den
Leistungsträgern oder den in § 69 Abs. 2 genannten
Stellen.
Zweiter Abschnitt
Erstattungsansprüche der Leistungsträger
untereinander
§ 102
Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
(1) Hat ein Leistungsträger auf
Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig
Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung
verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich
nach den für den vorleistenden Leistungsträger
geltenden Rechtsvorschriften.
§ 103
Anspruch des Leistungsträgers, dessen
Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
(1) Hat ein Leistungsträger
Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf
diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen,
ist der für die entsprechende Leistung zuständige
Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser
nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der
Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis
erlangt hat.
(2) Der Umfang des
Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den
zuständigen Leistungsträger geltenden
Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den
Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und
der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem
ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre
Leistungspflicht vorlagen.
§ 104
Anspruch des nachrangig verpflichteten
Leistungsträgers
(1) Hat ein nachrangig
verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen
erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103
Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger
erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte
vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der
Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat,
bevor er von der Leistung des anderen
Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig
verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser
bei rechtzeitiger Erfüllung der
Leistungsverpflichtung eines anderen
Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung
verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch
besteht nicht, soweit der nachrangige
Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung
des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte
erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von
den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge
und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend
gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann;
Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem
nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen
Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind
und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen
einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf
besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber
einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat
oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet
sich nach den für den vorrangig verpflichteten
Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig
verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die
Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem
Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107
Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
§ 105
Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
(1) Hat ein unzuständiger
Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass
die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist
der zuständige oder zuständig gewesene
Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser
nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der
Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis
erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)
Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich
nach den für den zuständigen Leistungsträger
geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den
Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und
der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem
ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre
Leistungspflicht vorlagen.
§ 106
Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
(1) Ist ein Leistungsträger mehreren
Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind
die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen:
1.
(weggefallen)
2.
der Anspruch des vorläufig
leistenden Leistungsträgers nach § 102,
3.
der Anspruch des Leistungsträgers,
dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen
ist, nach § 103,
4.
der Anspruch des nachrangig
verpflichteten Leistungsträgers nach § 104,
5.
der Anspruch des unzuständigen
Leistungsträgers nach § 105.
(2) Treffen ranggleiche Ansprüche
von Leistungsträgern zusammen, sind diese
anteilsmäßig zu befriedigen. Machen mehrere
Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist
zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis
der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen
Erstattungsanspruch nach § 104 hätte.
(3) Der
Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr
erstatten, als er nach den für ihn geltenden
Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.
§ 107
Erfüllung
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch
besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen
den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als
erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen
mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als
erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung
erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem
Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und
den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
§ 108
Erstattung in Geld, Verzinsung
(1) Sach- und Dienstleistungen sind
in Geld zu erstatten.
(2) Ein Erstattungsanspruch
der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge
und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern
1.
für die Dauer des
Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines
Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den
gesamten Erstattungszeitraum umfassenden
Erstattungsantrages beim zuständigen
Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des
Kalendermonats vor der Zahlung auf Antrag mit 4 vom
Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt
frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten
nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des
Leistungsberechtigten beim zuständigen
Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach
Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der
Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des
Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten
Buches gilt nicht.
§ 109*)
Verwaltungskosten und Auslagen
Verwaltungskosten sind nicht zu
erstatten. Auslagen sind auf Anforderung zu
erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Deutsche Mark
übersteigen. Die Bundesregierung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der
jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf
zehn Deutsche Mark nach unten oder oben runden. *) Gemäß Artikel 11 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in §
109 Satz 2 die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die
Angabe "200 Euro" und in Satz 3 die Wörter "zehn
Deutsche Mark" durch die Wörter "zehn Euro" ersetzt.
§ 110**)
Pauschalierung
Die Leistungsträger haben ihre
Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit
dies zweckmäßig ist. Beträgt im Einzelfall ein
Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50
Deutsche Mark, erfolgt keine Erstattung. Die
Leistungsträger können abweichend von Satz 2 höhere
Beträge vereinbaren. Die Bundesregierung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der
jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf
zehn Deutsche Mark nach unten oder oben runden. **) Gemäß Artikel 11 Nr. 8 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) werden am 1. Januar
2002 in § 110 Satz 2 die Angabe "50 Deutsche Mark"
durch die Angabe "50 Euro" und in Satz 4 die Wörter
"zehn Deutsche Mark" durch die Wörter "zehn Euro"
ersetzt.
§ 111
Ausschlussfrist
Der Anspruch auf Erstattung ist
ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn
nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des
letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde,
geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens
mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte
Leistungsträger von der Entscheidung des
erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine
Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
§ 112
Rückerstattung
Soweit eine Erstattung zu Unrecht
erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge
zurückzuerstatten.
§ 113
Verjährung
(1) Erstattungsansprüche verjähren
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von
der Entscheidung des erstattungspflichtigen
Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht
Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche
verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht
erfolgt ist.
(2) Für die Hemmung, die
Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der
Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sinngemäß.
§ 114
Rechtsweg
Für den Erstattungsanspruch ist
derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die
Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des §
102 der Anspruch gegen den vorleistenden
Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der
Anspruch gegen den erstattungspflichtigen
Leistungsträger.
Dritter Abschnitt
Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger
gegen Dritte
§ 115
Ansprüche gegen den Arbeitgeber
(1) Soweit der Arbeitgeber den
Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht
erfüllt und deshalb ein Leistungsträger
Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des
Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den
Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten
Sozialleistungen über.
(2) Der Übergang wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht
übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf
Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch
auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten
Werten der Sachbezüge.
§ 116
Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
(1) Ein auf anderen gesetzlichen
Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines
Schadens geht auf den Versicherungsträger oder
Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund
des Schadensereignisses Sozialleistungen zu
erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der
gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum
wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz
beziehen. Dazu gehören auch
1.
die Beiträge, die von
Sozialleistungen zu zahlen sind,
und
2.
die Beiträge zur
Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs
auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des
Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz
eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt,
geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der
Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des
Schadens des Geschädigten oder seiner
Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der
Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein
mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende
Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht
auf den Versicherungsträger oder Träger der
Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter
Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über,
welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der
Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn
der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach
begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist
ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine
Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der
Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf
Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse
entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des
Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor
den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der
Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem
Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine
höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem
Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1
und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über,
als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen
Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder
seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht
vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige,
die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem
Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in
häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Ein
Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend
gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem
Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach
Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen
hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(7) Haben der Geschädigte oder seine
Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz
Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit
befreiender Wirkung gegenüber dem
Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe
Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem
Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe die
erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die
Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder
Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung,
haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der
Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem
Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als
Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der
Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall
für nicht stationäre ärztliche Behandlung und
Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom
Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der
Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesanstalt für Arbeit gilt als
Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Haben im Einzelfall mehrere
Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in
den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene
Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die
Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind
sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten
Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Soweit
jedoch eine Sozialleistung allein von einem
Leistungsträger erbracht ist, steht der
Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die
Leistungsträger können ein anderes
Ausgleichsverhältnis vereinbaren.
§ 118
Bindung der Gerichte
Hat ein Gericht über einen nach §
116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es
an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass
und in welchem Umfang der Leistungsträger zur
Leistung verpflichtet ist.
§ 119
Übergang von Beitragsansprüchen
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch
eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von
Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht
dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der
Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses
bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach
pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt
fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht
unterliegende Leistungen erbringt
oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von
Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von
Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3
Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf
den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter
Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen und der bei Bezug von
Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme
entfallen.
(2) Der Versicherungsträger, auf den
ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur
Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt
den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger
der Rentenversicherung auf einem einheitlichen
Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des
Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren
bestimmen die Spitzenverbände der
Sozialversicherungsträger.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder
Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als
Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs
auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht
schlechter gestellt werden, als er ohne den
Schadenersatzanspruch gestanden hätte.
(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen
auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit
einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im
Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des
Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie §
65a des Ersten Buches entsprechend.
Viertes Kapitel
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 120
Übergangsregelung
(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf
Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983
anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das
bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das
Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten,
sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4
in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen
Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der
Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden
hat und darüber noch nicht abschließend entschieden
ist.
(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in
der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die
Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000
noch nicht abschließend entschieden waren.
(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar
2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen
ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz
2 in der ab Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht
erfolgt ist.
(4) Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen von
Sozialdaten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen
haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt
mit den Vorschriften dieses Gesetzes in
Übereinstimmung zu bringen.
(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4
Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Anlage ( zu § 78a )
Werden Sozialdaten automatisiert
verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche
oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten,
dass sie den besonderen Anforderungen des
Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere
Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu
schützenden Sozialdaten oder Kategorien von
Sozialdaten geeignet sind,
1.
Unbefugten den Zutritt zu
Datenverarbeitungsanlagen, mit denen Sozialdaten
verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren
(Zutrittskontrolle),
2.
zu verhindern, dass
Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt
werden können (Zugangskontrolle),
3.
zu gewährleisten, dass die zur
Benutzung eines Datenverarbeitungssystems
Berechtigten ausschließlich auf die ihrer
Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen
können, und dass Sozialdaten bei der Verarbeitung,
Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt
gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden
können (Zugriffskontrolle),
4.
zu gewährleisten, dass Sozialdaten
bei der elektronischen Übertragung oder während
ihres Transports oder ihrer Speicherung auf
Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert,
verändert oder entfernt werden können, und dass
überprüft und festgestellt werden kann, an welche
Stellen eine Übermittlung von Sozialdaten durch
Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist
(Weitergabekontrolle),
5.
zu gewährleisten, dass nachträglich
überprüft und festgestellt werden kann, ob und von
wem Sozialdaten in Datenverarbeitungssysteme
eingegeben, verändert oder entfernt worden sind
(Eingabekontrolle),
6.
zu gewährleisten, dass Sozialdaten,
die im Auftrag erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden, nur entsprechend den Weisungen des
Auftraggebers erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden können (Auftragskontrolle),
7.
zu gewährleisten, dass Sozialdaten
gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt
sind (Verfügbarkeitskontrolle),
8.
zu gewährleisten, dass zu
unterschiedlichen Zwecken erhobene Sozialdaten
getrennt verarbeitet werden können.