SGB 7
Geltung ab
01.01.1997
- Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8. 9.2005 I 2729
|
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Das Gesetz
wurde vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem.
Art. 36 G v. 7.8.1996 I 1254 (UVEG
860-7/1) mWv 1.1.1997 in Kraft getreten.
§ 1 Nr 1, §§ 14 bis 25 sind am 21.8.1996
in Kraft getreten. |
Erstes Kapitel
Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Erster Abschnitt
Aufgaben der Unfallversicherung
§ 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Zweiter Abschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes
§ 3 Versicherung kraft Satzung
§ 4 Versicherungsfreiheit
§ 5 Versicherungsbefreiung
§ 6 Freiwillige Versicherung
Dritter Abschnitt
Versicherungsfall
§ 7 Begriff
§ 8 Arbeitsunfall
§ 9 Berufskrankheit
§ 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
§ 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
§ 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht
§ 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen
Zweites Kapitel
Prävention
§ 14 Grundsatz
§ 15 Unfallverhütungsvorschriften
§ 16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger
und für ausländische Unternehmen
§ 17 Überwachung und Beratung
§ 18 Aufsichtspersonen
§ 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen
§ 20 Zusammenarbeit mit Dritten
§ 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung
der Versicherten
§ 22 Sicherheitsbeauftragte
§ 23 Aus- und Fortbildung
§ 24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und
sicherheitstechnischer Dienst
§ 25 Bericht gegenüber dem Bundestag
Drittes Kapitel
Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Erster Abschnitt
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und
ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
Erster Unterabschnitt
Anspruch und Leistungsarten
§ 26 Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Heilbehandlung
§ 27 Umfang der Heilbehandlung
§ 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
§ 29 Arznei- und Verbandmittel
§ 30 Heilmittel
§ 31 Hilfsmittel
§ 32 Häusliche Krankenpflege
§ 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
§ 34 Durchführung der Heilbehandlung
Dritter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§§ 36 bis 38 (weggefallen)
Vierter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
und ergänzende Leistungen
§ 39 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
§ 40 Kraftfahrzeughilfe
§ 41 Wohnungshilfe
§ 42 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
§ 43 Reisekosten
Fünfter Unterabschnitt
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 44 Pflege
Sechster Unterabschnitt
Geldleistungen während der Heilbehandlung und der
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld
§ 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
§ 47 Höhe des Verletztengeldes
§ 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung
§ 49 Übergangsgeld
§ 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
§ 51 (weggefallen)
§ 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und
Übergangsgeld
Siebter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten in der
Seefahrt
§ 53 Vorrang der Krankenfürsorge der Reeder
Achter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 54 Betriebs- und Haushaltshilfe
§ 55 Verletztengeld
Zweiter Abschnitt
Renten, Beihilfen, Abfindungen
Erster Unterabschnitt
Renten an Versicherte
§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
§ 57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
§ 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
§ 59 Höchstbetrag bei mehreren Renten
§ 60 Minderung bei Heimpflege
§ 61 Renten für Beamte und Berufssoldaten
§ 62 Rente als vorläufige Entschädigung
Zweiter Unterabschnitt
Leistungen an Hinterbliebene
§ 63 Leistungen bei Tod
§ 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten
§ 65 Witwen- und Witwerrente
§ 66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten;
mehrere Berechtigte
§ 67 Voraussetzungen der Waisenrente
§ 68 Höhe der Waisenrente
§ 69 Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 70 Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten
§ 71 Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
Dritter Unterabschnitt
Beginn, Änderung und Ende von Renten
§ 72 Beginn von Renten
§ 73 Änderungen und Ende von Renten
§ 74 Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten
Vierter Unterabschnitt
Abfindung
§ 75 Abfindung mit einer Gesamtvergütung
§ 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit
unter 40 vom Hundert
§ 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente
§ 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit
ab 40 vom Hundert
§ 79 Umfang der Abfindung
§ 80 Abfindung bei Wiederheirat
Dritter Abschnitt
Jahresarbeitsverdienst
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
Zweiter Unterabschnitt
Erstmalige Festsetzung
§ 82 Regelberechnung
§ 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
§ 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten
§ 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
§ 86 Jahresarbeitsverdienst für Kinder
§ 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
§ 88 Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene
§ 89 Berücksichtigung von Anpassungen
Dritter Unterabschnitt
Neufestsetzung
§ 90 Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul-
oder Berufsausbildung oder Altersstufen
§ 91 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst,
Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen bei
Neufestsetzung
Vierter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der
See-Berufsgenossenschaft und ihre Hinterbliebenen
§ 92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute
Fünfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und
ihre Hinterbliebenen
§ 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche
Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
Vierter Abschnitt
Mehrleistungen
§ 94 Mehrleistungen
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§ 95 Anpassung von Geldleistungen
§ 96 Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze
§ 97 Leistungen ins Ausland
§ 98 Anrechung anderer Leistungen
§ 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche
Post AG
§ 100 Verordnungsermächtigung
§ 101 Ausschluß oder Minderung von Leistungen
§ 102 Schriftform
§ 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung
Viertes Kapitel
Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen
und anderen Personen
Erster Abschnitt
Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten,
ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
§ 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer
§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb
tätiger Personen
§ 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen
§ 107 Besonderheiten in der Seefahrt
§ 108 Bindung der Gerichte
§ 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung
beschränkten Personen
Zweiter Abschnitt
Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
§ 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
§ 111 Haftung des Unternehmens
§ 112 Bindung der Gerichte
§ 113 Verjährung
Fünftes Kapitel
Organisation
Erster Abschnitt
Unfallversicherungsträger
§ 114 Unfallversicherungsträger
§ 115 Prävention bei der Unfallkasse des Bundes
§ 116 Unfallversicherungsträger im Landesbereich
§ 117 Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
§ 118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften
§ 119 Vereinigung landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften
durch Verordnung
§ 120 Bundes- und Landesgarantie
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit
Erster Unterabschnitt
Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Zweiter Unterabschnitt
Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
Dritter Unterabschnitt
Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand
§ 125 Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes
§ 126 Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse
§ 127 Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom
§ 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger
im Landesbereich
§ 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger
im kommunalen Bereich
§ 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern,
Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen
Vierter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
§ 130 Örtliche Zuständigkeit
§ 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
§ 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
§ 133 Zuständigkeit für Versicherte
§ 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
§ 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften
§ 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
§ 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen
§ 138 Unterrichtung der Versicherten
§ 139 Vorläufige Zuständigkeit
Dritter Abschnitt
Weitere Versicherungseinrichtungen
§ 140 Haftpflicht- und Auslandsversicherung
§ 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
§ 142 Gemeinsame Einrichtungen
§ 143 Seemannskasse
Vierter Abschnitt
Dienstrecht
§ 144 Dienstordnung
§ 145 Regelungen in der Dienstordnung
§ 146 Verletzung der Dienstordnung
§ 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung
§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Eisenbahn-Unfallkasse
§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse
Post und Telekom
§ 149a Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse
des Bundes
Sechstes Kapitel
Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Erster Unterabschnitt
Beitragspflicht
§ 150 Beitragspflichtige
§ 151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen
und sicherheitstechnischen Diensten
Zweiter Unterabschnitt
Beitragshöhe
§ 152 Umlage
§ 153 Berechnungsgrundlagen
§ 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen
§ 155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten
§ 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten
Arbeitsentgelt
§ 157 Gefahrtarif
§ 158 Genehmigung
§ 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
§ 160 Änderung der Veranlagung
§ 161 Mindestbeitrag
§ 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien
§ 163 Beitragszuschüsse für Küstenfischer
Dritter Unterabschnitt
Vorschüsse und Sicherheitsleistungen
§ 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen
Vierter Unterabschnitt
Umlageverfahren
§ 165 Nachweise
§ 166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung
§ 167 Beitragsberechnung
§ 168 Beitragsbescheid
§ 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft
§ 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger
Fünfter Unterabschnitt
Betriebsmittel und Rücklage
§ 171 Betriebsmittel
§ 172 Rücklage
Sechster Unterabschnitt
Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der
Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 173 Zusammenlegung und Teilung der Last
§ 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten
§ 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften
Siebter Unterabschnitt
Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 176 Ausgleichspflicht
§ 177 Rentenlastsatz, Entschädigungslastsatz, Altrentenquote
§ 178 Höhe des Ausgleichsanteils
§ 179 Umlegung des Ausgleichsanteils
§ 180 Freibeträge
§ 181 Durchführung des Ausgleichs
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften
§ 182 Berechnungsgrundlagen
§ 183 Umlageverfahren
§ 184 Rücklage
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand
§ 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen
der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen,
Feuerwehr-Unfallkassen
§ 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 187 Berechnungsgrundsätze
Siebtes Kapitel
Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit
anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Dritten
Erster Abschnitt
Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit
anderen Leistungsträgern
§ 188 Auskunftspflicht der Krankenkassen
§ 189 Beauftragung einer Krankenkasse
§ 190 Pflicht der Unfallversicherungsträger zur
Benachrichtigung der Rentenversicherungsträger beim
Zusammentreffen von Renten
Zweiter Abschnitt
Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer
§ 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern
und Bauherren
§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls
durch die Unternehmer
§ 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
§ 195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von
Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe-
oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden
§ 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs-
und -registerbehörden
§ 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden an die Träger der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 198 Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
Achtes Kapitel
Datenschutz
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
durch die Unfallversicherungsträger
§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
Zweiter Abschnitt
Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte
§ 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte
§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
§ 203 Auskunftspflicht von Ärzten
Dritter Abschnitt
Dateien
§ 204 Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger
§ 205 Datenverarbeitung und -übermittlung bei den
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
Vierter Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 206 Übermittlung von Daten für die Forschung zur
Bekämpfung von Berufskrankheiten
§ 207 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur
Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren
§ 208 Auskünfte der Deutschen Post AG
Neuntes Kapitel
Bußgeldvorschriften
§ 209 Bußgeldvorschriften
§ 210 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten
Zehntes Kapitel
Übergangsrecht
§ 212 Grundsatz
§ 213 Versicherungsschutz
§ 214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle
§ 215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Gebiet
§ 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)
§ 217 Bestandsschutz
§ 218 Länder und Gemeinden als Unfallversicherungsträger
§ 218a Leistungen an Hinterbliebene
§ 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bundes
§ 218c Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
§ 218d Besondere Zuständigkeiten
§ 219 Aufbringung der Mittel
§ 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 221 Sondervorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
Anlage 1 Gewerbliche Berufsgenossenschaften
Anlage 2 Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
|
§ 1
Prävention,
Rehabilitation, Entschädigung
|
Aufgabe der
Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe
der Vorschriften dieses Buches |
1. |
mit allen
geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte
Gesundheitsgefahren zu verhüten, |
2. |
nach
Eintritt von Arbeitsunfällen oder
Berufskrankheiten die Gesundheit und die
Leistungsfähigkeit der Versicherten mit
allen geeigneten Mitteln
wiederherzustellen und sie oder ihre
Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu
entschädigen. |
§ 2
Versicherung kraft
Gesetzes
|
|
(1) Kraft
Gesetzes sind versichert |
1. |
Beschäftigte, |
2. |
Lernende
während der beruflichen Aus- und
Fortbildung in Betriebsstätten,
Lehrwerkstätten, Schulungskursen und
ähnlichen Einrichtungen, |
3. |
Personen,
die sich Untersuchungen, Prüfungen oder
ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die
aufgrund von Rechtsvorschriften zur
Aufnahme einer versicherten Tätigkeit
oder infolge einer abgeschlossenen
versicherten Tätigkeit erforderlich
sind, soweit diese Maßnahmen vom
Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt
worden sind, |
4. |
behinderte
Menschen, die in anerkannten Werkstätten
für behinderte Menschen oder in nach dem
Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten
Blindenwerkstätten oder für diese
Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, |
5. |
Personen,
die |
|
a) |
Unternehmer
eines landwirtschaftlichen Unternehmens
sind und ihre im Unternehmen
mitarbeitenden Ehegatten oder
Lebenspartner, |
|
b) |
im
landwirtschaftlichen Unternehmen nicht
nur vorübergehend mitarbeitende
Familienangehörige sind, |
|
c) |
in
landwirtschaftlichen Unternehmen in der
Rechtsform von Kapital- oder
Personenhandelsgesellschaften regelmäßig
wie Unternehmer selbständig tätig sind, |
|
d) |
ehrenamtlich
in Unternehmen tätig sind, die
unmittelbar der Sicherung, Überwachung
oder Förderung der Landwirtschaft
überwiegend dienen, |
|
e) |
ehrenamtlich
in den Berufsverbänden der
Landwirtschaft tätig sind, |
wenn für das
Unternehmen eine landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft zuständig ist. |
6. |
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder
Lebenspartner, |
7. |
selbständig
tätige Küstenschiffer und Küstenfischer,
die zur Besatzung ihres Fahrzeugs
gehören oder als Küstenfischer ohne
Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht
mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen,
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder
Lebenspartner, |
8. |
|
a) |
Kinder
während des Besuchs von
Tageseinrichtungen, deren Träger für den
Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis
nach § 45 des Achten Buches oder einer
Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden
landesrechtlichen Regelung bedürfen,
sowie während der Betreuung durch
geeignete Tagespflegepersonen im Sinne
von § 23 des Achten Buches, |
|
b) |
Schüler
während des Besuchs von allgemein- oder
berufsbildenden Schulen und während der
Teilnahme an unmittelbar vor oder nach
dem Unterricht von der Schule oder im
Zusammenwirken mit ihr durchgeführten
Betreuungsmaßnahmen, |
|
c) |
Studierende
während der Aus- und Fortbildung an
Hochschulen, |
9. |
Personen,
die selbständig oder unentgeltlich,
insbesondere ehrenamtlich im
Gesundheitswesen oder in der
Wohlfahrtspflege tätig sind, |
10. |
Personen,
die |
|
a) |
für
Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts oder
deren Verbände oder
Arbeitsgemeinschaften, für die in den
Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen
oder für privatrechtliche Organisationen
im Auftrag oder mit ausdrücklicher
Einwilligung, in besonderen Fällen mit
schriftlicher Genehmigung von
Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig
sind oder an Ausbildungsveranstaltungen
für diese Tätigkeit teilnehmen, |
|
b) |
für
öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften und deren
Einrichtungen oder für privatrechtliche
Organisationen im Auftrag oder mit
ausdrücklicher Einwilligung, in
besonderen Fällen mit schriftlicher
Genehmigung von öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften ehrenamtlich
tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen für diese
Tätigkeit teilnehmen, |
11. |
Personen,
die |
|
a) |
von einer
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts zur Unterstützung
einer Diensthandlung herangezogen
werden, |
|
b) |
von einer
dazu berechtigten öffentlichen Stelle
als Zeugen zur Beweiserhebung
herangezogen werden, |
12. |
Personen,
die in Unternehmen zur Hilfe bei
Unglücksfällen oder im Zivilschutz
unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich
tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser
Unternehmen teilnehmen, |
13. |
Personen,
die |
|
a) |
bei
Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not Hilfe leisten oder einen anderen aus
erheblicher gegenwärtiger Gefahr für
seine Gesundheit retten, |
|
b) |
Blut oder
körpereigene Organe, Organteile oder
Gewebe spenden, |
|
c) |
sich bei der
Verfolgung oder Festnahme einer Person,
die einer Straftat verdächtig ist oder
zum Schutz eines widerrechtlich
Angegriffenen persönlich einsetzen, |
14. |
Personen,
die nach den Vorschriften des Zweiten
oder des Dritten Buches der Meldepflicht
unterliegen, wenn sie einer besonderen,
an sie im Einzelfall gerichteten
Aufforderung einer Dienststelle der
Bundesagentur für Arbeit, eines nach §
6a des Zweiten Buches zugelassenen
kommunalen Trägers oder des nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches
zuständigen Trägers nachkommen, diese
oder eine andere Stelle aufzusuchen, |
15. |
Personen,
die |
|
a) |
auf Kosten
einer Krankenkasse oder eines Trägers
der gesetzlichen Rentenversicherung oder
einer landwirtschaftlichen Alterskasse
stationäre oder teilstationäre
Behandlung oder stationäre,
teilstationäre oder ambulante Leistungen
zur Rehabilitation erhalten, |
|
b) |
zur
Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben auf Aufforderung eines
Trägers der gesetzlichen
Rentenversicherung oder der
Bundesagentur für Arbeit einen dieser
Träger oder eine andere Stelle
aufsuchen, |
|
c) |
auf Kosten
eines Unfallversicherungsträgers an
vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der
Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, |
16. |
Personen,
die bei der Schaffung öffentlich
geförderten Wohnraums im Sinne des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im
Rahmen der sozialen Wohnraumförderung
bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne
des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der
Selbsthilfe tätig sind, |
17. |
Pflegepersonen im Sinne des § 19 des
Elften Buches bei der Pflege eines
Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des
Elften Buches; die versicherte Tätigkeit
umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der
Körperpflege und - soweit diese
Tätigkeiten überwiegend
Pflegebedürftigen zugute kommen -
Pflegetätigkeiten in den Bereichen der
Ernährung, der Mobilität sowie der
hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14
Abs. 4 des Elften Buches). |
(2) Ferner
sind Personen versichert, die wie nach
Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.
Satz 1 gilt auch für Personen, die
während einer aufgrund eines Gesetzes
angeordneten Freiheitsentziehung oder
aufgrund einer strafrichterlichen,
staatsanwaltlichen oder
jugendbehördlichen Anordnung wie
Beschäftigte tätig werden. |
|
|
(3) Absatz 1
Nr. 1 gilt auch für |
1. |
Deutsche,
die im Ausland bei einer amtlichen
Vertretung des Bundes oder der Länder
oder bei deren Leitern, deutschen
Mitgliedern oder Bediensteten
beschäftigt sind, |
2. |
Entwicklungshelfer im Sinne des
Entwicklungshelfer-Gesetzes, die
Entwicklungsdienst oder
Vorbereitungsdienst leisten, |
3. |
Personen,
die |
|
a) |
eine
Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Organisation
ausüben und deren
Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen
Dienst während dieser Zeit ruht. Der
Versicherungsschutz erstreckt sich auch
auf Unfälle oder Krankheiten, die
infolge einer Verschleppung oder einer
Gefangenschaft eintreten oder darauf
beruhen, dass der Versicherte aus
sonstigen mit seiner Tätigkeit
zusammenhängenden Gründen, die er nicht
zu vertreten hat, dem Einflussbereich
seines Arbeitgebers entzogen ist, |
|
b) |
als
Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das
Bundesverwaltungsamt an Schulen im
Ausland vermittelt worden sind. |
Soweit die
Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung
noch eine selbständige Tätigkeit
voraussetzen, gelten sie abweichend von
§ 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle
Personen, die die in diesen Absätzen
genannten Tätigkeiten im Inland ausüben;
§ 4 des Vierten Buches gilt
entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch
für Personen, die im Ausland tätig
werden, wenn sie im Inland ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben. |
|
(4)
Familienangehörige im Sinne des Absatzes
1 Nr. 5 Buchstabe b sind |
1. |
Verwandte
bis zum dritten Grade, |
2. |
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, |
3. |
Pflegekinder
(§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) |
der
Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer
Lebenspartner. |
§ 3
Versicherung kraft
Satzung
|
|
(1) Die
Satzung kann bestimmen, daß und unter
welchen Voraussetzungen sich die
Versicherung erstreckt auf |
1. |
Unternehmer
und ihre im Unternehmen mitarbeitenden
Ehegatten oder Lebenspartner, |
2. |
Personen,
die sich auf der Unternehmensstätte
aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster
Halbsatz gilt entsprechend, |
3. |
Personen,
die |
|
a) |
im Ausland
bei einer staatlichen deutschen
Einrichtung beschäftigt werden, |
|
b) |
im Ausland
von einer staatlichen deutschen
Einrichtung anderen Staaten zur
Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt
werden; |
|
Versicherungsschutz besteht nur, soweit
die Personen nach dem Recht des
Beschäftigungsstaates nicht
unfallversichert sind, |
4. |
ehrenamtlich
Tätige und bürgerschaftlich Engagierte. |
|
(2) Absatz 1
gilt nicht für |
1. |
Haushaltsführende, |
2. |
Unternehmer
von nicht gewerbsmäßig betriebenen
Binnenfischereien oder Imkereien und
ihre im Unternehmen mitarbeitenden
Ehegatten oder Lebenspartner, |
3. |
Personen,
die aufgrund einer vom Fischerei- oder
Jagdausübungsberechtigten erteilten
Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast
fischen oder jagen, |
4. |
Reeder, die
nicht zur Besatzung des Fahrzeugs
gehören, und ihre im Unternehmen
mitarbeitenden Ehegatten oder
Lebenspartner. |
§ 4
Versicherungsfreiheit
|
|
(1)
Versicherungsfrei sind |
1. |
Personen,
soweit für sie beamtenrechtliche
Unfallfürsorgevorschriften oder
entsprechende Grundsätze gelten;
ausgenommen sind Ehrenbeamte und
ehrenamtliche Richter, |
2. |
Personen,
soweit für sie das
Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze,
die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
gelten, es sei denn, daß |
|
a) |
der
Versicherungsfall zugleich die Folge
einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze
ist oder |
|
b) |
es sich um
eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1
Buchstabe e des
Bundesversorgungsgesetzes handelt, |
3. |
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen und
Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,
wenn ihnen nach den Regeln der
Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der
Gemeinschaft übliche Versorgung
gewährleistet und die Erfüllung der
Gewährleistung gesichert ist. |
|
(2) Von der
Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind
frei |
1. |
Personen,
die aufgrund einer vom Fischerei- oder
Jagdausübungsberechtigten erteilten
Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast
fischen oder jagen, |
2. |
Unternehmer
von Binnenfischereien, Imkereien und
Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2,
wenn diese Unternehmen nicht
gewerbsmäßig betrieben werden und nicht
Neben- oder Hilfsunternehmen eines
anderen landwirtschaftlichen
Unternehmens sind, sowie ihre im
Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten
oder Lebenspartner; das gleiche gilt für
Personen, die in diesen Unternehmen als
Verwandte oder Verschwägerte bis zum
zweiten Grad oder als Pflegekind der
Unternehmer, ihrer Ehegatten oder
Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. |
(3) Von der
Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind
frei selbständig tätige Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische
Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten,
Heilpraktiker und Apotheker. |
(4) Von der
Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei,
wer in einem Haushalt als Verwandter
oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad
oder als Pflegekind der
Haushaltsführenden, der Ehegatten oder
der Lebenspartner unentgeltlich tätig
ist, es sei denn, er ist in einem in §
124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig. |
§ 5
Versicherungsbefreiung
Von der
Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
werden auf Antrag Unternehmer
landwirtschaftlicher Unternehmen im
Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu
einer Größe von 0,25 Hektar und ihre
Ehegatten unwiderruflich befreit; dies
gilt nicht für Spezialkulturen. Das
Nähere bestimmt die Satzung. |
§ 6
Freiwillige
Versicherung
|
(1) Auf
schriftlichen Antrag können sich
versichern |
1. |
Unternehmer
und ihre im Unternehmen mitarbeitenden
Ehegatten; ausgenommen sind
Haushaltsführende, Unternehmer von nicht
gewerbsmäßig betriebenen
Binnenfischereien oder Imkereien, von
nicht gewerbsmäßig betriebenen
Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und
ihre Ehegatten sowie Fischerei- und
Jagdgäste, |
2. |
Personen,
die in Kapital- oder
Personenhandelsgesellschaften regelmäßig
wie Unternehmer selbständig tätig sind, |
3. |
gewählte
Ehrenamtsträger in gemeinnützigen
Organisationen, |
4. |
Personen,
die in Verbandsgremien und Kommissionen
für Arbeitgeberorganisationen und
Gewerkschaften sowie anderen
selbständigen Arbeitnehmervereinigungen
mit sozial- oder berufspolitischer
Zielsetzung (sonstige
Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich
tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen für diese
Tätigkeit teilnehmen. |
(2) Die
Versicherung beginnt mit dem Tag, der
dem Eingang des Antrags folgt. Die
Versicherung erlischt, wenn der Beitrag
oder Beitragsvorschuß binnen zwei
Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt
worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so
lange unwirksam, bis der rückständige
Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet
worden ist. |
(1)
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten. |
(2)
Verbotswidriges Handeln schließt einen
Versicherungsfall nicht aus. |
(1)
Arbeitsunfälle sind Unfälle von
Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6
begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich
begrenzte, von außen auf den Körper
einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. |
|
|
(2)
Versicherte Tätigkeiten sind auch |
1. |
das
Zurücklegen des mit der versicherten
Tätigkeit zusammenhängenden
unmittelbaren Weges nach und von dem Ort
der Tätigkeit, |
2. |
das
Zurücklegen des von einem unmittelbaren
Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit
abweichenden Weges, um |
|
a) |
Kinder von
Versicherten (§ 56 des Ersten Buches),
die mit ihnen in einem gemeinsamen
Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer
Ehegatten oder ihrer Lebenspartner
beruflichen Tätigkeit fremder Obhut
anzuvertrauen oder |
|
b) |
mit anderen
Berufstätigen oder Versicherten
gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, |
3. |
das
Zurücklegen des von einem unmittelbaren
Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit
abweichenden Weges der Kinder von
Personen (§ 56 des Ersten Buches), die
mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt
leben, wenn die Abweichung darauf
beruht, daß die Kinder wegen der
beruflichen Tätigkeit dieser Personen
oder deren Ehegatten oder deren
Lebenspartner fremder Obhut anvertraut
werden, |
4. |
das
Zurücklegen des mit der versicherten
Tätigkeit zusammenhängenden Weges von
und nach der ständigen Familienwohnung,
wenn die Versicherten wegen der
Entfernung ihrer Familienwohnung von dem
Ort der Tätigkeit an diesem oder in
dessen Nähe eine Unterkunft haben, |
5. |
das mit
einer versicherten Tätigkeit
zusammenhängende Verwahren, Befördern,
Instandhalten und Erneuern eines
Arbeitsgeräts oder einer
Schutzausrüstung sowie deren
Erstbeschaffung, wenn diese auf
Veranlassung der Unternehmer erfolgt. |
(3) Als
Gesundheitsschaden gilt auch die
Beschädigung oder der Verlust eines
Hilfsmittels. |
(1)
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die
die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates als Berufskrankheiten
bezeichnet und die Versicherte infolge
einer den Versicherungsschutz nach § 2,
3 oder 6 begründenden Tätigkeit
erleiden. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, in der Rechtsverordnung
solche Krankheiten als Berufskrankheiten
zu bezeichnen, die nach den
Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht sind, denen
bestimmte Personengruppen durch ihre
versicherte Tätigkeit in erheblich
höherem Grade als die übrige Bevölkerung
ausgesetzt sind; sie kann dabei
bestimmen, daß die Krankheiten nur dann
Berufskrankheiten sind, wenn sie durch
Tätigkeiten in bestimmten
Gefährdungsbereichen verursacht worden
sind oder wenn sie zur Unterlassung
aller Tätigkeiten geführt haben, die für
die Entstehung, die Verschlimmerung oder
das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein können. In
der Rechtsverordnung kann ferner
bestimmt werden, inwieweit Versicherte
in Unternehmen der Seefahrt auch in der
Zeit gegen Berufskrankheiten versichert
sind, in der sie an Land beurlaubt sind. |
(2) Die
Unfallversicherungsträger haben eine
Krankheit, die nicht in der
Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei
der die dort bestimmten Voraussetzungen
nicht vorliegen, wie eine
Berufskrankheit als Versicherungsfall
anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der
Entscheidung nach neuen Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft die
Voraussetzungen für eine Bezeichnung
nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. |
(3)
Erkranken Versicherte, die infolge der
besonderen Bedingungen ihrer
versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße
der Gefahr der Erkrankung an einer in
der Rechtsverordnung nach Absatz 1
genannten Berufskrankheit ausgesetzt
waren, an einer solchen Krankheit und
können Anhaltspunkte für eine
Verursachung außerhalb der versicherten
Tätigkeit nicht festgestellt werden,
wird vermutet, daß diese infolge der
versicherten Tätigkeit verursacht worden
ist. |
(4) Setzt
die Anerkennung einer Krankheit als
Berufskrankheit die Unterlassung aller
Tätigkeiten voraus, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich
waren oder sein können, haben die
Unfallversicherungsträger vor
Unterlassung einer noch verrichteten
gefährdenden Tätigkeit darüber zu
entscheiden, ob die übrigen
Voraussetzungen für die Anerkennung
einer Berufskrankheit erfüllt sind. |
(5) Soweit
Vorschriften über Leistungen auf den
Zeitpunkt des Versicherungsfalls
abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf
den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder
der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn
dies für den Versicherten günstiger ist,
auf den Beginn der rentenberechtigenden
Minderung der Erwerbsfähigkeit
abzustellen. |
|
(6) Die
Bundesregierung regelt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates |
1. |
Voraussetzungen, Art und Umfang von
Leistungen zur Verhütung des Entstehens,
der Verschlimmerung oder des
Wiederauflebens von Berufskrankheiten, |
2. |
die
Mitwirkung der für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei
der Feststellung von Berufskrankheiten
sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2
wie Berufskrankheiten zu entschädigen
sind; dabei kann bestimmt werden, daß
die für den medizinischen Arbeitsschutz
zuständigen Stellen berechtigt sind,
Zusammenhangsgutachten zu erstellen
sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten
Versicherte zu untersuchen oder auf
Kosten der Unfallversicherungsträger
andere Ärzte mit der Vornahme der
Untersuchungen zu beauftragen, |
3. |
die von den
Unfallversicherungsträgern für die
Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu
entrichtenden Gebühren; diese Gebühren
richten sich nach dem für die
Begutachtung erforderlichen Aufwand und
den dadurch entstehenden Kosten. |
(7) Die
Unfallversicherungsträger haben die für
den medizinischen Arbeitsschutz
zuständige Stelle über den Ausgang des
Berufskrankheitenverfahrens zu
unterrichten, soweit ihre Entscheidung
von der gutachterlichen Stellungnahme
der zuständigen Stelle abweicht. |
(8) Die
Unfallversicherungsträger wirken bei der
Gewinnung neuer
medizinisch-wissenschaftlicher
Erkenntnisse insbesondere zur
Fortentwicklung des
Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen
durch eigene Forschung oder durch
Beteiligung an fremden
Forschungsvorhaben dazu beitragen, den
Ursachenzusammenhang zwischen
Erkrankungshäufigkeiten in einer
bestimmten Personengruppe und
gesundheitsschädlichen Einwirkungen im
Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit aufzuklären. |
(9) Die für
den medizinischen Arbeitsschutz
zuständigen Stellen dürfen zur
Feststellung von Berufskrankheiten sowie
von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie
Berufskrankheiten zu entschädigen sind,
Daten erheben, verarbeiten oder nutzen
sowie zur Vorbereitung von Gutachten
Versicherte untersuchen, soweit dies im
Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6
Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese
Daten insbesondere an den zuständigen
Unfallversicherungsträger übermitteln.
Die erhobenen Daten dürfen auch zur
Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren verarbeitet oder
genutzt werden. Soweit die in Satz 1
genannten Stellen andere Ärzte mit der
Vornahme von Untersuchungen beauftragen,
ist die Übermittlung von Daten zwischen
diesen Stellen und den beauftragten
Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen
des Untersuchungsauftrages erforderlich
ist. |
§ 10
Erweiterung in der
See- und Binnenschiffahrt
|
(1) In der
See- und Binnenschiffahrt sind
Versicherungsfälle auch Unfälle infolge |
1. |
von
Elementarereignissen, |
2. |
der einem
Hafen oder dem Liegeplatz eines
Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren, |
3. |
der
Beförderung von Land zum Fahrzeug oder
vom Fahrzeug zum Land. |
(2) In
Unternehmen der Seefahrt gilt als
versicherte Tätigkeit auch die freie
Rückbeförderung nach dem Seemannsgesetz
oder tariflichen Vorschriften oder die
Mitnahme auf deutschen Seeschiffen nach
dem Gesetz betreffend die Verpflichtung
der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme
heimzuschaffender Seeleute in der im
Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9510-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 278 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469). |
§ 11
Mittelbare Folgen
eines Versicherungsfalls
|
(1) Folgen
eines Versicherungsfalls sind auch
Gesundheitsschäden oder der Tod von
Versicherten infolge |
1. |
der
Durchführung einer Heilbehandlung, von
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
oder einer Maßnahme nach § 3 der
Berufskrankheiten-Verordnung, |
2. |
der
Wiederherstellung oder Erneuerung eines
Hilfsmittels, |
3. |
der zur
Aufklärung des Sachverhalts eines
Versicherungsfalls angeordneten
Untersuchung |
einschließlich der dazu notwendigen
Wege. |
(2) Absatz 1
gilt entsprechend, wenn die Versicherten
auf Aufforderung des
Unfallversicherungsträgers diesen oder
eine von ihm bezeichnete Stelle zur
Vorbereitung von Maßnahmen der
Heilbehandlung, der Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben oder von
Maßnahmen nach § 3 der
Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen.
Der Aufforderung durch den
Unfallversicherungsträger nach Satz 1
steht eine Aufforderung durch eine mit
der Durchführung der genannten Maßnahmen
beauftragte Stelle gleich. |
§ 12
Versicherungsfall
einer Leibesfrucht
Versicherungsfall ist auch der
Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht
infolge eines Versicherungsfalls der
Mutter während der Schwangerschaft; die
Leibesfrucht steht insoweit einem
Versicherten gleich. Bei einer
Berufskrankheit als Versicherungsfall
genügt, daß der Gesundheitsschaden der
Leibesfrucht durch besondere
Einwirkungen verursacht worden ist, die
generell geeignet sind, eine
Berufskrankheit der Mutter zu
verursachen. |
§ 13
Sachschäden bei
Hilfeleistungen
Den nach § 2
Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und
Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten
sind auf Antrag Schäden, die infolge
einer der dort genannten Tätigkeiten an
in ihrem Besitz befindlichen Sachen
entstanden sind, sowie die Aufwendungen
zu ersetzen, die sie den Umständen nach
für erforderlich halten durften.
Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12
steht ein Ersatz von Sachschäden nur
dann zu, wenn der Einsatz der infolge
der versicherten Tätigkeit beschädigten
Sache im Interesse des Hilfsunternehmens
erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht
wurde. Die Sätze 1 und 2 finden keine
Anwendung bei Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs.
1 Nr. 12 sowie bei Versicherungsfällen
nach § 8 Abs. 2. § 116 des Zehnten
Buches gilt entsprechend. |
(1) Die
Unfallversicherungsträger haben mit
allen geeigneten Mitteln für die
Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren und für eine
wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie
sollen dabei auch den Ursachen von
arbeitsbedingten Gefahren für Leben und
Gesundheit nachgehen. |
(2) Bei der
Verhütung arbeitsbedingter
Gesundheitsgefahren arbeiten die
Unfallversicherungsträger mit den
Krankenkassen zusammen. |
§ 15
Unfallverhütungsvorschriften
|
(1) Die
Unfallversicherungsträger erlassen als
autonomes Recht
Unfallverhütungsvorschriften über |
1. |
Einrichtungen, Anordnungen und
Maßnahmen, welche die Unternehmer zur
Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren zu treffen haben,
sowie die Form der Übertragung dieser
Aufgaben auf andere Personen, |
2. |
das
Verhalten der Versicherten zur Verhütung
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren, |
3. |
vom
Unternehmer zu veranlassende
arbeitsmedizinische Untersuchungen und
sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen
vor, während und nach der Verrichtung
von Arbeiten, die für Versicherte oder
für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren
für Leben und Gesundheit verbunden sind, |
4. |
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit
Untersuchungen oder Maßnahmen nach
Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen
hat, sofern die ärztliche Untersuchung
nicht durch eine staatliche
Rechtsvorschrift vorgesehen ist, |
5. |
die
Sicherstellung einer wirksamen Ersten
Hilfe durch den Unternehmer, |
6. |
die
Maßnahmen, die der Unternehmer zur
Erfüllung der sich aus dem Gesetz über
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und
andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ergebenden Pflichten zu treffen hat, |
7. |
die Zahl der
Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22
unter Berücksichtigung der in den
Unternehmen für Leben und Gesundheit der
Versicherten bestehenden
arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl
der Beschäftigten zu bestellen sind. |
In der
Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1
Nr. 3 kann bestimmt werden, daß
arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen auch durch den
Unfallversicherungsträger veranlaßt
werden können. |
|
(2) Soweit
die Unfallversicherungsträger
Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
erlassen, können sie zu den dort
genannten Zwecken auch die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von folgenden
Daten über die untersuchten Personen
durch den Unternehmer vorsehen: |
1. |
Vor- und
Familienname, Geburtsdatum sowie
Geschlecht, |
2. |
Wohnanschrift, |
3. |
Tag der
Einstellung und des Ausscheidens, |
4. |
Ordnungsnummer, |
5. |
zuständige
Krankenkasse, |
6. |
Art der vom
Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen, |
7. |
Art der
Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des
Endes der Tätigkeit, |
8. |
Angaben über
Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei
denen eine Gefährdung bestand, soweit
dies bekannt ist, |
9. |
Datum und
Ergebnis der ärztlichen
Vorsorgeuntersuchungen; die Übermittlung
von Diagnosedaten an den Unternehmer ist
nicht zulässig, |
10. |
Datum der
nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung, |
11. |
Name und
Anschrift des untersuchenden Arztes. |
Soweit die
Unfallversicherungsträger Vorschriften
nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten
Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4
entsprechend. |
(3) Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die
unter bergbehördlicher Aufsicht
stehenden Unternehmen. |
(4) Die
Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der
Genehmigung durch das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit. Die
Entscheidung hierüber wird im Benehmen
mit den zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder
getroffen. Soweit die Vorschriften von
einem Unfallversicherungsträger erlassen
werden, welcher der Aufsicht eines
Landes untersteht, entscheidet die
zuständige oberste Landesbehörde über
die Genehmigung im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit. |
(5) Die
Unternehmer sind über die Vorschriften
nach Absatz 1 zu unterrichten und zur
Unterrichtung der Versicherten
verpflichtet. |
§ 16
Geltung bei
Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger
und für ausländische Unternehmen
(1) Die
Unfallverhütungsvorschriften eines
Unfallversicherungsträgers gelten auch,
soweit in dem oder für das Unternehmen
Versicherte tätig werden, für die ein
anderer Unfallversicherungsträger
zuständig ist. |
(2) Die
Unfallverhütungsvorschriften eines
Unfallversicherungsträgers gelten auch
für Unternehmer und Beschäftigte von
ausländischen Unternehmen, die eine
Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem
Unfallversicherungsträger anzugehören. |
§ 17
Überwachung und
Beratung
|
(1) Die
Unfallversicherungsträger haben die
Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten,
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und
für eine wirksame Erste Hilfe in den
Unternehmen zu überwachen sowie die
Unternehmer und die Versicherten zu
beraten. Sie können im Einzelfall
anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer
oder Versicherte zu treffen haben |
1. |
zur
Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der
Unfallverhütungsvorschriften nach § 15, |
2. |
zur
Abwendung besonderer Unfall- und
Gesundheitsgefahren. |
(2) Soweit
in einem Unternehmen Versicherte tätig
sind, für die ein anderer
Unfallversicherungsträger zuständig ist,
kann auch dieser die Durchführung der
Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten,
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und
für eine wirksame Erste Hilfe
überwachen. Beide
Unfallversicherungsträger sollen, wenn
nicht sachliche Gründe entgegenstehen,
die Überwachung und Beratung abstimmen
und sich mit deren Wahrnehmung auf einen
Unfallversicherungsträger verständigen. |
(3)
Anordnungen nach Absatz 1 können auch
gegenüber Unternehmern und Beschäftigten
von ausländischen Unternehmen getroffen
werden, die eine Tätigkeit im Inland
ausüben, ohne einem
Unfallversicherungsträger anzugehören. |
(4)
Erwachsen dem Unfallversicherungsträger
durch Pflichtversäumnis eines
Unternehmers bare Auslagen für die
Überwachung seines Unternehmens, so kann
der Vorstand dem Unternehmer diese
Kosten auferlegen. |
(5) Die
Seemannsämter können durch eine
Untersuchung der Seeschiffe feststellen,
ob die Unfallverhütungsvorschriften
befolgt sind. |
(1) Die
Unfallversicherungsträger sind
verpflichtet, Aufsichtspersonen in der
für eine wirksame Überwachung und
Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl
zu beschäftigen. |
(2) Als
Aufsichtsperson darf nur beschäftigt
werden, wer seine Befähigung für diese
Tätigkeit durch eine Prüfung
nachgewiesen hat. Die
Unfallversicherungsträger erlassen
Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen
bedürfen der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde. |
§ 19
Befugnisse der
Aufsichtspersonen
|
(1) Zur
Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten,
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und
für eine wirksame Erste Hilfe sind die
Aufsichtspersonen insbesondere befugt, |
1. |
zu den
Betriebs- und Geschäftszeiten
Grundstücke und Betriebsstätten zu
betreten, zu besichtigen und zu prüfen, |
2. |
von dem
Unternehmer die zur Durchführung ihrer
Überwachungsaufgabe erforderlichen
Auskünfte zu verlangen, |
3. |
geschäftliche und betriebliche
Unterlagen des Unternehmers einzusehen,
soweit es die Durchführung ihrer
Überwachungsaufgabe erfordert, |
4. |
Arbeitsmittel und persönliche
Schutzausrüstungen sowie ihre
bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen, |
5. |
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu
untersuchen und insbesondere das
Vorhandensein und die Konzentration
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu
ermitteln oder, soweit die
Aufsichtspersonen und der Unternehmer
die erforderlichen Feststellungen nicht
treffen können, auf Kosten des
Unternehmers ermitteln zu lassen, |
6. |
gegen
Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer
Wahl zu fordern oder zu entnehmen;
soweit der Unternehmer nicht
ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein
Teil der Proben amtlich verschlossen
oder versiegelt zurückzulassen, |
7. |
zu
untersuchen, ob und auf welche
betriebliche Ursachen ein Unfall, eine
Erkrankung oder ein Schadensfall
zurückzuführen ist, |
8. |
die
Begleitung durch den Unternehmer oder
eine von ihm beauftragte Person zu
verlangen. |
Der
Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz
1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. Zur
Verhütung dringender Gefahren können die
Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen
und zu jeder Tages- und Nachtzeit
getroffen werden. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Die Eigentümer und
Besitzer der Grundstücke, auf denen der
Unternehmer tätig ist, haben das
Betreten der Grundstücke zu gestatten. |
(2) Die
Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei
Gefahr im Verzug sofort vollziehbare
Anordnungen zur Abwendung von
arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder
Gesundheit zu treffen. |
(3) Der
Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu
unterstützen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung
den Unternehmer selbst oder einen seiner
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr der Verfolgung
wegen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit aussetzen würde,
können verweigert werden. |
§ 20
Zusammenarbeit mit
Dritten
(1) Die
Unfallversicherungsträger und die für
den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden wirken bei der
Überwachung der Unternehmen eng zusammen
und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie
unterrichten sich gegenseitig über
durchgeführte Betriebsbesichtigungen und
deren wesentliche Ergebnisse. Durch
allgemeine Verwaltungsvorschriften nach
Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird festgelegt,
in welchen Fällen und wie eine
Abstimmung zwischen den
Unfallversicherungsträgern und den für
den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden erfolgt. |
(2) Die
Unfallversicherungsträger benennen zur
Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz
1 für jedes Land einen
Unfallversicherungsträger oder einen
Landesverband (gemeinsame landesbezogene
Stelle), über den sie den für den
Arbeitsschutz zuständigen obersten
Landesbehörden Informationen zu ihrer
Überwachungstätigkeit in dem jeweiligen
Land zur Verfügung stellen und mit ihnen
gemeinsame Überwachungstätigkeiten und
Veranstaltungen sowie Maßnahmen des
Erfahrungsaustauschs planen und
abstimmen. |
|
(3) Durch
allgemeine Verwaltungsvorschriften, die
der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
wird geregelt das Zusammenwirken |
1. |
der
Unfallversicherungsträger mit den
Betriebsräten oder Personalräten, |
2. |
der
Unfallversicherungsträger einschließlich
der gemeinsamen landesbezogenen Stellen
nach Absatz 2 mit den für den
Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden, |
3. |
der
Unfallversicherungsträger mit den für
die Bergaufsicht zuständigen Behörden. |
Die
Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr.
1 werden vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern,
die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1
Nr. 2 und 3 werden von der
Bundesregierung erlassen. |
§ 21
Verantwortung des
Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
(1) Der
Unternehmer ist für die Durchführung der
Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
für die Verhütung von arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie für eine
wirksame Erste Hilfe verantwortlich. |
(2) Ist bei
einer Schule der Unternehmer nicht
Schulhoheitsträger, ist auch der
Schulhoheitsträger in seinem
Zuständigkeitsbereich für die
Durchführung der in Absatz 1 genannten
Maßnahmen verantwortlich. Der
Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im
Benehmen mit dem für die Versicherten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b
zuständigen Unfallversicherungsträger
Regelungen über die Durchführung der in
Absatz 1 genannten Maßnahmen im inneren
Schulbereich zu treffen. |
(3) Die
Versicherten haben nach ihren
Möglichkeiten alle Maßnahmen zur
Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie für eine
wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und
die entsprechenden Anweisungen des
Unternehmers zu befolgen. |
§ 22
Sicherheitsbeauftragte
(1) In
Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20
Beschäftigten hat der Unternehmer unter
Beteiligung des Betriebsrates oder
Personalrates Sicherheitsbeauftragte
unter Berücksichtigung der im
Unternehmen für die Beschäftigten
bestehenden Unfall- und
Gesundheitsgefahren und der Zahl der
Beschäftigten zu bestellen. Als
Beschäftigte gelten auch die nach § 2
Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In
Unternehmen mit besonderen Gefahren für
Leben und Gesundheit kann der
Unfallversicherungsträger anordnen, daß
Sicherheitsbeauftragte auch dann zu
bestellen sind, wenn die
Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1
nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit
geringen Gefahren für Leben und
Gesundheit kann der
Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in
seiner Unfallverhütungsvorschrift
erhöhen. |
(2) Die
Sicherheitsbeauftragten haben den
Unternehmer bei der Durchführung der
Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu
unterstützen, insbesondere sich von dem
Vorhandensein und der ordnungsgemäßen
Benutzung der vorgeschriebenen
Schutzeinrichtungen und persönlichen
Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf
Unfall- und Gesundheitsgefahren für die
Versicherten aufmerksam zu machen. |
(3) Die
Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der
Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben nicht benachteiligt werden. |
§ 23
Aus- und Fortbildung
(1) Die
Unfallversicherungsträger haben für die
erforderliche Aus- und Fortbildung der
Personen in den Unternehmen zu sorgen,
die mit der Durchführung der Maßnahmen
zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten
Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz
über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu
verpflichtende Betriebsärzte und
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die
nicht dem Unternehmen angehören, können
die Unfallversicherungsträger
entsprechende Maßnahmen durchführen. Die
Unfallversicherungsträger haben
Unternehmer und Versicherte zur
Teilnahme an Aus- und
Fortbildungslehrgängen anzuhalten. |
(2) Die
Unfallversicherungsträger haben die
unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen sowie die
erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und
Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen für
Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt
werden, haben die
Unfallversicherungsträger nur die
Lehrgangsgebühren zu tragen. |
(3) Für die
Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an
einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht
gegen den Unternehmer ein Anspruch auf
Fortzahlung des Arbeitsentgelts. |
(4) Bei der
Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten
und Fachkräften für Arbeitssicherheit
sind die für den Arbeitsschutz
zuständigen Landesbehörden zu
beteiligen. |
§ 24
Überbetrieblicher
arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer
Dienst
(1)
Unfallversicherungsträger können
überbetriebliche arbeitsmedizinische und
sicherheitstechnische Dienste
einrichten; das Nähere bestimmt die
Satzung. Die von den Diensten
gespeicherten Daten dürfen nur mit
Einwilligung des Betroffenen an die
Unfallversicherungsträger übermittelt
werden; § 203 bleibt unberührt. Die
Dienste sind organisatorisch, räumlich
und personell von den übrigen
Organisationseinheiten der
Unfallversicherungsträger zu trennen.
Zugang zu den Daten dürfen nur
Beschäftigte der Dienste haben. |
(2) In der
Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt
werden, daß die Unternehmer verpflichtet
sind, sich einem überbetrieblichen
arbeitsmedizinischen und
sicherheitstechnischen Dienst
anzuschließen, wenn sie innerhalb einer
vom Unfallversicherungsträger gesetzten
angemessenen Frist keine oder nicht in
ausreichendem Umfang Betriebsärzte und
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
bestellen. Unternehmer sind von der
Anschlußpflicht zu befreien, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre Pflicht nach
dem Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt
haben. |
§ 25
Bericht gegenüber
dem Bundestag
(1) Die
Bundesregierung hat dem Deutschen
Bundestag und dem Bundesrat alljährlich
bis zum 31. Dezember des auf das
Berichtsjahr folgenden Jahres einen
statistischen Bericht über den Stand von
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
und über das Unfall- und
Berufskrankheitengeschehen in der
Bundesrepublik Deutschland zu erstatten,
der die Berichte der
Unfallversicherungsträger und die
Jahresberichte der für den Arbeitsschutz
zuständigen Landesbehörden zusammenfaßt.
Alle vier Jahre hat der Bericht einen
umfassenden Überblick über die
Entwicklung der Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten, ihre Kosten und die
Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit zu enthalten. |
(2) Die
Unfallversicherungsträger haben dem
Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit alljährlich bis zum 31. Juli des
auf das Berichtsjahr folgenden Jahres
über die Durchführung der Maßnahmen zur
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
sowie über das Unfall- und
Berufskrankheitengeschehen zu berichten.
Landesunmittelbare Versicherungsträger
reichen die Berichte über die für sie
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder ein. |
(1)
Versicherte haben nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften und unter
Beachtung des Neunten Buches Anspruch
auf Heilbehandlung einschließlich
Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, auf Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in
der Gemeinschaft, auf ergänzende
Leistungen, auf Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit sowie auf
Geldleistungen. Sie können einen
Anspruch auf Ausführung der Leistungen
durch ein Persönliches Budget nach § 17
Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in
Verbindung mit der Budgetverordnung und
§ 159 des Neunten Buches haben; dies
gilt im Rahmen des Anspruches auf
Heilbehandlung nur für die Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation. |
|
(2) Der
Unfallversicherungsträger hat mit allen
geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig |
1. |
den durch
den Versicherungsfall verursachten
Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu
bessern, seine Verschlimmerung zu
verhüten und seine Folgen zu mildern, |
2. |
den
Versicherten einen ihren Neigungen und
Fähigkeiten entsprechenden Platz im
Arbeitsleben zu sichern, |
3. |
Hilfen zur
Bewältigung der Anforderungen des
täglichen Lebens und zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft sowie zur
Führung eines möglichst selbständigen
Lebens unter Berücksichtigung von Art
und Schwere des Gesundheitsschadens
bereitzustellen, |
4. |
ergänzende
Leistungen zur Heilbehandlung und zu
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
und am Leben in der Gemeinschaft zu
erbringen, |
5. |
Leistungen
bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen. |
(3) Die
Leistungen zur Heilbehandlung und zur
Rehabilitation haben Vorrang vor
Rentenleistungen. |
(4) Qualität
und Wirksamkeit der Leistungen zur
Heilbehandlung und Teilhabe haben dem
allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse zu
entsprechen und den medizinischen
Fortschritt zu berücksichtigen. Sie
werden als Dienst- und Sachleistungen
zur Verfügung gestellt, soweit dieses
oder das Neunte Buch keine Abweichungen
vorsehen. |
(5) Die
Unfallversicherungsträger bestimmen im
Einzelfall Art, Umfang und Durchführung
der Heilbehandlung und der Leistungen
zur Teilhabe sowie die Einrichtungen,
die diese Leistungen erbringen, nach
pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen
sie auch, welche Leistungen geeignet und
zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu
vermeiden, zu überwinden, zu mindern
oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. |
§ 27
Umfang der
Heilbehandlung
|
(1) Die
Heilbehandlung umfaßt insbesondere |
1. |
Erstversorgung, |
2. |
ärztliche
Behandlung, |
3. |
zahnärztliche Behandlung einschließlich
der Versorgung mit Zahnersatz, |
4. |
Versorgung
mit Arznei-, Verband-, Heil- und
Hilfsmitteln, |
5. |
häusliche
Krankenpflege, |
6. |
Behandlung
in Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen, |
7. |
Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation nach §
26 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3
des Neunten Buches. |
(2) In den
Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein
beschädigtes oder verlorengegangenes
Hilfsmittel wiederhergestellt oder
erneuert. |
(3) Während
einer aufgrund eines Gesetzes
angeordneten Freiheitsentziehung wird
Heilbehandlung erbracht, soweit Belange
des Vollzugs nicht entgegenstehen. |
§ 28
Ärztliche und
zahnärztliche Behandlung
(1) Die
ärztliche und zahnärztliche Behandlung
wird von Ärzten oder Zahnärzten
erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer
Personen erforderlich, dürfen sie nur
erbracht werden, wenn sie vom Arzt oder
Zahnarzt angeordnet und von ihm
verantwortet werden. |
(2) Die
ärztliche Behandlung umfaßt die
Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln
der ärztlichen Kunst erforderlich und
zweckmäßig ist. |
(3) Die
zahnärztliche Behandlung umfaßt die
Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den
Regeln der zahnärztlichen Kunst
erforderlich und zweckmäßig ist. |
(4) Bei
Versicherungsfällen, für die wegen ihrer
Art oder Schwere besondere
unfallmedizinische Behandlung angezeigt
ist, wird diese erbracht. Die freie
Arztwahl kann insoweit eingeschränkt
werden. |
§ 29
Arznei- und
Verbandmittel
(1) Arznei-
und Verbandmittel sind alle ärztlich
verordneten, zur ärztlichen und
zahnärztlichen Behandlung erforderlichen
Mittel. Ist das Ziel der Heilbehandlung
mit Arznei- und Verbandmitteln zu
erreichen, für die Festbeträge im Sinne
des § 35 oder § 35a des Fünften Buches
festgesetzt sind, trägt der
Unfallversicherungsträger die Kosten bis
zur Höhe dieser Beträge. Verordnet der
Arzt in diesen Fällen ein Arznei- oder
Verbandmittel, dessen Preis den
Festbetrag überschreitet, hat der Arzt
die Versicherten auf die sich aus seiner
Verordnung ergebende Übernahme der
Mehrkosten hinzuweisen. |
(2) Die
Rabattregelungen der §§ 130 und 130a des
Fünften Buches gelten entsprechend. |
Heilmittel
sind alle ärztlich verordneten
Dienstleistungen, die einem Heilzweck
dienen oder einen Heilerfolg sichern und
nur von entsprechend ausgebildeten
Personen erbracht werden dürfen. Hierzu
gehören insbesondere Maßnahmen der
physikalischen Therapie sowie der
Sprach- und Beschäftigungstherapie. |
(1)
Hilfsmittel sind alle ärztlich
verordneten Sachen, die den Erfolg der
Heilbehandlung sichern oder die Folgen
von Gesundheitsschäden mildern oder
ausgleichen. Dazu gehören insbesondere
Körperersatzstücke, orthopädische und
andere Hilfsmittel einschließlich der
notwendigen Änderung, Instandsetzung und
Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung
im Gebrauch der Hilfsmittel. Soweit für
Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des §
36 des Fünften Buches festgesetzt sind,
gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3
entsprechend. |
(2) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Ausstattung mit
Körperersatzstücken, orthopädischen und
anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei
bestimmten Gesundheitsschäden eine
Entschädigung für Kleider- und
Wäscheverschleiß vorzuschreiben. Das
Nähere regeln die Verbände der
Unfallversicherungsträger durch
gemeinsame Richtlinien. |
§ 32
Häusliche
Krankenpflege
(1)
Versicherte erhalten in ihrem Haushalt
oder ihrer Familie neben der ärztlichen
Behandlung häusliche Krankenpflege durch
geeignete Pflegekräfte, wenn
Krankenhausbehandlung geboten, aber
nicht ausführbar ist oder wenn sie durch
die häusliche Krankenpflege vermieden
oder verkürzt werden kann und das Ziel
der Heilbehandlung nicht gefährdet wird. |
(2) Die
häusliche Krankenpflege umfaßt die im
Einzelfall aufgrund ärztlicher
Verordnung erforderliche Grund- und
Behandlungspflege sowie
hauswirtschaftliche Versorgung. |
(3) Ein
Anspruch auf häusliche Krankenpflege
besteht nur, soweit es einer im Haushalt
des Versicherten lebenden Person nicht
zuzumuten ist, Krankenpflege zu
erbringen. Kann eine Pflegekraft nicht
gestellt werden oder besteht Grund, von
einer Gestellung abzusehen, sind die
Kosten für eine selbstbeschaffte
Pflegekraft in angemessener Höhe zu
erstatten. |
(4) Das
Nähere regeln die Verbände der
Unfallversicherungsträger durch
gemeinsame Richtlinien. |
§ 33
Behandlung in
Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
(1)
Stationäre Behandlung in einem
Krankenhaus oder in einer
Rehabilitationseinrichtung wird
erbracht, wenn die Aufnahme erforderlich
ist, weil das Behandlungsziel anders
nicht erreicht werden kann. Sie wird
voll- oder teilstationär erbracht. Sie
umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags
des Krankenhauses oder der
Rehabilitationseinrichtung alle
Leistungen, die im Einzelfall für die
medizinische Versorgung der Versicherten
notwendig sind, insbesondere ärztliche
Behandlung, Krankenpflege, Versorgung
mit Arznei-, Verband-, Heil- und
Hilfsmitteln, Unterkunft und
Verpflegung. |
(2)
Krankenhäuser und
Rehabilitationseinrichtungen im Sinne
des Absatzes 1 sind die Einrichtungen
nach § 107 des Fünften Buches. |
(3) Bei
Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer
Art oder Schwere besondere
unfallmedizinische stationäre Behandlung
angezeigt ist, wird diese in besonderen
Einrichtungen erbracht. |
§ 34
Durchführung der
Heilbehandlung
(1) Die
Unfallversicherungsträger haben alle
Maßnahmen zu treffen, durch die eine
möglichst frühzeitig nach dem
Versicherungsfall einsetzende und
sachgemäße Heilbehandlung und, soweit
erforderlich, besondere
unfallmedizinische oder
Berufskrankheiten-Behandlung
gewährleistet wird. Sie können zu diesem
Zweck die von den Ärzten und
Krankenhäusern zu erfüllenden
Voraussetzungen im Hinblick auf die
fachliche Befähigung, die sächliche und
personelle Ausstattung sowie die zu
übernehmenden Pflichten festlegen. Sie
können daneben nach Art und Schwere des
Gesundheitsschadens besondere Verfahren
für die Heilbehandlung vorsehen. |
(2) Die
Unfallversicherungsträger haben an der
Durchführung der besonderen
unfallmedizinischen Behandlung die Ärzte
und Krankenhäuser zu beteiligen, die den
nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten
Anforderungen entsprechen. |
(3) Die
Verbände der Unfallversicherungsträger
sowie die Kassenärztliche
Bundesvereinigung und die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
(Kassenärztliche Bundesvereinigungen)
schließen unter Berücksichtigung der von
den Unfallversicherungsträgern gemäß
Absatz 1 Satz 2 und 3 getroffenen
Festlegungen mit Wirkung für ihre
Mitglieder Verträge über die
Durchführung der Heilbehandlung, die
Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie
die Art und Weise der Abrechnung. Dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz
ist rechtzeitig vor Abschluß Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben, sofern in
den Verträgen die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung von personenbezogenen Daten
geregelt werden sollen. |
(4) Die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
haben gegenüber den
Unfallversicherungsträgern und deren
Verbänden die Gewähr dafür zu
übernehmen, daß die Durchführung der
Heilbehandlung den gesetzlichen und
vertraglichen Erfordernissen entspricht. |
(5) Kommt
ein Vertrag nach Absatz 3 ganz oder
teilweise nicht zustande, setzt ein
Schiedsamt mit der Mehrheit seiner
Mitglieder innerhalb von drei Monaten
den Vertragsinhalt fest. Wird ein
Vertrag gekündigt, ist dies dem
zuständigen Schiedsamt schriftlich
mitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf eines
Vertrags ein neuer Vertrag nicht
zustande, setzt ein Schiedsamt mit der
Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von
drei Monaten nach Vertragsablauf den
neuen Inhalt fest. In diesem Fall gelten
die Bestimmungen des bisherigen Vertrags
bis zur Entscheidung des Schiedsamts
vorläufig weiter. |
(6) Die
Verbände der Unfallversicherungsträger
und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen bilden je ein
Schiedsamt für die medizinische und
zahnmedizinische Versorgung. Das
Schiedsamt besteht aus drei Vertretern
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
und drei Vertretern der Verbände der
Unfallversicherungsträger sowie einem
unparteiischen Vorsitzenden und zwei
weiteren unparteiischen Mitgliedern. §
89 Abs. 3 des Fünften Buches sowie die
aufgrund des § 89 Abs. 6 des Fünften
Buches erlassenen Rechtsverordnungen
gelten entsprechend. |
(7) Die
Aufsicht über die Geschäftsführung der
Schiedsämter nach Absatz 6 führt das
Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung. |
(8) Die
Beziehungen zwischen den
Unfallversicherungsträgern und anderen
als den in Absatz 3 genannten Stellen,
die Heilbehandlung durchführen oder an
ihrer Durchführung beteiligt sind,
werden durch Verträge geregelt. Soweit
die Stellen Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation ausführen oder an ihrer
Ausführung beteiligt sind, werden die
Beziehungen durch Verträge nach § 21 des
Neunten Buches geregelt. |
§ 35
Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Die
Unfallversicherungsträger erbringen die
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches
sowie in Werkstätten für behinderte
Menschen nach den §§ 40 und 41 des
Neunten Buches, soweit in den folgenden
Absätzen nichts Abweichendes bestimmt
ist. |
(2) Die
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
umfassen auch Hilfen zu einer
angemessenen Schulbildung einschließlich
der Vorbereitung hierzu oder zur
Entwicklung der geistigen und
körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der
Schulpflicht. |
(3) Ist eine
von Versicherten angestrebte
höherwertige Tätigkeit nach ihrer
Leistungsfähigkeit und unter
Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung
und bisherigen Tätigkeit nicht
angemessen, kann eine Maßnahme zur
Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe
des Aufwandes gefördert werden, der bei
einer angemessenen Maßnahme entstehen
würde. |
(4) Während
einer auf Grund eines Gesetzes
angeordneten Freiheitsentziehung werden
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
erbracht, soweit Belange des Vollzugs
nicht entgegenstehen. |
§ 39
Leistungen zur
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und
ergänzende Leistungen
|
(1) Neben
den in § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs.
2 sowie in den §§ 53 und 54 des Neunten
Buches genannten Leistungen umfassen die
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft und die ergänzenden
Leistungen |
1. |
Kraftfahrzeughilfe, |
2. |
sonstige
Leistungen zur Erreichung und zur
Sicherstellung des Erfolges der
Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe. |
(2) Zum
Ausgleich besonderer Härten kann den
Versicherten oder deren Angehörigen eine
besondere Unterstützung gewährt werden. |
(1)
Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn
die Versicherten infolge Art oder
Schwere des Gesundheitsschadens nicht
nur vorübergehend auf die Benutzung
eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um
die Teilhabe am Arbeitsleben oder am
Leben in der Gemeinschaft zu
ermöglichen. |
(2) Die
Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen zur
Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für
eine behinderungsbedingte
Zusatzausstattung und zur Erlangung
einer Fahrerlaubnis. |
(3) Für die
Kraftfahrzeughilfe gilt die Verordnung
über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen
Rehabilitation vom 28. September 1987
(BGBl. I S. 2251), geändert durch
Verordnung vom 30. September 1991 (BGBl.
I S. 1950), in der jeweils geltenden
Fassung. Diese Verordnung ist bei der
Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft entsprechend
anzuwenden. |
(4) Der
Unfallversicherungsträger kann im
Einzelfall zur Vermeidung einer
wirtschaftlichen Notlage auch einen
Zuschuß zahlen, der über demjenigen
liegt, der in den §§ 6 und 8 der
Verordnung nach Absatz 3 vorgesehen ist. |
(5) Das
Nähere regeln die Verbände der
Unfallversicherungsträger durch
gemeinsame Richtlinien. |
(1)
Wohnungshilfe wird erbracht, wenn
infolge Art oder Schwere des
Gesundheitsschadens nicht nur
vorübergehend die behindertengerechte
Anpassung vorhandenen oder die
Bereitstellung behindertengerechten
Wohnraums erforderlich ist. |
(2)
Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn
sie zur Sicherung der beruflichen
Eingliederung erforderlich ist. |
(3) Die
Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten
sowie Kosten für die Bereitstellung von
Wohnraum für eine Pflegekraft. |
(4) Das
Nähere regeln die Verbände der
Unfallversicherungsträger durch
gemeinsame Richtlinien. |
§ 42
Haushaltshilfe und
Kinderbetreuungskosten
Haushaltshilfe und Leistungen zur
Kinderbetreuung nach § 54 Abs. 1 bis 3
des Neunten Buches werden auch bei
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft erbracht. |
(1) Die im
Zusammenhang mit der Ausführung von
Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten
werden nach § 53 des Neunten Buches
übernommen. Im Übrigen werden
Reisekosten zur Ausführung der
Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5
übernommen. |
|
(2) Zu den
Reisekosten gehören |
1. |
Fahr- und
Transportkosten, |
2. |
Verpflegungs- und Übernachtungskosten, |
3. |
Kosten des
Gepäcktransports, |
4. |
Wegstreckenentschädigung |
für die
Versicherten und für eine wegen des
Gesundheitsschadens erforderliche
Begleitperson. |
(3)
Reisekosten werden im Regelfall für zwei
Familienheimfahrten im Monat oder
anstelle von Familienheimfahrten für
zwei Fahrten eines Angehörigen zum
Aufenthaltsort des Versicherten
übernommen. |
(4)
Entgangener Arbeitsverdienst einer
Begleitperson wird ersetzt, wenn der
Ersatz in einem angemessenen Verhältnis
zu den sonst für eine Pflegekraft
entstehenden Kosten steht. |
(5) Das
Nähere regeln die Verbände der
Unfallversicherungsträger durch
gemeinsame Richtlinien. |
(1) Solange
Versicherte infolge des
Versicherungsfalls so hilflos sind, daß
sie für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens in erheblichem
Umfang der Hilfe bedürfen, wird
Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft
gestellt oder Heimpflege gewährt. |
(2) Das
Pflegegeld ist unter Berücksichtigung
der Art oder Schwere des
Gesundheitsschadens sowie des Umfangs
der erforderlichen Hilfe auf einen
Monatsbetrag zwischen 527 Deutsche Mark
und 2.106 Deutsche Mark (Beträge am 1.
Juli 1995) festzusetzen. Ab 1. Januar
2002 tritt an die Stelle des
Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der
Pflegegeldrahmen in Euro, indem die
zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten
Beträge in Euro umgerechnet und auf
volle Euro-Beträge aufgerundet werden.
Diese Beträge werden jeweils zum
gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten
der gesetzlichen Rentenversicherung
angepasst werden, entsprechend dem
Faktor angepasst, der für die Anpassung
der vom Jahresarbeitsverdienst
abhängigen Geldleistungen maßgebend ist.
Übersteigen die Aufwendungen für eine
Pflegekraft das Pflegegeld, kann es
angemessen erhöht werden. |
(3) Während
einer stationären Behandlung oder der
Unterbringung der Versicherten in einer
Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben
oder einer Werkstatt für behinderte
Menschen wird das Pflegegeld bis zum
Ende des ersten auf die Aufnahme
folgenden Kalendermonats weitergezahlt
und mit dem ersten Tag des
Entlassungsmonats wieder aufgenommen.
Das Pflegegeld kann in den Fällen des
Satzes 1 ganz oder teilweise
weitergezahlt werden, wenn das Ruhen
eine weitere Versorgung der Versicherten
gefährden würde. |
(4) Mit der
Anpassung der Renten wird das Pflegegeld
entsprechend dem Faktor angepaßt, der
für die Anpassung der vom
Jahresarbeitsverdienst abhängigen
Geldleistungen maßgeblich ist. |
(5) Auf
Antrag der Versicherten kann statt des
Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt
(Hauspflege) oder die erforderliche
Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in
einer geeigneten Einrichtung
(Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3
Satz 2 gilt entsprechend. |
(6) Die
Bundesregierung setzt mit Zustimmung des
Bundesrates die neuen Mindest- und
Höchstbeträge nach Absatz 2 und den
Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der
Rechtsverordnung über die Bestimmung des
für die Rentenanpassung in der
gesetzlichen Rentenversicherung
maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest. |
§ 45
Voraussetzungen für
das Verletztengeld
|
(1)
Verletztengeld wird erbracht, wenn
Versicherte |
1. |
infolge des
Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind
oder wegen einer Maßnahme der
Heilbehandlung eine ganztägige
Erwerbstätigkeit nicht ausüben können
und |
2. |
unmittelbar
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder
der Heilbehandlung Anspruch auf
Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen,
Krankengeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,
Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld,
Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld,
nicht nur darlehensweise gewährtes
Arbeitslosengeld II oder nicht nur
Leistungen für Erstausstattungen für
Bekleidung bei Schwangerschaft und
Geburt nach dem Zweiten Buch oder
Mutterschaftsgeld hatten. |
|
(2)
Verletztengeld wird auch erbracht, wenn |
1. |
Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben
erforderlich sind, |
2. |
diese
Maßnahmen sich aus Gründen, die die
Versicherten nicht zu vertreten haben,
nicht unmittelbar an die Heilbehandlung
anschließen, |
3. |
die
Versicherten ihre bisherige berufliche
Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können
oder ihnen eine andere zumutbare
Tätigkeit nicht vermittelt werden kann
oder sie diese aus wichtigem Grund nicht
ausüben können und |
4. |
die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2
erfüllt sind. |
Das
Verletztengeld wird bis zum Beginn der
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für die Zeit bis zum Beginn
und während der Durchführung einer
Maßnahme der Berufsfindung und
Arbeitserprobung. |
(3) Werden
in einer Einrichtung Maßnahmen der
Heilbehandlung und gleichzeitig
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
für Versicherte erbracht, erhalten
Versicherte Verletztengeld, wenn sie
arbeitsunfähig sind oder wegen der
Maßnahmen eine ganztägige
Erwerbstätigkeit nicht ausüben können
und die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 2 erfüllt sind. |
(4) Im Fall
der Beaufsichtigung, Betreuung oder
Pflege eines durch einen
Versicherungsfall verletzten Kindes gilt
§ 45 des Fünften Buches entsprechend. |
§ 46
Beginn und Ende des
Verletztengeldes
(1)
Verletztengeld wird von dem Tag an
gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit
ärztlich festgestellt wird, oder mit dem
Tag des Beginns einer
Heilbehandlungsmaßnahme, die den
Versicherten an der Ausübung einer
ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. |
(2) Die
Satzung kann bestimmen, daß für
Unternehmer, ihre Ehegatten oder ihre
Lebenspartner und für den Unternehmern
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte
Verletztengeld längstens für die Dauer
der ersten 13 Wochen nach dem sich aus
Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder
teilweise nicht gezahlt wird. Satz 1
gilt nicht für Versicherte, die bei
einer Krankenkasse mit Anspruch auf
Krankengeld versichert sind. |
|
(3) Das
Verletztengeld endet |
1. |
mit dem
letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder
der Hinderung an einer ganztägigen
Erwerbstätigkeit durch eine
Heilbehandlungsmaßnahme, |
2. |
mit dem Tag,
der dem Tag vorausgeht, an dem ein
Anspruch auf Übergangsgeld entsteht. |
Wenn mit dem
Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit
nicht zu rechnen ist und Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu
erbringen sind, endet das Verletztengeld |
1. |
mit dem Tag,
an dem die Heilbehandlung so weit
abgeschlossen ist, daß die Versicherten
eine zumutbare, zur Verfügung stehende
Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen
können, |
2. |
mit Beginn
der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften
Buches genannten Leistungen, es sei
denn, daß diese Leistungen mit dem
Versicherungsfall im Zusammenhang
stehen, |
3. |
im übrigen
mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom
Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit
an, jedoch nicht vor dem Ende der
stationären Behandlung. |
§ 47
Höhe des
Verletztengeldes
|
(1)
Versicherte, die Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten
Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1
und 2 des Fünften Buches mit der
Maßgabe, daß |
1. |
das
Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des
regelmäßigen Arbeitsentgelts und des
Arbeitseinkommens zu berechnen und bis
zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils
des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu
berücksichtigen ist, |
2. |
das
Verletztengeld 80 vom Hundert des
Regelentgelts beträgt und das bei
Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des
Fünften Buches berechnete
Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.
Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung
des Regelentgelts mit dem 360. Teil des
im Kalenderjahr vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen
der Heilbehandlung erzielten
Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die
Satzung kann bei nicht kontinuierlicher
Arbeitsverrichtung und -vergütung
abweichende Bestimmungen zur Zahlung und
Berechnung des Verletztengeldes
vorsehen, die sicherstellen, daß das
Verletztengeld seine
Entgeltersatzfunktion erfüllt. |
|
|
(1a) Für
Ansprüche auf Verletztengeld, die vor
dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist
§ 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in
der vor dem 22. Juni 2000 jeweils
geltenden Fassung für Zeiten nach dem
31. Dezember 1996 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass sich das
Regelentgelt um 10 vom Hundert,
höchstens aber bis zu einem Betrag in
Höhe des dreihundertsechzigsten Teils
des Höchstjahresarbeitsverdienstes
erhöht. Das regelmäßige
Nettoarbeitsentgelt ist um denselben
Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2
gilt für Ansprüche, über die vor dem 22.
Juni 2000 bereits unanfechtbar
entschieden war, nur für Zeiten vom 22.
Juni 2000 an bis zum Ende der
Leistungsdauer. Entscheidungen über die
Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000
unanfechtbar geworden sind, sind nicht
nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches
zurückzunehmen. |
|
|
(2)
Versicherte, die Arbeitslosengeld, nicht
nur Leistungen für Erstausstattungen für
Bekleidung bei Schwangerschaft und
Geburt nach dem Zweiten Buch,
Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder
Winterausfallgeld bezogen haben,
erhalten Verletztengeld in Höhe des
Krankengeldes nach § 47b des Fünften
Buches. Versicherte, die nicht nur
darlehensweise gewährtes
Arbeitslosengeld II bezogen haben,
erhalten Verletztengeld in Höhe des
Betrages des Arbeitslosengeldes II. |
|
|
(3)
Versicherte, die als Entwicklungshelfer
Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr.
1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
bezogen haben, erhalten Verletztengeld
in Höhe dieses Betrages. |
|
|
(4) Bei
Versicherten, die unmittelbar vor dem
Versicherungsfall Krankengeld,
Verletztengeld, Versorgungskrankengeld
oder Übergangsgeld bezogen haben, wird
bei der Berechnung des Verletztengeldes
von dem bisher zugrunde gelegten
Regelentgelt ausgegangen. |
|
|
(5)
Abweichend von Absatz 1 erhalten
Versicherte, die den Versicherungsfall
infolge einer Tätigkeit als Unternehmer,
mitarbeitende Ehegatten oder
Lebenspartner oder den Unternehmern nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte
erlitten haben, Verletztengeld je
Kalendertag in Höhe des 450. Teils des
Jahresarbeitsverdienstes. Ist das
Verletztengeld für einen ganzen
Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit
30 Tagen anzusetzen. |
|
|
(6) Hat sich
der Versicherungsfall während einer
aufgrund eines Gesetzes angeordneten
Freiheitsentziehung ereignet, gilt für
die Berechnung des Verletztengeldes
Absatz 1 entsprechend; nach der
Entlassung erhalten die Versicherten
Verletztengeld je Kalendertag in Höhe
des 450. Teils des
Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für
die Versicherten günstiger ist. |
|
|
(8) Die
Regelung des § 90 Abs. 1 und 3 über die
Neufestsetzung des
Jahresarbeitsverdienstes nach
voraussichtlicher Beendigung einer
Schul- oder Berufsausbildung oder nach
tariflichen Berufs- oder Altersstufen
gilt für das Verletztengeld
entsprechend. |
§ 48
Verletztengeld bei
Wiedererkrankung
Im Fall der
Wiedererkrankung an den Folgen des
Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis
47 mit der Maßgabe entsprechend, daß
anstelle des Zeitpunkts der ersten
Arbeitsunfähigkeit auf den der
Wiedererkrankung abgestellt wird. |
§ 49
Übergangsgeld
Übergangsgeld wird erbracht, wenn
Versicherte infolge des
Versicherungsfalls Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. |
§ 50
Höhe und Berechnung
des Übergangsgeldes
Höhe und
Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen
sich nach den §§ 46 bis 51 des Neunten
Buches, soweit dieses Buch nichts
Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten
die Vorschriften für das Verletztengeld
entsprechend. |
§ 52
Anrechnung von
Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld
|
Auf das
Verletzten- und Übergangsgeld werden von
dem gleichzeitig erzielten Einkommen
angerechnet |
1. |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern
um die gesetzlichen Abzüge und bei
sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert
vermindert ist; dies gilt nicht für
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, |
2. |
Mutterschaftsgeld,
Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld
sowie Ansprüche auf Leistungen nach dem
Dritten Buch, die wegen einer Sperrzeit
ruhen oder das Arbeitslosengeld II nach
§ 31 des Zweiten Buches abgesenkt worden
ist. |
§ 53
Vorrang der
Krankenfürsorge der Reeder
(1) Der
Anspruch von Versicherten in der
Seefahrt auf Leistungen nach diesem
Abschnitt ruht, soweit und solange die
Reeder ihre Verpflichtung zur
Krankenfürsorge nach dem Seemannsgesetz
erfüllen. Kommen die Reeder der
Verpflichtung nicht nach, kann der
Unfallversicherungsträger von den
Reedern die Erstattung in Höhe der von
ihm erbrachten Leistungen verlangen. |
(2) Endet
die Verpflichtung der Reeder zur
Krankenfürsorge, haben sie hinsichtlich
der Folgen des Versicherungsfalls die
Krankenfürsorge auf Kosten des
Unfallversicherungsträgers fortzusetzen,
soweit dieser sie dazu beauftragt. |
§ 54
Betriebs- und
Haushaltshilfe
(1)
Betriebshilfe erhalten
landwirtschaftliche Unternehmer mit
einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs.
2 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte während einer stationären
Behandlung, wenn ihnen wegen dieser
Behandlung die Weiterführung des
Unternehmens nicht möglich ist und in
dem Unternehmen Arbeitnehmer und
mitarbeitende Familienangehörige nicht
ständig beschäftigt werden.
Betriebshilfe wird für längstens drei
Monate erbracht. |
(2)
Haushaltshilfe erhalten
landwirtschaftliche Unternehmer mit
einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs.
2 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte, ihre im Unternehmen
mitarbeitenden Ehegatten oder
mitarbeitenden Lebenspartner während
einer stationären Behandlung, wenn den
Unternehmern, ihren Ehegatten oder
Lebenspartnern wegen dieser Behandlung
die Weiterführung des Haushalts nicht
möglich und diese auf andere Weise nicht
sicherzustellen ist. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend. |
|
(3) Die
Satzung kann bestimmen, |
1. |
daß die
Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden
Ehegatten oder Lebenspartner eines
landwirtschaftlichen Unternehmers
erbracht wird, |
2. |
unter
welchen Voraussetzungen und für wie
lange Betriebs- und Haushaltshilfe den
landwirtschaftlichen Unternehmern und
ihren Ehegatten oder Lebenspartnern auch
während einer nicht stationären
Heilbehandlung erbracht wird, |
3. |
unter
welchen Voraussetzungen Betriebs- und
Haushaltshilfe auch an
landwirtschaftliche Unternehmer, deren
Unternehmen nicht die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte erfüllen,
und an ihre Ehegatten oder Lebenspartner
erbracht wird, |
4. |
daß die
Betriebs- und Haushaltshilfe auch
erbracht wird, wenn in dem Unternehmen
Arbeitnehmer oder mitarbeitende
Familienangehörige ständig beschäftigt
werden, |
5. |
unter
welchen Voraussetzungen die Betriebs-
und Haushaltshilfe länger als drei
Monate erbracht wird, |
6. |
von welchem
Tag der Heilbehandlung an die Betriebs-
oder Haushaltshilfe erbracht wird. |
Bei
Inanspruchnahme von Leistungen nach Satz
1 beteiligen sich die Berechtigten
angemessen an den entstehenden
Aufwendungen; das Nähere bestimmt die
Satzung. |
(4) Als
Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine
Ersatzkraft gestellt. Kann eine
Ersatzkraft nicht gestellt werden oder
besteht Grund, hiervon abzusehen, werden
die Kosten für eine selbstbeschaffte
betriebsfremde Ersatzkraft in
angemessener Höhe erstattet. Die Satzung
regelt das Nähere; sie hat dabei die
Besonderheiten landwirtschaftlicher
Betriebe und Haushalte zu
berücksichtigen. Für Verwandte und
Verschwägerte bis zum zweiten Grad
werden Kosten nicht erstattet; die
Berufsgenossenschaft kann jedoch die
erforderlichen Fahrkosten und den
Verdienstausfall erstatten, wenn die
Erstattung in einem angemessenen
Verhältnis zu den sonst für eine
Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. |
(5) Die
Absätze 1 bis 4 gelten für regelmäßig
wie landwirtschaftliche Unternehmer
selbständig Tätige, die kraft Gesetzes
versichert sind, entsprechend. |
|
(1) Anstelle
der Gestellung einer Ersatzkraft oder
einer Kostenerstattung nach § 54 besteht
Anspruch auf Verletztengeld, wenn |
1. |
dies im
Einzelfall unter Berücksichtigung der
Besonderheiten landwirtschaftlicher
Betriebe und Haushalte sachgerecht ist
oder |
2. |
das
Unternehmen nicht die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte erfüllt. |
(2) Für die
Höhe des Verletztengeldes gilt bei
landwirtschaftlichen Unternehmern, ihren
Ehegatten oder Lebenspartnern und den im
Unternehmen mitarbeitenden
Familienangehörigen, soweit diese nicht
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, §
13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
entsprechend. Die Satzung bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen die in
Satz 1 genannten Personen auf Antrag mit
einem zusätzlichen Verletztengeld
versichert werden. |
(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten für regelmäßig
wie landwirtschaftliche Unternehmer
selbständig Tätige, die kraft Gesetzes
versichert sind, entsprechend. |
(4)
Abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
endet das Verletztengeld bei den in den
Absätzen 2 und 3 genannten Personen vor
Ablauf der 78. Woche mit dem Tage, an
dem abzusehen ist, daß mit dem
Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit
nicht zu rechnen ist und Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu
erbringen sind, jedoch nicht vor dem
Ende der stationären Behandlung. |
§ 56
Voraussetzungen und
Höhe des Rentenanspruchs
(1)
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit
infolge eines Versicherungsfalls über
die 26. Woche nach dem Versicherungsfall
hinaus um wenigstens 20 vom Hundert
gemindert ist, haben Anspruch auf eine
Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge
mehrerer Versicherungsfälle gemindert
und erreichen die Vomhundertsätze
zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht
für jeden, auch für einen früheren
Versicherungsfall, Anspruch auf Rente.
Die Folgen eines Versicherungsfalls sind
nur zu berücksichtigen, wenn sie die
Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom
Hundert mindern. Den Versicherungsfällen
stehen gleich Unfälle oder
Entschädigungsfälle nach den
Beamtengesetzen, dem
Bundesversorgungsgesetz, dem
Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz
über den zivilen Ersatzdienst, dem
Gesetz über die Abgeltung von
Besatzungsschäden, dem
Häftlingshilfegesetz und den
entsprechenden Gesetzen, die
Entschädigung für Unfälle oder
Beschädigungen gewähren. |
(2) Die
Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet
sich nach dem Umfang der sich aus der
Beeinträchtigung des körperlichen und
geistigen Leistungsvermögens ergebenden
verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf
dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
Bei jugendlichen Versicherten wird die
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den
Auswirkungen bemessen, die sich bei
Erwachsenen mit gleichem
Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei
der Bemessung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit werden Nachteile
berücksichtigt, die die Versicherten
dadurch erleiden, daß sie bestimmte von
ihnen erworbene besondere berufliche
Kenntnisse und Erfahrungen infolge des
Versicherungsfalls nicht mehr oder nur
noch in vermindertem Umfang nutzen
können, soweit solche Nachteile nicht
durch sonstige Fähigkeiten, deren
Nutzung ihnen zugemutet werden kann,
ausgeglichen werden. |
(3) Bei
Verlust der Erwerbsfähigkeit wird
Vollrente geleistet; sie beträgt zwei
Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
wird Teilrente geleistet; sie wird in
der Höhe des Vomhundertsatzes der
Vollrente festgesetzt, der dem Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit
entspricht. |
§ 57
Erhöhung der Rente
bei Schwerverletzten
Können
Versicherte mit Anspruch auf eine Rente
nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder
mehr oder auf mehrere Renten, deren
Vomhundertsätze zusammen wenigstens die
Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte),
infolge des Versicherungsfalls einer
Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen
und haben sie keinen Anspruch auf Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
erhöht sich die Rente um 10 vom Hundert. |
§ 58
Erhöhung der Rente
bei Arbeitslosigkeit
Solange
Versicherte infolge des
Versicherungsfalls ohne Anspruch auf
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
sind und die Rente zusammen mit dem
Arbeitslosengeld oder dem
Arbeitslosengeld II nicht den sich aus §
46 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden
Betrag des Übergangsgeldes erreicht,
wird die Rente längstens für zwei Jahre
nach ihrem Beginn um den
Unterschiedsbetrag erhöht. Der
Unterschiedsbetrag wird bei dem
Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen
berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht,
solange Versicherte Anspruch auf
weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a
Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das
zusammen mit der Rente das Übergangsgeld
erreicht. Wird Arbeitslosengeld II nur
darlehensweise gewährt oder erhält der
Versicherte nur Leistungen nach § 23
Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden
die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. |
§ 59
Höchstbetrag bei
mehreren Renten
(1) Beziehen
Versicherte mehrere Renten, so dürfen
diese ohne die Erhöhung für
Schwerverletzte zusammen zwei Drittel
des höchsten der Jahresarbeitsverdienste
nicht übersteigen, die diesen Renten
zugrunde liegen. Soweit die Renten den
Höchstbetrag übersteigen, werden sie
verhältnismäßig gekürzt. (2) Haben
Versicherte eine Rentenabfindung
erhalten, wird bei der Feststellung des
Höchstbetrages nach Absatz 1 die der
Abfindung zugrunde gelegte Rente so
berücksichtigt, wie sie ohne die
Abfindung noch zu zahlen wäre. |
§ 60
Minderung bei
Heimpflege
Für die
Dauer einer Heimpflege von mehr als
einem Kalendermonat kann der
Unfallversicherungsträger die Rente um
höchstens die Hälfte mindern, soweit
dies nach den persönlichen Bedürfnissen
und Verhältnissen der Versicherten
angemessen ist. |
§ 61
Renten für Beamte
und Berufssoldaten
(1) Die
Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4
berechnet werden, werden nur insoweit
gezahlt, als sie die Dienst- oder
Versorgungsbezüge übersteigen; den
Beamten verbleibt die Rente jedoch
mindestens in Höhe des Betrages, der bei
Vorliegen eines Dienstunfalls als
Unfallausgleich zu gewähren wäre. Endet
das Dienstverhältnis wegen
Dienstunfähigkeit infolge des
Versicherungsfalls, wird Vollrente
insoweit gezahlt, als sie zusammen mit
den Versorgungsbezügen aus dem
Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge,
auf die der Beamte bei Vorliegen eines
Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht
übersteigt. Die Höhe dieser
Versorgungsbezüge stellt die
Dienstbehörde fest. Für die
Hinterbliebenen gilt dies entsprechend. |
(2) Absatz 1
gilt für die Berufssoldaten
entsprechend. Anstelle des
Unfallausgleichs wird der Ausgleich nach
§ 85 des Soldatenversorgungsgesetzes
gezahlt. |
§ 62
Rente als vorläufige
Entschädigung
(1) Während
der ersten drei Jahre nach dem
Versicherungsfall soll der
Unfallversicherungsträger die Rente als
vorläufige Entschädigung festsetzen,
wenn der Umfang der Minderung der
Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend
festgestellt werden kann. Innerhalb
dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz
der Minderung der Erwerbsfähigkeit
jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer
der Veränderung neu festgestellt werden. |
(2)
Spätestens mit Ablauf von drei Jahren
nach dem Versicherungsfall wird die
vorläufige Entschädigung als Rente auf
unbestimmte Zeit geleistet. Bei der
erstmaligen Feststellung der Rente nach
der vorläufigen Entschädigung kann der
Vomhundertsatz der Minderung der
Erwerbsfähigkeit abweichend von der
vorläufigen Entschädigung festgestellt
werden, auch wenn sich die Verhältnisse
nicht geändert haben. |
|
(1)
Hinterbliebene haben Anspruch auf |
1. |
Sterbegeld, |
2. |
Erstattung
der Kosten der Überführung an den Ort
der Bestattung, |
3. |
Hinterbliebenenrenten, |
4. |
Beihilfe. |
Der Anspruch
auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3
besteht nur, wenn der Tod infolge eines
Versicherungsfalls eingetreten ist. |
(1a) Die
Vorschriften dieses Unterabschnitts über
Hinterbliebenenleistungen an Witwen und
Witwer gelten auch für
Hinterbliebenenleistungen an
Lebenspartner. |
(2) Dem Tod
infolge eines Versicherungsfalls steht
der Tod von Versicherten gleich, deren
Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer
Berufskrankheit nach den Nummern 4101
bis 4104 der Anlage 1 der
Berufskrankheiten-Verordnung vom 20.
Juni 1968 (BGBl. l S. 721) in der
Fassung der Zweiten Verordnung zur
Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung vom 18.
Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50
vom Hundert oder mehr gemindert war.
Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist,
daß der Tod mit der Berufskrankheit
nicht in ursächlichem Zusammenhang
steht; eine Obduktion zum Zwecke einer
solchen Feststellung darf nicht
gefordert werden. |
(3) Ist ein
Versicherter getötet worden, so kann der
Unfallversicherungsträger die Entnahme
einer Blutprobe zur Feststellung von
Tatsachen anordnen, die für die
Entschädigungspflicht von Bedeutung
sind. |
(4) Sind
Versicherte im Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit verschollen,
gelten sie als infolge eines
Versicherungsfalls verstorben, wenn die
Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen
und seit einem Jahr Nachrichten über ihr
Leben nicht eingegangen sind. Der
Unfallversicherungsträger kann von den
Hinterbliebenen die Versicherung an
Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere
als die angezeigten Nachrichten über die
Verschollenen nicht bekannt sind. Der
Unfallversicherungsträger ist
berechtigt, für die Leistungen den nach
den Umständen mutmaßlichen Todestag
festzustellen. Bei Versicherten in der
Seeschiffahrt wird spätestens der dem
Ablauf des Heuerverhältnisses folgende
Tag als Todestag festgesetzt. |
§ 64
Sterbegeld und
Erstattung von Überführungskosten
(1) Witwen,
Witwer, Kinder, Stiefkinder,
Pflegekinder, Enkel, Geschwister,
frühere Ehegatten und Verwandte der
aufsteigenden Linie der Versicherten
erhalten Sterbegeld in Höhe eines
Siebtels der im Zeitpunkt des Todes
geltenden Bezugsgröße. |
(2) Kosten
der Überführung an den Ort der
Bestattung werden erstattet, wenn der
Tod nicht am Ort der ständigen
Familienwohnung der Versicherten
eingetreten ist und die Versicherten
sich dort aus Gründen aufgehalten haben,
die im Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit oder mit den Folgen des
Versicherungsfalls stehen. |
(3) Das
Sterbegeld und die Überführungskosten
werden an denjenigen Berechtigten
gezahlt, der die Bestattungs- und
Überführungskosten trägt. |
(4) Ist ein
Anspruchsberechtigter nach Absatz 1
nicht vorhanden, werden die
Bestattungskosten bis zur Höhe des
Sterbegeldes nach Absatz 1 an denjenigen
gezahlt, der diese Kosten trägt. |
§ 65
Witwen- und
Witwerrente
(1) Witwen
oder Witwer von Versicherten erhalten
eine Witwen- oder Witwerrente, solange
sie nicht wieder geheiratet haben. Der
Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2
Nr. 2 besteht längstens für 24
Kalendermonate nach Ablauf des Monats,
in dem der Ehegatte verstorben ist. |
|
|
(2) Die
Rente beträgt |
1. |
zwei Drittel
des Jahresarbeitsverdienstes bis zum
Ablauf des dritten Kalendermonats nach
Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte
verstorben ist, |
2. |
30 vom
Hundert des Jahresarbeitsverdienstes
nach Ablauf des dritten Kalendermonats, |
3. |
40 vom
Hundert des Jahresarbeitsverdienstes
nach Ablauf des dritten Kalendermonats, |
|
a) |
solange
Witwen oder Witwer ein
waisenrentenberechtigtes Kind erziehen
oder für ein Kind sorgen, das wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat
oder nur deswegen nicht hat, weil das
27. Lebensjahr vollendet wurde, |
|
b) |
wenn Witwen
oder Witwer das 45. Lebensjahr vollendet
haben oder |
|
c) |
solange
Witwen oder Witwer erwerbsgemindert,
berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des
Sechsten Buches sind; Entscheidungen des
Trägers der Rentenversicherung über
Erwerbsminderung, Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit sind für den
Unfallversicherungsträger bindend. |
(3)
Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten
Buches) von Witwen oder Witwern, das mit
einer Witwenrente oder Witwerrente nach
Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft,
wird hierauf angerechnet. Anrechenbar
ist das Einkommen, das monatlich das
17,6fache des aktuellen Rentenwerts in
der gesetzlichen Rentenversicherung
übersteigt. Das nicht anrechenbare
Einkommen erhöht sich um das 5,6fache
des aktuellen Rentenwerts für jedes
waisenrentenberechtigte Kind von Witwen
oder Witwern. Von dem danach
verbleibenden anrechenbaren Einkommen
werden 40 vom Hundert angerechnet. |
|
(4) Für die
Einkommensanrechnung ist bei Anspruch
auf mehrere Renten folgende Rangfolge
maßgebend: |
1. |
Waisenrente, |
2. |
Witwenrente
oder Witwerrente, |
3. |
Witwenrente
oder Witwerrente nach dem vorletzten
Ehegatten. |
Das auf eine
Rente anrechenbare Einkommen mindert
sich um den Betrag, der bereits zu einer
Einkommensanrechnung auf eine vorrangige
Rente geführt hat. |
(5)
Witwenrente oder Witwerrente wird auf
Antrag auch an überlebende Ehegatten
gezahlt, die wieder geheiratet haben,
wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für
nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt
der Wiederheirat Anspruch auf eine
solche Rente hatten. Auf eine solche
Witwenrente oder Witwerrente nach dem
vorletzten Ehegatten werden für
denselben Zeitraum bestehende Ansprüche
auf Witwenrente oder Witwerrente, auf
Versorgung, auf Unterhalt oder auf
sonstige Rente nach dem letzten
Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß
die Ansprüche nicht zu verwirklichen
sind; dabei werden die Vorschriften über
die Einkommensanrechnung auf Renten
wegen Todes nicht berücksichtigt. |
(6) Witwen
oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn
die Ehe erst nach dem Versicherungsfall
geschlossen worden ist und der Tod
innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe
eingetreten ist, es sei denn, daß nach
den besonderen Umständen des Einzelfalls
die Annahme nicht gerechtfertigt ist,
daß es der alleinige oder überwiegende
Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung zu begründen. |
(7)
Lebenspartner haben keinen Anspruch,
wenn Witwen oder Witwer, die im
Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten
verheiratet waren, Anspruch auf eine
Witwen- oder Witwerrente haben. |
§ 66
Witwen- und
Witwerrente an frühere Ehegatten, mehrere
Berechtigte
(1) Frühere
Ehegatten von Versicherten, deren Ehe
mit ihnen geschieden, für nichtig
erklärt oder aufgehoben ist, erhalten
auf Antrag eine Rente entsprechend § 65,
wenn die Versicherten ihnen während des
letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt
geleistet haben oder den früheren
Ehegatten im letzten wirtschaftlichen
Dauerzustand vor dem Tod der
Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt
zustand; § 65 Abs. 2 Nr. 1 findet keine
Anwendung. Beruhte der
Unterhaltsanspruch auf § 1572, 1573,
1575 oder 1576 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, wird die Rente gezahlt,
solange der frühere Ehegatte ohne den
Versicherungsfall unterhaltsberechtigt
gewesen wäre. |
(2) Sind
mehrere Berechtigte nach Absatz 1 oder
nach Absatz 1 und § 65 vorhanden, erhält
jeder von ihnen den Teil der für ihn
nach § 65 Abs. 2 zu berechnenden Rente,
der im Verhältnis zu den anderen
Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit
dem Verletzten entspricht; anschließend
ist § 65 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. |
(3) Renten
nach Absatz 1 und § 65 sind gemäß Absatz
2 zu mindern, wenn nach Feststellung der
Rente einem weiteren früheren Ehegatten
Rente zu zahlen ist. |
§ 67
Voraussetzungen der
Waisenrente
|
(1) Kinder
von verstorbenen Versicherten erhalten
eine |
1. |
Halbwaisenrente, wenn sie noch einen
Elternteil haben, |
2. |
Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern
mehr haben. |
|
(2) Als
Kinder werden auch berücksichtigt |
1. |
Stiefkinder
und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und
2 des Ersten Buches), die in den
Haushalt der Versicherten aufgenommen
waren, |
2. |
Enkel und
Geschwister, die in den Haushalt der
Versicherten aufgenommen waren oder von
ihnen überwiegend unterhalten wurden. |
|
|
(3) Halb-
oder Vollwaisenrente wird gezahlt |
1. |
bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres, |
2. |
bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn
die Waise |
|
a) |
sich in
Schulausbildung oder Berufsausbildung
befindet oder |
|
b) |
sich in
einer Übergangszeit von höchstens vier
Kalendermonaten befindet, die zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten oder
zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
der Ableistung des gesetzlichen Wehr-
oder Zivildienstes oder der Ableistung
eines freiwilligen Dienstes im Sinne des
Buchstabens c liegt, oder |
|
c) |
ein
freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres leistet
oder |
|
d) |
wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist, sich selbst
zu unterhalten. |
Eine
Schulausbildung oder Berufsausbildung im
Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn
die Ausbildung einen tatsächlichen
zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr
als 20 Stunden erfordert. Der
tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne
Bedeutung für Zeiten, in denen das
Ausbildungsverhältnis trotz einer
Erkrankung fortbesteht und damit
gerechnet werden kann, dass die
Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt
auch für die Dauer der Schutzfristen
nach dem Mutterschutzgesetz. |
(4) In den
Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a
erhöht sich die maßgebende Altersgrenze
bei Unterbrechung oder Verzögerung der
Schulausbildung oder Berufsausbildung
durch den gesetzlichen Wehrdienst,
Zivildienst oder einen gleichgestellten
Dienst um die Zeit dieser
Dienstleistung, höchstens um einen der
Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes
oder Zivildienstes entsprechenden
Zeitraum. Die Ableistung eines
freiwilligen sozialen oder ökologischen
Jahres im Sinne von Absatz 3 Nr. 2
Buchstabe c ist kein gleichgestellter
Dienst im Sinne von Satz 1. |
(5) Der
Anspruch auf Waisenrente endet nicht
dadurch, daß die Waise als Kind
angenommen wird. |
§ 68
Höhe der Waisenrente
|
(1) Die
Rente beträgt |
1. |
20 vom
Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für
eine Halbwaise, |
2. |
30 vom
Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für
eine Vollwaise. |
(2)
Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten
Buches) einer über 18 Jahre alten Waise,
das mit der Waisenrente zusammentrifft,
wird auf die Waisenrente angerechnet.
Anrechenbar ist das Einkommen, das das
17,6fache des aktuellen Rentenwerts in
der gesetzlichen Rentenversicherung
übersteigt. Das nicht anrechenbare
Einkommen erhöht sich um das 5,6fache
des aktuellen Rentenwerts für jedes
waisenrentenberechtigte Kind der
Berechtigten. Von dem danach
verbleibenden anrechenbaren Einkommen
werden 40 vom Hundert angerechnet. |
(3) Liegen
bei einem Kind die Voraussetzungen für
mehrere Waisenrenten aus der
Unfallversicherung vor, wird nur die
höchste Rente gezahlt und bei Renten
gleicher Höhe diejenige, die wegen des
frühesten Versicherungsfalls zu zahlen
ist. |
§ 69
Rente an Verwandte
der aufsteigenden Linie
(1)
Verwandte der aufsteigenden Linie,
Stief- oder Pflegeeltern der
Verstorbenen, die von den Verstorbenen
zur Zeit des Todes aus deren
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
wesentlich unterhalten worden sind oder
ohne den Versicherungsfall wesentlich
unterhalten worden wären, erhalten eine
Rente, solange sie ohne den
Versicherungsfall gegen die Verstorbenen
einen Anspruch auf Unterhalt wegen
Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend
machen können. |
(2) Sind aus
der aufsteigenden Linie Verwandte
verschiedenen Grades vorhanden, gehen
die näheren den entfernteren vor. Den
Eltern stehen Stief- oder Pflegeeltern
gleich. |
(3) Liegen
bei einem Elternteil oder bei einem
Elternpaar die Voraussetzungen für
mehrere Elternrenten aus der
Unfallversicherung vor, wird nur die
höchste Rente gezahlt und bei Renten
gleicher Höhe diejenige, die wegen des
frühesten Versicherungsfalls zu zahlen
ist. |
|
(4) Die
Rente beträgt |
1. |
20 vom
Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für
einen Elternteil, |
2. |
30 vom
Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für
ein Elternpaar. |
(5) Stirbt
bei Empfängern einer Rente für ein
Elternpaar ein Ehegatte, wird dem
überlebenden Ehegatten anstelle der
Rente für einen Elternteil die für den
Sterbemonat zustehende Elternrente für
ein Elternpaar für die folgenden drei
Kalendermonate weitergezahlt. |
§ 70
Höchstbetrag der
Hinterbliebenenrenten
(1) Die
Renten der Hinterbliebenen dürfen
zusammen 80 vom Hundert des
Jahresarbeitsverdienstes nicht
übersteigen, sonst werden sie gekürzt,
und zwar bei Witwen und Witwern,
früheren Ehegatten und Waisen nach dem
Verhältnis ihrer Höhe. Bei Anwendung von
Satz 1 wird von der nach § 65 Abs. 2 Nr.
2 und 3 oder § 68 Abs. 1 berechneten
Rente ausgegangen; anschließend wird §
65 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 angewendet. §
65 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt.
Verwandte der aufsteigenden Linie,
Stief- oder Pflegeeltern sowie
Pflegekinder haben nur Anspruch, soweit
Witwen und Witwer, frühere Ehegatten
oder Waisen den Höchstbetrag nicht
ausschöpfen. |
(2) Sind für
die Hinterbliebenen 80 vom Hundert des
Jahresarbeitsverdienstes festgestellt
und tritt später ein neuer Berechtigter
hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten
nach Absatz 1 neu berechnet. |
(3) Beim
Wegfall einer Hinterbliebenenrente
erhöhen sich die Renten der übrigen bis
zum zulässigen Höchstbetrag. |
§ 71
Witwen-, Witwer- und
Waisenbeihilfe
|
(1) Witwen
oder Witwer von Versicherten erhalten
eine einmalige Beihilfe von 40 vom
Hundert des Jahresarbeitsverdienstes,
wenn |
1. |
ein Anspruch
auf Hinterbliebenenrente nicht besteht,
weil der Tod der Versicherten nicht
Folge eines Versicherungsfalls war, und |
2. |
die
Versicherten zur Zeit ihres Todes
Anspruch auf eine Rente nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50
vom Hundert oder mehr oder auf mehrere
Renten hatten, deren Vomhundertsätze
zusammen mindestens die Zahl 50
erreichen; soweit Renten abgefunden
wurden, wird von dem Vomhundertsatz der
abgefundenen Rente ausgegangen. |
§ 65 Abs. 6
gilt entsprechend. |
(2) Beim
Zusammentreffen mehrerer Renten oder
Abfindungen wird die Beihilfe nach dem
höchsten Jahresarbeitsverdienst
berechnet, der den Renten oder
Abfindungen zugrunde lag. Die Beihilfe
zahlt der Unfallversicherungsträger, der
die danach berechnete Leistung erbracht
hat, bei gleich hohen
Jahresarbeitsverdiensten derjenige, der
für den frühesten Versicherungsfall
zuständig ist. |
(3) Für
Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten
infolge eines Versicherungsfalls
Anspruch auf Waisenrente hätten, gelten
die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn
sie zur Zeit des Todes der Versicherten
mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben und von ihnen überwiegend
unterhalten worden sind. Sind mehrere
Waisen vorhanden, wird die
Waisenbeihilfe gleichmäßig verteilt. |
(4) Haben
Versicherte länger als zehn Jahre eine
Rente nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert oder
mehr bezogen und sind sie nicht an den
Folgen eines Versicherungsfalls
gestorben, kann anstelle der Beihilfe
nach Absatz 1 oder 3 den Berechtigten
eine laufende Beihilfe bis zur Höhe
einer Hinterbliebenenrente gezahlt
werden, wenn die Versicherten infolge
des Versicherungsfalls gehindert waren,
eine entsprechende Erwerbstätigkeit
auszuüben, und wenn dadurch die
Versorgung der Hinterbliebenen um
mindestens 10 vom Hundert gemindert ist.
Auf die laufende Beihilfe finden im
übrigen die Vorschriften für
Hinterbliebenenrenten Anwendung. |
|
(1) Renten
an Versicherte werden von dem Tag an
gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem |
1. |
der Anspruch
auf Verletztengeld endet, |
2. |
der
Versicherungsfall eingetreten ist, wenn
kein Anspruch auf Verletztengeld
entstanden ist. |
(2) Renten
an Hinterbliebene werden vom Todestag an
gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf
Antrag geleistet werden, werden vom
Beginn des Monats an gezahlt, der der
Antragstellung folgt. |
(3) Die
Satzung kann bestimmen, daß für
Unternehmer, ihre im Unternehmen
mitarbeitenden Ehegatten oder
mitarbeitenden Lebenspartner und für den
Unternehmern im Versicherungsschutz
Gleichgestellte Rente für die ersten 13
Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1
ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise
nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt
spätestens am Tag nach Ablauf der 13.
Woche, sofern Verletztengeld nicht zu
zahlen ist. |
(4)
Abweichend von Absatz 3 hat die Satzung
zu bestimmen, dass für Versicherte im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a
Rente für die ersten 13 Wochen nach dem
sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden
Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht
gezahlt wird. |
§ 73
Änderungen und Ende
von Renten
(1) Ändern
sich aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen die Voraussetzungen für die Höhe
einer Rente nach ihrer Feststellung,
wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf
des Monats geleistet, in dem die
Änderung wirksam geworden ist. |
(2) Fallen
aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für
eine Rente weg, wird die Rente bis zum
Ende des Monats geleistet, in dem der
Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1
gilt entsprechend, wenn festgestellt
wird, daß Versicherte, die als
verschollen gelten, noch leben. |
(3) Bei der
Feststellung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im
Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches
nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom
Hundert beträgt; bei Renten auf
unbestimmte Zeit muß die Veränderung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit länger
als drei Monate andauern. |
(4) Sind
Renten befristet, enden sie mit Ablauf
der Frist. Das schließt eine vorherige
Änderung oder ein Ende der Rente aus
anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen
nur auf das Ende eines Kalendermonats
befristet werden. |
(5) Witwen-
und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe a wegen Kindererziehung werden
auf das Ende des Kalendermonats
befristet, in dem die Kindererziehung
voraussichtlich endet. Waisenrenten
werden auf das Ende des Kalendermonats
befristet, in dem voraussichtlich der
Anspruch auf die Waisenrente entfällt.
Die Befristung kann wiederholt werden. |
(6) Renten
werden bis zum Ende des Kalendermonats
geleistet, in dem die Berechtigten
gestorben sind. |
§ 74
Ausnahmeregelungen
für die Änderung von Renten
(1) Der
Anspruch auf eine Rente, die auf
unbestimmte Zeit geleistet wird, kann
aufgrund einer Änderung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der
Versicherten nur in Abständen von
mindestens einem Jahr geändert werden.
Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt, von
dem an die vorläufige Entschädigung
Rente auf unbestimmte Zeit geworden oder
die letzte Rentenfeststellung
bekanntgegeben worden ist. |
(2) Renten
dürfen nicht für die Zeit neu
festgestellt werden, in der
Verletztengeld zu zahlen ist oder ein
Anspruch auf Verletztengeld wegen des
Bezugs von Einkommen oder des Erhalts
von Betriebs- und Haushaltshilfe oder
wegen der Erfüllung der Voraussetzungen
für den Erhalt von Betriebs- und
Haushaltshilfe nicht besteht. |
§ 75
Abfindung mit einer
Gesamtvergütung
Ist nach
allgemeinen Erfahrungen unter
Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse des Einzelfalles zu
erwarten, daß nur eine Rente in Form der
vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist,
kann der Unfallversicherungsträger die
Versicherten nach Abschluß der
Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung
in Höhe des voraussichtlichen
Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf
des Zeitraumes, für den die
Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf
Antrag Rente als vorläufige
Entschädigung oder Rente auf unbestimmte
Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen
hierfür vorliegen. |
§ 76
Abfindung bei
Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom
Hundert
(1)
Versicherte, die Anspruch auf eine Rente
wegen einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom
Hundert haben, können auf ihren Antrag
mit einem dem Kapitalwert der Rente
entsprechenden Betrag abgefunden werden.
Versicherte, die Anspruch auf mehrere
Renten aus der Unfallversicherung haben,
deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl
40 nicht erreichen, können auf ihren
Antrag mit einem Betrag abgefunden
werden, der dem Kapitalwert einer oder
mehrerer dieser Renten entspricht. Die
Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Berechnung des
Kapitalwertes. |
(2) Eine
Abfindung darf nur bewilligt werden,
wenn nicht zu erwarten ist, daß die
Minderung der Erwerbsfähigkeit
wesentlich sinkt. |
(3) Tritt
nach der Abfindung eine wesentliche
Verschlimmerung der Folgen des
Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein,
wird insoweit Rente gezahlt. |
§ 77
Wiederaufleben der
abgefundenen Rente
(1) Werden
Versicherte nach einer Abfindung
Schwerverletzte, lebt auf Antrag der
Anspruch auf Rente in vollem Umfang
wieder auf. |
(2) Die
Abfindungssumme wird auf die Rente
angerechnet, soweit sie die Summe der
Rentenbeträge übersteigt, die den
Versicherten während des
Abfindungszeitraumes zugestanden hätten.
Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß
den Versicherten monatlich mindestens
die halbe Rente verbleibt. |
§ 78
Abfindung bei
Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert
(1)
Versicherte, die Anspruch auf eine Rente
wegen einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder
mehr haben, können auf ihren Antrag
durch einen Geldbetrag abgefunden
werden. Das gleiche gilt für
Versicherte, die Anspruch auf mehrere
Renten haben, deren Vomhundertsätze
zusammen die Zahl 40 erreichen oder
übersteigen. |
|
(2) Eine
Abfindung kann nur bewilligt werden,
wenn |
1. |
die
Versicherten das 18. Lebensjahr
vollendet haben und |
2. |
nicht zu
erwarten ist, daß innerhalb des
Abfindungszeitraumes die Minderung der
Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt. |
§ 79
Umfang der Abfindung
Eine Rente
kann in den Fällen einer Abfindung bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab
40 vom Hundert bis zur Hälfte für einen
Zeitraum von zehn Jahren abgefunden
werden. Als Abfindungssumme wird das
Neunfache des der Abfindung
zugrundeliegenden Jahresbetrages der
Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil
der Rente, an dessen Stelle die
Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des
Monats der Auszahlung für zehn Jahre. |
§ 80
Abfindung bei
Wiederheirat
(1) Eine
Witwenrente oder Witwerrente wird bei
der ersten Wiederheirat der Berechtigten
mit dem 24fachen Monatsbetrag
abgefunden. In diesem Fall werden
Witwenrenten und Witwerrenten an frühere
Ehegatten, die auf demselben
Versicherungsfall beruhen, erst nach
Ablauf von 24 Monaten neu festgesetzt.
Bei einer Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2
vermindert sich das 24fache des
abzufindenden Monatsbetrages um die
Anzahl an Kalendermonaten, für die die
Rente geleistet wurde. Entsprechend
vermindert sich die Anzahl an
Kalendermonaten nach Satz 2. |
(2)
Monatsbetrag ist der Durchschnitt der
für die letzten zwölf Kalendermonate
geleisteten Witwenrente oder
Witwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf
des 15. Kalendermonats nach dem Tode des
Versicherten ist Monatsbetrag der
Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder
Witwerrente, die nach Ablauf des dritten
auf den Sterbemonat folgenden
Kalendermonats zu leisten war. Bei
Wiederheirat vor Ablauf dieses
Kalendermonats ist Monatsbetrag der
Betrag der Witwenrente oder Witwerrente,
der für den vierten auf den Sterbemonat
folgenden Kalendermonat zu leisten wäre. |
(3) Wurde
bei der Wiederheirat eine
Rentenabfindung gezahlt und besteht nach
Auflösung oder Nichtigerklärung der
erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente
oder Witwerrente nach dem vorletzten
Ehegatten, wird für jeden Kalendermonat,
der auf die Zeit nach Auflösung oder
Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis
zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach
Ablauf des Monats der Wiederheirat
entfällt, von dieser Rente ein
Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung
in angemessenen Teilbeträgen
einbehalten. Bei verspäteter
Antragstellung mindert sich die
einzubehaltende Rentenabfindung um den
Betrag, der den Berechtigten bei
frühestmöglicher Antragstellung an
Witwenrente oder Witwerrente nach dem
vorletzten Ehegatten zugestanden hätte. |
(4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
die Bezieher einer Witwen- und
Witwerrente an frühere Ehegatten. |
(5) Die
Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
die Bezieher einer Witwen- oder
Witwerrente an Lebenspartner. |
§ 81
Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
Die
Vorschriften dieses Abschnitts gelten
für Leistungen in Geld, die nach dem
Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. |
(1) Der
Jahresarbeitsverdienst ist der
Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14
des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen
(§ 15 des Vierten Buches) des
Versicherten in den zwölf
Kalendermonaten vor dem Monat, in dem
der Versicherungsfall eingetreten ist.
Zum Arbeitsentgelt nach Satz 1 gehört
auch das Arbeitsentgelt, auf das ein
nach den zwölf Kalendermonaten
abgeschlossener Tarifvertrag dem
Versicherten rückwirkend einen Anspruch
einräumt. |
(2) Für
Zeiten, in denen der Versicherte in dem
in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum
kein Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zugrunde gelegt, das seinem
durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen in den mit
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
belegten Zeiten dieses Zeitraums
entspricht. Erleidet jemand, der als
Soldat auf Zeit, als Wehr- oder
Zivildienstleistender oder als
Entwicklungshelfer, beim besonderen
Einsatz des Zivilschutzes oder beim
Ableisten eines freiwilligen sozialen
oder ökologischen Jahres tätig wird,
einen Versicherungsfall, wird als
Jahresarbeitsverdienst das
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zugrunde gelegt, das er durch eine
Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten
Tätigkeit vor den genannten Zeiten
entspricht, wenn es für ihn günstiger
ist. Ereignet sich der Versicherungsfall
innerhalb eines Jahres seit Beendigung
einer Berufsausbildung, bleibt das
während der Berufsausbildung erzielte
Arbeitsentgelt außer Betracht, wenn es
für den Versicherten günstiger ist. |
(3)
Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe
nach den §§ 43 und 44 des
Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als
Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1
und 2. |
(4) Erleidet
jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen gewährleistet ist, einen
Versicherungsfall, für den ihm
Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als
Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag
der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die
der Berechnung eines Unfallruhegehalts
zugrunde zu legen wären. Für
Berufssoldaten gilt dies entsprechend. |
§ 83
Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
Für kraft
Gesetzes versicherte selbständig Tätige,
für kraft Satzung versicherte
Unternehmer und Ehegatten und für
freiwillig Versicherte hat die Satzung
des Unfallversicherungsträgers die Höhe
des Jahresarbeitsverdienstes zu
bestimmen. Sie hat ferner zu bestimmen,
daß und unter welchen Voraussetzungen
die kraft Gesetzes versicherten
selbständig Tätigen und die kraft
Satzung versicherten Unternehmer und
Ehegatten auf ihren Antrag mit einem
höheren Jahresarbeitsverdienst
versichert werden. |
§ 84
Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten
Bei
Berufskrankheiten gilt für die
Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes
als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der
letzte Tag, an dem die Versicherten
versicherte Tätigkeiten verrichtet
haben, die ihrer Art nach geeignet
waren, die Berufskrankheit zu
verursachen, wenn diese Berechnung für
die Versicherten günstiger ist als eine
Berechnung auf der Grundlage des in § 9
Abs. 5 genannten Zeitpunktes. Dies gilt
ohne Rücksicht darauf, aus welchen
Gründen die schädigende versicherte
Tätigkeit aufgegeben worden ist. |
§ 85
Mindest- und
Höchstjahresarbeitsverdienst
|
(1) Der
Jahresarbeitsverdienst beträgt
mindestens |
1. |
für
Versicherte, die im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls das 15., aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben, 40 vom Hundert, |
2. |
für
Versicherte, die im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr
vollendet haben, 60 vom Hundert |
der im
Zeitpunkt des Versicherungsfalls
maßgebenden Bezugsgröße. Satz 1 findet
keine Anwendung auf Versicherte nach § 3
Abs. 1 Nr. 3. |
(2) Der
Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens
das Zweifache der im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls maßgebenden
Bezugsgröße. Die Satzung kann eine
höhere Obergrenze bestimmen. |
§ 86
Jahresarbeitsverdienst für Kinder
|
Der
Jahresarbeitsverdienst beträgt |
1. |
für
Versicherte, die im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls das sechste
Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom
Hundert, |
2. |
für
Versicherte, die im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls das sechste, aber
nicht das 15. Lebensjahr vollendet
haben, 33 1/3 vom Hundert |
der im
Zeitpunkt des Versicherungsfalls
maßgebenden Bezugsgröße. |
§ 87
Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
Ist ein nach
der Regelberechnung, nach den
Vorschriften bei Berufskrankheiten, den
Vorschriften für Kinder oder nach der
Regelung über den
Mindestjahresarbeitsverdienst
festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in
erheblichem Maße unbillig, wird er nach
billigem Ermessen im Rahmen von Mindest-
und Höchstjahresarbeitsverdienst
festgesetzt. Hierbei werden insbesondere
die Fähigkeiten, die Ausbildung, die
Lebensstellung und die Tätigkeit der
Versicherten im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls berücksichtigt. |
§ 88
Erhöhung des
Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene
Ist der für
die Berechnung von Geldleistungen an
Hinterbliebene maßgebende
Jahresarbeitsverdienst eines durch einen
Versicherungsfall Verstorbenen infolge
eines früheren Versicherungsfalls
geringer als der für den früheren
Versicherungsfall festgesetzte
Jahresarbeitsverdienst, wird für den
neuen Versicherungsfall dem
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen die
an den Versicherten im Zeitpunkt des
Todes zu zahlende Rente hinzugerechnet;
dabei darf der Betrag nicht
überschritten werden, der der Rente
infolge des früheren Versicherungsfalls
als Jahresarbeitsverdienst zugrunde lag. |
§ 89
Berücksichtigung von
Anpassungen
Beginnt die
vom Jahresarbeitsverdienst abhängige
Geldleistung nach dem 30. Juni eines
Jahres und ist der Versicherungsfall im
vergangenen Kalenderjahr oder früher
eingetreten, wird der
Jahresarbeitsverdienst entsprechend den
für diese Geldleistungen geltenden
Regelungen angepaßt. |
§ 90
Neufestsetzung nach
voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung
oder Altersstufen
(1) Tritt
der Versicherungsfall vor Beginn der
Schulausbildung oder während einer
Schul- oder Berufsausbildung der
Versicherten ein, wird, wenn es für die
Versicherten günstiger ist, der
Jahresarbeitsverdienst von dem Zeitpunkt
an neu festgesetzt, in dem die
Ausbildung ohne den Versicherungsfall
voraussichtlich beendet worden wäre. Der
Neufestsetzung wird das Arbeitsentgelt
zugrunde gelegt, das in diesem Zeitpunkt
für Personen gleicher Ausbildung und
gleichen Alters durch Tarifvertrag
vorgesehen ist; besteht keine tarifliche
Regelung, ist das Arbeitsentgelt
maßgebend, das für derartige Tätigkeiten
am Beschäftigungsort der Versicherten
gilt. |
(2) Haben
die Versicherten zur Zeit des
Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr
noch nicht vollendet, wird, wenn es für
sie günstiger ist, der
Jahresarbeitsverdienst jeweils nach dem
Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur
Zeit des Versicherungsfalls für Personen
mit gleichartiger Tätigkeit bei
Erreichung eines bestimmten Berufsjahres
oder bei Vollendung eines bestimmten
Lebensjahres durch Tarifvertrag
vorgesehen ist; besteht keine tarifliche
Regelung, ist das Arbeitsentgelt
maßgebend, das für derartige Tätigkeiten
am Beschäftigungsort der Versicherten
gilt. Es werden nur Erhöhungen
berücksichtigt, die bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres vorgesehen sind. |
(3) Können
die Versicherten in den Fällen des
Absatzes 1 oder 2 infolge des
Versicherungsfalls einer
Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, wird,
wenn es für sie günstiger ist, der
Jahresarbeitsverdienst nach den
Erhöhungen des Arbeitsentgelts neu
festgesetzt, die zur Zeit des
Versicherungsfalls von der Vollendung
eines bestimmten Lebensjahres, der
Erreichung eines bestimmten Berufsjahres
oder von dem Ablauf bestimmter
Bewährungszeiten durch Tarif festgesetzt
sind; besteht keine tarifliche Regelung,
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das
für derartige Tätigkeiten am
Beschäftigungsort der Versicherten gilt. |
(4) Ist der
Versicherungsfall vor Beginn der
Berufsausbildung eingetreten und läßt
sich auch unter Berücksichtigung der
weiteren Schul- oder Berufsausbildung
nicht feststellen, welches
Ausbildungsziel die Versicherten ohne
den Versicherungsfall voraussichtlich
erreicht hätten, wird der
Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung
des 21. Lebensjahres auf 75 vom Hundert
und mit Vollendung des 25. Lebensjahres
auf 100 vom Hundert der zu diesen
Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu
festgesetzt. |
(5) Wurde
der Jahresarbeitsverdienst nach den
Vorschriften über den
Mindestjahresarbeitsverdienst oder über
den Jahresarbeitsverdienst für Kinder
festgesetzt, wird er, vorbehaltlich der
Regelungen in den Absätzen 1 bis 4, mit
Vollendung der in diesen Vorschriften
genannten weiteren Lebensjahre
entsprechend dem Vomhundertsatz der zu
diesen Zeitpunkten maßgebenden
Bezugsgröße neu festgesetzt. |
(6) In den
Fällen des § 82 Abs. 2 Satz 2 sind die
Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. |
§ 91
Mindest- und
Höchstjahresarbeitsverdienst,
Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
bei Neufestsetzung
Bei
Neufestsetzungen des
Jahresarbeitsverdienstes nach
voraussichtlicher Schul- oder
Berufsausbildung oder Altersstufen sind
die Vorschriften über den Mindest- und
Höchstjahresarbeitsverdienst und über
den Jahresarbeitsverdienst nach billigem
Ermessen entsprechend anzuwenden. |
§ 92
Jahresarbeitsverdienst für Seeleute
(1) Als
Jahresarbeitsverdienst für Versicherte,
die an Bord eines Seeschiffs beschäftigt
sind, gilt das Zwölffache des nach
Absatz 2 oder 4 festgesetzten
monatlichen Durchschnitts des baren
Entgelts einschließlich des
Durchschnittssatzes des Werts der auf
Seeschiffen gewährten Beköstigung oder
Verpflegungsvergütung
(Durchschnittsentgelt) zur Zeit des
Versicherungsfalls. Für Versicherte, die
als ausländische Seeleute ohne Wohnsitz
oder ständigen Aufenthalt im Inland auf
Schiffen beschäftigt werden, die nach §
12 des Flaggenrechtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140) in das
Internationale Seeschiffahrtsregister
eingetragen sind, und denen keine
deutschen Tarifheuern gezahlt werden,
gelten für die Berechnung des
Jahresarbeitsverdienstes die allgemeinen
Vorschriften über den
Jahresarbeitsverdienst mit Ausnahme der
Vorschrift über den
Mindestjahresarbeitsverdienst. |
(2) Die
Satzung kann bestimmen, daß für
Versicherte mit stark schwankendem
Arbeitsentgelt besondere
Durchschnittsentgelte entsprechend dem
üblicherweise erzielten
Jahresarbeitsentgelt festgesetzt werden. |
(3) Als
Jahresarbeitsverdienst für die kraft
Gesetzes versicherten selbständig
tätigen Küstenschiffer und Küstenfischer
und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder
mitarbeitenden Lebenspartner gilt der
nach Absatz 4 festgesetzte Durchschnitt
des Jahreseinkommens; dabei wird das
gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt. |
(4) Das
monatliche Durchschnittsentgelt für die
in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
genannten Versicherten sowie der
Durchschnitt des Jahreseinkommens für
die in Absatz 3 genannten Versicherten
werden von Ausschüssen festgesetzt, die
die Vertreterversammlung bildet. |
(5) Die
Festsetzung erfolgt im Bereich gleicher
Tätigkeiten einheitlich für den
Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bei der
Festsetzung werden die zwischen Reedern
und Vereinigungen seemännischer
Arbeitnehmer abgeschlossenen
Tarifverträge berücksichtigt;
ausgenommen bleiben die Entgelte für
Versicherte, für deren
Jahresarbeitsverdienst Absatz 1 Satz 2
gilt. Für die in Absatz 1 genannten
Versicherten, die neben dem baren
Entgelt, der Beköstigung oder
Verpflegungsvergütung regelmäßige
Nebeneinnahmen haben, wird auch deren
durchschnittlicher Geldwert bei der
Festsetzung des Durchschnitts
eingerechnet. |
(6) Die
Festsetzung bedarf der Genehmigung des
Bundesversicherungsamts. Das
Bundesversicherungsamt kann für die
Festsetzung eine Frist bestimmen; nach
Ablauf der Frist kann es die
Durchschnittssätze selbst festsetzen. |
(7) Die
Festsetzung wird in jedem Jahr einmal
nachgeprüft. Das Bundesversicherungsamt
kann auch in der Zwischenzeit
Nachprüfungen anordnen. |
(8) Die
Satzung hat zu bestimmen, daß und unter
welchen Voraussetzungen die in Absatz 3
genannten Versicherten auf ihren Antrag
mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst
versichert werden. |
§ 93
Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche
Unternehmer, ihre Ehegatten und
Familienangehörigen
|
(1) Der
Jahresarbeitsverdienst der kraft
Gesetzes versicherten |
1. |
landwirtschaftlichen Unternehmer, |
2. |
im
Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und
Lebenspartner der landwirtschaftlichen
Unternehmer, |
3. |
regelmäßig
wie landwirtschaftliche Unternehmer
selbständig Tätigen, |
beträgt für
Versicherungsfälle, die im Jahre 1996
oder früher eingetreten sind, 19.115
Deutsche Mark. Für Versicherungsfälle,
die im Jahre 1997 oder später eintreten,
wird der in Satz 1 genannte Betrag,
erstmalig zum 1. Juli 1997, entsprechend
§ 95 angepaßt; § 215 Abs. 5 findet keine
Anwendung. Die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften unterrichten die
landwirtschaftlichen Unternehmer über
den jeweils geltenden
Jahresarbeitsverdienst. |
|
(2) Solange
die in Absatz 1 genannten Personen
Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte
Zeit nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder
mehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1
genannten Beträge um |
1. |
25 vom
Hundert bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von weniger als 75 vom
Hundert, |
2. |
50 vom
Hundert bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 75 vom Hundert und
mehr. |
Haben
Versicherte Anspruch auf mehrere Renten
auf unbestimmte Zeit, deren
Vomhundertsätze zusammen wenigstens die
Zahl 50 erreichen und für die ein
Jahresarbeitsverdienst nach dieser
Vorschrift festzusetzen ist, bestimmt
sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem
Betrag, der sich aus Satz 1 für die
Summe der Vomhundertsätze der Minderung
der Erwerbsfähigkeit ergibt. |
(3) Für die
im landwirtschaftlichen Unternehmen
nicht nur vorübergehend mitarbeitenden
Familienangehörigen im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt der
Mindestjahresarbeitsverdienst als
Jahresarbeitsverdienst. Hatte der
mitarbeitende Familienangehörige im
Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15.
Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt
die Vorschrift über den
Jahresarbeitsverdienst für Kinder
entsprechend. Der Jahresarbeitsverdienst
wird mit Vollendung des 15. und 18.
Lebensjahres entsprechend der Regelung
über den Mindestjahresarbeitsverdienst
neu festgesetzt. |
(4) Ist ein
vorübergehend unentgeltlich in einem
landwirtschaftlichen Unternehmen
Beschäftigter in seinem Hauptberuf auch
in einem landwirtschaftlichen
Unternehmen tätig, gilt als
Jahresarbeitsverdienst für diese
Beschäftigung der für den Hauptberuf
maßgebende Jahresarbeitsverdienst. |
(5) Die
Satzung hat zu bestimmen, daß und unter
welchen Voraussetzungen die in Absatz 1,
2 oder 3 genannten Versicherten auf
ihren Antrag mit einem höheren
Jahresarbeitsverdienst versichert
werden. Die Satzung kann bestimmen, dass
die in Absätzen 1 und 2 genannten
Beträge um bis zur Hälfte erhöht werden. |
|
(6) Für
Versicherte im Sinne der Absätze 1 und
3, die im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr
vollendet haben, wird der sich aus
Absatz 1, 2 oder 3 ergebende
Jahresarbeitsverdienst verringert. Die
Verringerung nach Satz 1 beträgt |
1. |
65 vom
Hundert für Versicherte, die im
Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 75.
Lebensjahr vollendet haben, |
2. |
50 vom
Hundert für Versicherte, die im
Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 70.
Lebensjahr und noch nicht das 75.
Lebensjahr vollendet haben, |
3. |
35 vom
Hundert für die übrigen Versicherten. |
Für
Versicherte, die im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die
Anspruch auf |
1. |
vorzeitige
Altersrente oder Rente wegen voller
Erwerbsminderung aus der Alterssicherung
der Landwirte, |
2. |
Witwen- oder
Witwerrente aus der Alterssicherung der
Landwirte wegen Erwerbsminderung, |
3. |
Überbrückungsgeld aus der
Alterssicherung der Landwirte oder |
4. |
Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz
zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit |
haben, ist
Satz 1 entsprechend anzuwenden; die
Verringerung beträgt 35 vom Hundert. |
|
(1) Die
Satzung kann Mehrleistungen bestimmen
für |
1. |
Personen,
die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12
genanntes Unternehmen unentgeltlich,
insbesondere ehrenamtlich tätig sind, |
2. |
Personen,
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13
oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind, |
3. |
Personen,
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs.
3 Nr. 3 Buchstabe a versichert sind,
wenn diese an einer besonderen
Auslandsverwendung im Sinne des § 31a
des Beamtenversorgungsgesetzes oder des
§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes
teilnehmen. |
Dabei können
die Art der versicherten Tätigkeit,
insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie
Art und Schwere des Gesundheitsschadens
berücksichtigt werden. |
|
(2) Die
Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen
mit |
1. |
Renten an
Versicherte ohne die Zulage für
Schwerverletzte 85 vom Hundert, |
2. |
Renten an
Hinterbliebene 80 vom Hundert |
des
Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht
überschreiten. |
(3) Die
Mehrleistungen werden auf
Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen
abhängt, nicht angerechnet. |
§ 95
Anpassung von
Geldleistungen
(1) Jeweils
zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die
Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung angepasst werden,
werden die vom Jahresarbeitsverdienst
abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme
des Verletzten- und Übergangsgeldes, für
Versicherungsfälle, die im vergangenen
Kalenderjahr oder früher eingetreten
sind, entsprechend dem Vomhundertsatz
angepaßt, um den sich die Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung
verändern. Die Bundesregierung hat mit
Zustimmung des Bundesrates in der
Rechtsverordnung über die Bestimmung des
für die Rentenanpassung in der
gesetzlichen Rentenversicherung
maßgebenden aktuellen Rentenwerts den
Anpassungsfaktor entsprechend dem
Vomhundertsatz nach Satz 1 zu bestimmen. |
(2) Die
Geldleistungen werden in der Weise
angepaßt, daß sie nach einem mit dem
Anpassungsfaktor vervielfältigten
Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
Die Vorschrift über den
Höchstjahresarbeitsverdienst gilt mit
der Maßgabe, daß an die Stelle des
Zeitpunkts des Versicherungsfalls der
Zeitpunkt der Anpassung tritt. Wird bei
einer Neufestsetzung des
Jahresarbeitsverdienstes nach
voraussichtlicher Schul- oder
Berufsausbildung oder nach bestimmten
Altersstufen auf eine für diese
Zeitpunkte maßgebende
Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt
als Eintritt des Versicherungsfalls im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an
dem die Voraussetzungen für die
Neufestsetzung eingetreten sind. |
§ 96
Fälligkeit,
Auszahlung und Berechnungsgrundsätze
(1) Laufende
Geldleistungen mit Ausnahme des
Verletzten- und Übergangsgeldes werden
am Ende des Monats fällig, zu dessen
Beginn die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind; sie werden am letzten
Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt.
Bei Zahlung auf ein Konto ist die
Gutschrift der laufenden Geldleistung,
auch wenn sie nachträglich erfolgt, so
vorzunehmen, dass die Wertstellung des
eingehenden Überweisungsbetrages auf dem
Empfängerkonto unter dem Datum des Tages
erfolgt, an dem der Betrag dem
Geldinstitut zur Verfügung gestellt
worden ist. Für die rechtzeitige
Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt
es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf
die Wertstellung des Betrages der
laufenden Geldleistung unter dem Datum
des letzten Bankarbeitstages erfolgen
kann. |
(2) Laufende
Geldleistungen können mit Zustimmung der
Berechtigten für einen angemessenen
Zeitraum im voraus ausgezahlt werden. |
(3)
Geldleistungen, die für die Zeit nach
dem Tode der Berechtigten auf ein Konto
bei einem Geldinstitut im Inland
überwiesen wurden, gelten als unter
Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat
sie der überweisenden Stelle oder dem
Unfallversicherungsträger
zurückzuüberweisen, wenn diese sie als
zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine
Verpflichtung zur Rücküberweisung
besteht nicht, soweit über den
entsprechenden Betrag bei Eingang der
Rückforderung bereits anderweitig
verfügt wurde, es sei denn, daß die
Rücküberweisung aus einem Guthaben
erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den
überwiesenen Betrag nicht zur
Befriedigung eigener Forderungen
verwenden. |
(4) Soweit
Geldleistungen für die Zeit nach dem
Tode des Berechtigten zu Unrecht
erbracht worden sind, sind sowohl die
Personen, die die Geldleistungen
unmittelbar in Empfang genommen haben
oder an die der entsprechende Betrag
durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug
oder sonstiges bankübliches
Zahlungsgeschäft auf ein Konto
weitergeleitet wurde (Empfänger), als
auch die Personen, die als
Verfügungsberechtigte über den
entsprechenden Betrag ein bankübliches
Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos
vorgenommen oder zugelassen haben
(Verfügende), dem Träger der
Unfallversicherung zur Erstattung des
entsprechenden Betrages verpflichtet.
Der Träger der Unfallversicherung hat
Erstattungsansprüche durch
Verwaltungsakt geltend zu machen.
Erstattungsansprüche verjähren in vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der erstattungsberechtigte Träger
der Unfallversicherung Kenntnis von der
Überzahlung und von dem
Erstattungspflichtigen erlangt hat. Ein
Geldinstitut, das eine Rücküberweisung
mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über
den entsprechenden Betrag bereits
anderweitig verfügt wurde, hat der
überweisenden Stelle oder dem Träger der
Unfallversicherung auf Verlangen Name
und Anschrift des Empfängers oder
Verfügenden und etwaiger neuer
Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch
gegen die Erben nach § 50 des Zehnten
Buches bleibt unberührt. |
(5) Die
Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten
mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen
Ermittlung einer Monatsrente der
Kalendermonat mit der Zahl seiner
tatsächlichen Tage anzusetzen ist. |
(6) Sind
laufende Geldleistungen, die nach Absatz
1 auszuzahlen und in dem Monat fällig
geworden sind, in dem der Berechtigte
verstorben ist, auf das bisherige
Empfängerkonto bei einem Geldinstitut
überwiesen worden, ist der Anspruch der
Erben gegenüber dem Träger der
Unfallversicherung erfüllt. |
§ 97
Leistungen ins
Ausland
|
Berechtigte,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben, erhalten nach diesem Buch |
1. |
Geldleistungen, |
2. |
für alle
sonstigen zu erbringenden Leistungen
eine angemessene Erstattung entstandener
Kosten einschließlich der Kosten für
eine Pflegekraft oder für Heimpflege. |
§ 98
Anrechnung anderer
Leistungen
(1) Auf
Geldleistungen nach diesem Buch werden
Geldleistungen eines ausländischen
Trägers der Sozialversicherung oder
einer ausländischen staatlichen Stelle,
die ihrer Art nach den Leistungen nach
diesem Buch vergleichbar sind,
angerechnet. |
(2) Entsteht
der Anspruch auf eine Geldleistung nach
diesem Buch wegen eines Anspruchs auf
eine Leistung nach den Vorschriften des
Sechsten Buches ganz oder teilweise
nicht, gilt dies auch hinsichtlich
vergleichbarer Leistungen, die von einem
ausländischen Träger gezahlt werden. |
(3) Auf
Geldleistungen, die nach § 2 Abs. 3 Satz
1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 3
versicherten Personen wegen eines
Körper-, Sach- oder Vermögensschadens
nach diesem Buch erbracht werden, sind
gleichartige Geldleistungen anzurechnen,
die wegen desselben Schadens von Dritten
gezahlt werden. Geldleistungen auf Grund
privater Versicherungsverhältnisse, die
allein auf Beiträgen von Versicherten
beruhen, werden nicht angerechnet. |
§ 99
Wahrnehmung von
Aufgaben durch die Deutsche Post AG
(1) Die
Unfallversicherungsträger zahlen die
laufenden Geldleistungen mit Ausnahme
des Verletzten- und Übergangsgeldes in
der Regel durch die Deutsche Post AG
aus. Die Unfallversicherungsträger
können die laufenden Geldleistungen auch
an das vom Berechtigten angegebene
Geldinstitut überweisen. Im übrigen
können die Unfallversicherungsträger
Geldleistungen durch die Deutsche Post
AG auszahlen lassen. |
(2) Soweit
die Deutsche Post AG laufende
Geldleistungen für die
Unfallversicherungsträger auszahlt,
führt sie auch Arbeiten zur Anpassung
der Leistungen durch. Die
Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen
des Unfallversicherungsträgers. |
(3) Die
Auszahlung und die Durchführung der
Anpassung von Geldleistungen durch die
Deutsche Post AG umfassen auch die
Wahrnehmung der damit im Zusammenhang
stehenden Aufgaben der
Unfallversicherungsträger, insbesondere
die Erstellung statistischen Materials
und dessen Übermittlung an das
Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung und die Verbände der
Unfallversicherungsträger. Die Deutsche
Post AG kann entsprechende Aufgaben auch
zugunsten der Unfallversicherungsträger
wahrnehmen, die die laufenden
Geldleistungen nicht durch sie
auszahlen. |
(4) Die
Unfallversicherungsträger werden von
ihrer Verantwortung gegenüber den
Berechtigten nicht entbunden. Die
Berechtigten sollen Änderungen in den
tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die für die Auszahlung
oder die Durchführung der Anpassung der
von der Deutschen Post AG gezahlten
Geldleistungen erheblich sind,
unmittelbar der Deutschen Post AG
mitteilen. |
(5) Zur
Auszahlung der Geldleistungen erhält die
Deutsche Post AG von den
Unfallversicherungsträgern monatlich
rechtzeitig angemessene Vorschüsse. |
(6) Die
Deutsche Post AG erhält für ihre
Tätigkeit von den
Unfallversicherungsträgern eine
angemessene Vergütung und auf die
Vergütung monatlich rechtzeitig
angemessene Vorschüsse. |
§ 100
Verordnungsermächtigung
|
Das
Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates |
1. |
den Inhalt
der von der Deutschen Post AG
wahrzunehmenden Aufgaben der
Unfallversicherungsträger näher zu
bestimmen und die Rechte und Pflichten
der Beteiligten festzulegen,
insbesondere die Überwachung der
Zahlungsvoraussetzungen durch die
Auswertung der Sterbefallmitteilungen
der Meldebehörden nach § 101a des
Zehnten Buches und durch die Einholung
von Lebensbescheinigungen im Rahmen des
§ 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3
des Ersten Buches, |
2. |
die Höhe und
Fälligkeit der Vorschüsse, die die
Deutsche Post AG von den
Unfallversicherungsträgern erhält, näher
zu bestimmen, |
3. |
die Höhe und
Fälligkeit der Vergütung und der
Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von
den Unfallversicherungsträgern erhält,
näher zu bestimmen. |
§ 101
Ausschluß oder
Minderung von Leistungen
(1)
Personen, die den Tod von Versicherten
vorsätzlich herbeigeführt haben, haben
keinen Anspruch auf Leistungen. |
(2)
Leistungen können ganz oder teilweise
versagt oder entzogen werden, wenn der
Versicherungsfall bei einer von
Versicherten begangenen Handlung
eingetreten ist, die nach
rechtskräftigem strafgerichtlichen
Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches
Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen
Bergverordnungen oder bergbehördliche
Anordnungen gelten nicht als Vergehen im
Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung
versagt wird, kann sie an
unterhaltsberechtigte Ehegatten und
Kinder geleistet werden. |
In den
Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Vierten Buches wird die Entscheidung
über einen Anspruch auf eine Leistung
schriftlich erlassen. |
§ 103
Zwischennachricht,
Unfalluntersuchung
(1) Kann der
Unfallversicherungsträger in den Fällen
des § 36a Abs. 1 Satz 1 des Vierten
Buches innerhalb von sechs Monaten ein
Verfahren nicht abschließen, hat er den
Versicherten nach Ablauf dieser Zeit und
danach in Abständen von sechs Monaten
über den Stand des Verfahrens
schriftlich zu unterrichten. |
(2) Der
Versicherte ist berechtigt, an der
Untersuchung eines Versicherungsfalls,
die am Arbeitsplatz oder am Unfallort
durchgeführt wird, teilzunehmen.
Hinterbliebene, die aufgrund des
Versicherungsfalls Ansprüche haben
können, können an der Untersuchung
teilnehmen, wenn sie dies verlangen. |
§ 104
Beschränkung der
Haftung der Unternehmer
(1)
Unternehmer sind den Versicherten, die
für ihre Unternehmen tätig sind oder zu
ihren Unternehmen in einer sonstigen die
Versicherung begründenden Beziehung
stehen, sowie deren Angehörigen und
Hinterbliebenen nach anderen
gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des
Personenschadens, den ein
Versicherungsfall verursacht hat, nur
verpflichtet, wenn sie den
Versicherungsfall vorsätzlich oder auf
einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
versicherten Weg herbeigeführt haben.
Ein Forderungsübergang nach § 116 des
Zehnten Buches findet nicht statt. |
(2) Absatz 1
gilt entsprechend für Personen, die als
Leibesfrucht durch einen
Versicherungsfall im Sinne des § 12
geschädigt worden sind. |
(3) Die nach
Absatz 1 oder 2 verbleibenden
Ersatzansprüche vermindern sich um die
Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz
oder Satzung infolge des
Versicherungsfalls erhalten. |
§ 105
Beschränkung der
Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
(1)
Personen, die durch eine betriebliche
Tätigkeit einen Versicherungsfall von
Versicherten desselben Betriebs
verursachen, sind diesen sowie deren
Angehörigen und Hinterbliebenen nach
anderen gesetzlichen Vorschriften zum
Ersatz des Personenschadens nur
verpflichtet, wenn sie den
Versicherungsfall vorsätzlich oder auf
einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
versicherten Weg herbeigeführt haben.
Satz 1 gilt entsprechend bei der
Schädigung von Personen, die für
denselben Betrieb tätig und nach § 4
Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. §
104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend. |
(2) Absatz 1
gilt entsprechend, wenn nicht
versicherte Unternehmer geschädigt
worden sind. Soweit nach Satz 1 eine
Haftung ausgeschlossen ist, werden die
Unternehmer wie Versicherte, die einen
Versicherungsfall erlitten haben,
behandelt, es sei denn, eine
Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber
dem Unternehmer ist zivilrechtlich
ausgeschlossen. Für die Berechnung von
Geldleistungen gilt der
Mindestjahresarbeitsverdienst als
Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen
werden jedoch nur bis zur Höhe eines
zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs
erbracht. |
§ 106
Beschränkung der
Haftung anderer Personen
|
(1) In den
in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten
Unternehmen gelten die §§ 104 und 105
entsprechend für die Ersatzpflicht |
1. |
der in § 2
Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten
Versicherten untereinander, |
2. |
der in § 2
Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten
Versicherten gegenüber den
Betriebsangehörigen desselben
Unternehmens, |
3. |
der
Betriebsangehörigen desselben
Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1
Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten. |
|
(2) Im Fall
des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104
und 105 entsprechend für die
Ersatzpflicht |
1. |
der
Pflegebedürftigen gegenüber den
Pflegepersonen, |
2. |
der
Pflegepersonen gegenüber den
Pflegebedürftigen, |
3. |
der
Pflegepersonen desselben
Pflegebedürftigen untereinander. |
(3) Wirken
Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen
oder Unternehmen des Zivilschutzes
zusammen oder verrichten Versicherte
mehrerer Unternehmen vorübergehend
betriebliche Tätigkeiten auf einer
gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die
§§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der
für die beteiligten Unternehmen Tätigen
untereinander. |
(4) Die §§
104 und 105 gelten ferner für die
Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen
gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
Versicherten. |
§ 107
Besonderheiten in
der Seefahrt
(1) Bei
Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch
für die Ersatzpflicht anderer das
Arbeitsentgelt schuldender Personen
entsprechend. § 105 gilt für den Lotsen
entsprechend. |
(2) Beim
Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von
Unternehmen, für die die
See-Berufsgenossenschaft zuständig ist,
gelten die §§ 104 und 105 entsprechend
für die Ersatzpflicht, auch
untereinander, der Reeder der dabei
beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das
Arbeitsentgelt schuldender Personen, der
Lotsen und der auf den beteiligten
Fahrzeugen tätigen Versicherten. |
§ 108
Bindung der Gerichte
(1) Hat ein
Gericht über Ersatzansprüche der in den
§§ 104 bis 107 genannten Art zu
entscheiden, ist es an eine
unanfechtbare Entscheidung nach diesem
Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz
in der jeweils geltenden Fassung
gebunden, ob ein Versicherungsfall
vorliegt, in welchem Umfang Leistungen
zu erbringen sind und ob der
Unfallversicherungsträger zuständig ist. |
(2) Das
Gericht hat sein Verfahren auszusetzen,
bis eine Entscheidung nach Absatz 1
ergangen ist. Falls ein solches
Verfahren noch nicht eingeleitet ist,
bestimmt das Gericht dafür eine Frist,
nach deren Ablauf die Aufnahme des
ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. |
§ 109
Feststellungsberechtigung von in der Haftung
beschränkten Personen
Personen,
deren Haftung nach den §§ 104 bis 107
beschränkt ist und gegen die
Versicherte, ihre Angehörigen und
Hinterbliebene Schadenersatzforderungen
erheben, können statt der Berechtigten
die Feststellungen nach § 108 beantragen
oder das entsprechende Verfahren nach
dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der
Ablauf von Fristen, die ohne ihr
Verschulden verstrichen sind, wirkt
nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit
diese Personen das Verfahren selbst
betreiben. |
§ 110
Haftung gegenüber
den Sozialversicherungsträgern
(1) Haben
Personen, deren Haftung nach den §§ 104
bis 107 beschränkt ist, den
Versicherungsfall vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt, haften sie den
Sozialversicherungsträgern für die
infolge des Versicherungsfalls
entstandenen Aufwendungen, jedoch nur
bis zur Höhe des zivilrechtlichen
Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente
kann der Kapitalwert gefordert werden.
Das Verschulden braucht sich nur auf das
den Versicherungsfall verursachende
Handeln oder Unterlassen zu beziehen. |
(1a)
Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
erbringen und dadurch bewirken, dass
Beiträge nach dem Sechsten Kapitel
nicht, nicht in der richtigen Höhe oder
nicht rechtzeitig entrichtet werden,
erstatten den Unfallversicherungsträgern
die Aufwendungen, die diesen infolge von
Versicherungsfällen bei Ausführung der
Schwarzarbeit entstanden sind. Eine
nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung
wird vermutet, wenn die Unternehmer die
Personen, bei denen die
Versicherungsfälle eingetreten sind,
nicht nach § 28a des Vierten Buches bei
der Einzugsstelle angemeldet hatten. |
(2) Die
Sozialversicherungsträger können nach
billigem Ermessen, insbesondere unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Schuldners, auf den
Ersatzanspruch ganz oder teilweise
verzichten. |
§ 111
Haftung des
Unternehmens
Haben ein
Mitglied eines vertretungsberechtigten
Organs, Abwickler oder Liquidatoren
juristischer Personen,
vertretungsberechtigte Gesellschafter
oder Liquidatoren einer
Personengesellschaft des Handelsrechts
oder gesetzliche Vertreter der
Unternehmer in Ausführung ihnen
zustehender Verrichtungen den
Versicherungsfall vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht, haften nach
Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen.
Eine nach § 110 bestehende Haftung
derjenigen, die den Versicherungsfall
verursacht haben, bleibt unberührt. Das
gleiche gilt für Mitglieder des
Vorstandes eines nicht rechtsfähigen
Vereins oder für vertretungsberechtigte
Gesellschafter einer
Personengesellschaft des bürgerlichen
Rechts mit der Maßgabe, daß sich die
Haftung auf das Vereins- oder das
Gesellschaftsvermögen beschränkt. |
§ 112
Bindung der Gerichte
§ 108 über
die Bindung der Gerichte gilt auch für
die Ansprüche nach den §§ 110 und 111. |
Für die
Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110
und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1
und 2 und § 203 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend mit der
Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an
gerechnet wird, an dem die
Leistungspflicht für den
Unfallversicherungsträger bindend
festgestellt oder ein entsprechendes
Urteil rechtskräftig geworden ist.
Artikel 229 § 6 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche gilt entsprechend. |
§ 114
Unfallversicherungsträger
|
(1) Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung
(Unfallversicherungsträger) sind |
1. |
die in der
Anlage 1 aufgeführten gewerblichen
Berufsgenossenschaften, |
2. |
die in der
Anlage 2 aufgeführten
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften, |
3. |
die
Unfallkasse des Bundes, |
4. |
die
Eisenbahn-Unfallkasse, |
5. |
die
Unfallkasse Post und Telekom, |
6. |
die
Unfallkassen der Länder, |
7. |
die
Gemeindeunfallversicherungsverbände und
Unfallkassen der Gemeinden, |
8. |
die
Feuerwehr-Unfallkassen, |
9. |
die
gemeinsamen Unfallkassen für den Landes-
und den kommunalen Bereich. |
(2) Soweit
dieses Gesetz die
Unfallversicherungsträger ermächtigt,
Satzungen zu erlassen, bedürfen diese
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Ergibt sich nachträglich, daß eine
Satzung nicht hätte genehmigt werden
dürfen, kann die Aufsichtsbehörde
anordnen, daß der
Unfallversicherungsträger innerhalb
einer bestimmten Frist die erforderliche
Änderung vornimmt. Kommt der
Unfallversicherungsträger der Anordnung
nicht innerhalb dieser Frist nach, kann
die Aufsichtsbehörde die erforderliche
Änderung anstelle des
Unfallversicherungsträgers selbst
vornehmen. |
|
(3) Für die
Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit
der Maßgabe, dass bei der Genehmigung
folgender Satzungen das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung und dem
Bundesministerium der Finanzen
erforderlich ist: |
1. |
Satzungen
über die Erstreckung des
Versicherungsschutzes auf Personen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, |
2. |
Satzungen
über die Obergrenze des
Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2), |
3. |
Satzungen
über Mehrleistungen (§ 94) und |
4. |
Satzungen
über die Aufwendungen der Unfallkasse (§
186)." |
§ 115
Prävention bei der
Unfallkasse des Bundes
(1) § 15
Abs. 1 bis 4 über den Erlass von
Unfallverhütungsvorschriften gilt nicht
für die Unfallkasse des Bundes. Das
Bundesministerium des Innern erlässt für
Unternehmen, für die die Unfallkasse des
Bundes zuständig ist, mit Ausnahme der
in Absatz 2 genannten Unternehmen, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung
der Vertreterversammlung der Unfallkasse
des Bundes durch allgemeine
Verwaltungsvorschriften Regelungen über
Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1; die
Vertreterversammlung kann Vorschläge für
diese Vorschriften machen. Die
Unfallverhütungsvorschriften der
Unfallversicherungsträger sollen dabei
berücksichtigt werden. Betrifft eine
allgemeine Verwaltungsvorschrift nach
Satz 2 nur die Zuständigkeitsbereiche
des Bundesministeriums der Verteidigung,
des Bundesministeriums der Finanzen oder
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen, kann jedes dieser
Ministerien für seinen Geschäftsbereich
eine allgemeine Verwaltungsvorschrift
erlassen; die Verwaltungsvorschrift
bedarf in diesen Fällen des
Einvernehmens mit den Bundesministerien
des Innern sowie für Wirtschaft und
Arbeit. |
(2) Das
Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, für die Unternehmen, für die
die Unfallkasse des Bundes nach § 125
Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125 Abs. 3
zuständig ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit nach Anhörung der
Vertreterversammlung der Unfallkasse des
Bundes Rechtsverordnungen ohne
Zustimmung des Bundesrates über
Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 zu
erlassen; die Vertreterversammlung kann
Vorschläge für diese Vorschriften
machen. Die Unfallverhütungsvorschriften
der Unfallversicherungsträger sollen
dabei berücksichtigt werden. Betrifft
eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nur
die Zuständigkeitsbereiche des
Bundesministeriums der Verteidigung, des
Bundesministeriums der Finanzen oder des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, ist jedes dieser
Ministerien für seinen Geschäftsbereich
zum Erlass einer Rechtsverordnung
ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf
in diesen Fällen des Einvernehmens mit
den Bundesministerien des Innern sowie
für Wirtschaft und Arbeit. |
(3) Die
Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des
Erlasses von
Unfallverhütungsvorschriften in den
Unternehmen, für die die Unfallkasse des
Bundes zuständig ist, nimmt die
Zentralstelle für Arbeitsschutz beim
Bundesministerium des Innern wahr. Im
Auftrag der Zentralstelle handelt,
soweit nichts anderes bestimmt ist, die
Unfallkasse des Bundes, die insoweit der
Aufsicht des Bundesministeriums des
Innern unterliegt. Die Sorge für die
Beachtung der Vorschriften nach den
Absätzen 1 und 2 gehört auch zu den
Aufgaben des Vorstands. Abweichend von
den Sätzen 1 und 2 werden die Aufgaben
in den Geschäftsbereichen des
Bundesministeriums der Verteidigung und
des Auswärtigen Amtes hinsichtlich
seiner Auslandsvertretungen von dem
jeweiligen Bundesministerium oder der
von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.
Die genannten Bundesministerien stellen
sicher, dass die für die Überwachung und
Beratung der Unternehmen eingesetzten
Aufsichtspersonen eine für diese
Tätigkeit ausreichende Befähigung
besitzen." |
§ 116
Unfallversicherungsträger im Landesbereich
(1) Für die
Unfallversicherung im Landesbereich
errichten die Landesregierungen durch
Rechtsverordnung eine oder mehrere
Unfallkassen. Die Landesregierungen
können auch gemeinsame Unfallkassen für
die Unfallversicherung im Landesbereich
und für die Unfallversicherung einer
oder mehrerer Gemeinden von zusammen
wenigstens 500.000 Einwohnern errichten. |
(2) Die
Landesregierungen von höchstens drei
Ländern können durch gleichlautende
Rechtsverordnungen auch eine gemeinsame
Unfallkasse entsprechend Absatz 1
errichten, wenn das aufsichtführende
Land durch die beteiligten Länder in
diesen Rechtsverordnungen oder durch
Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. |
(3) Die
Landesregierungen regeln in den
Rechtsverordnungen auch das Nähere über
die Eingliederung bestehender
Unfallversicherungsträger in die
gemeinsame Unfallkasse. § 118 Abs. 1
Satz 5 und § 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3
gelten entsprechend. |
§ 117
Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
(1) Soweit
die Unfallversicherung im kommunalen
Bereich nicht von einer gemeinsamen
Unfallkasse für den Landes- und den
kommunalen Bereich durchgeführt wird,
errichten die Landesregierungen durch
Rechtsverordnung für mehrere Gemeinden
von zusammen wenigstens 500.000
Einwohnern einen
Gemeindeunfallversicherungsverband. |
(2) Die
Landesregierungen von höchstens drei
Ländern können durch gleichlautende
Rechtsverordnungen auch einen
gemeinsamen
Gemeindeunfallversicherungsverband
entsprechend Absatz 1 errichten, wenn
das aufsichtführende Land durch die
beteiligten Länder in diesen
Rechtsverordnungen oder durch
Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. §
116 Abs. 3 gilt entsprechend. |
(3) Die
Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung mehrere
Feuerwehr-Unfallkassen oder die
Feuerwehr-Unfallkassen mit den
Unfallversicherungsträgern im kommunalen
Bereich vereinigen. Für die
Feuerwehr-Unfallkassen sind die für die
Gemeindeunfallversicherungsverbände
geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden. Die beteiligten Gemeinden
und Gemeindeverbände gelten als
Unternehmer. Die Landesregierungen von
höchstens drei Ländern können durch
gleichlautende Rechtsverordnungen
mehrere Feuerwehr-Unfallkassen zu einer
Feuerwehr-Unfallkasse vereinigen, wenn
das aufsichtführende Land in diesen
Rechtsverordnungen oder durch
Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. §
118 Abs. 1 Satz 3, 5 bis 7 gilt
entsprechend. |
(4) Die
Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die Unfallkassen der
Gemeinden mit den
Unfallversicherungsträgern im kommunalen
Bereich vereinigen. |
§ 118
Vereinigung von
Berufsgenossenschaften
(1)
Berufsgenossenschaften können sich auf
Beschluß ihrer Vertreterversammlungen zu
einer Berufsgenossenschaft vereinigen.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der
vor der Vereinigung zuständigen
Aufsichtsbehörden. Die beteiligten
Berufsgenossenschaften legen der nach
der Vereinigung zuständigen
Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen
Vorschlag zur Berufung der Mitglieder
der Organe und eine Vereinbarung über
die Rechtsbeziehungen zu Dritten und
eine Vereinbarung über die Gefahrtarif-
und Beitragsgestaltung vor. Diese
Vereinbarung kann für eine Übergangszeit
von höchstens zwölf Jahren
unterschiedliche Berechnungsgrundlagen
für die Beiträge oder unterschiedliche
Beiträge und getrennte Umlagen für die
bisherigen Zuständigkeitsbereiche der
vereinigten Berufsgenossenschaften
vorsehen; für Entschädigungslasten, die
auf Versicherungsfällen vor der
Vereinigung beruhen, kann die
Vereinbarung Regelungen über den
Zeitraum von zwölf Jahren hinaus
vorsehen. Die beteiligten
Berufsgenossenschaften können außerdem
für eine Übergangszeit von bis zu zehn
Jahren abweichend von § 36 Abs. 2 erster
Halbsatz und Abs. 4 des Vierten Buches
eine besondere Regelung über die weitere
Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer
und ihrer Stellvertreter als
Geschäftsführer und Stellvertreter der
neuen Berufsgenossenschaft sowie über
die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren;
dabei kann die Zahl der
stellvertretenden Geschäftsführer bis zu
vier Personen betragen oder eine aus bis
zu fünf Personen bestehende
Geschäftsführung gebildet werden. Die
Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung
und die Vereinbarungen, beruft die
Mitglieder der Organe und bestimmt den
Zeitpunkt, an dem die Vereinigung
wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt
die neue Berufsgenossenschaft in die
Rechte und Pflichten der bisherigen
Berufsgenossenschaften ein. |
(2) Die
Vereinigung nach Absatz 1 kann für
abgrenzbare Unternehmensarten der
aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit
mehreren Berufsgenossenschaften
erfolgen. |
(3) Die
Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung
des Vermögens und der Übernahme der
Bediensteten werden durch die
beteiligten Berufsgenossenschaften
entsprechend der für das Kalenderjahr
vor der Vereinigung auf die
Unternehmensarten entfallenden
Entschädigungslast in der Vereinbarung
geregelt. § 119 Abs. 5 gilt
entsprechend. |
(4) In den
Fällen des § 176 Abs. 5 sind abweichend
von Absatz 1 Satz 4 in der Vereinbarung
getrennte Umlagen für die bisherigen
Zuständigkeitsbereiche der vereinigten
Berufsgenossenschaften vorzusehen; der
nach § 181 Abs. 2 Satz 2 zu zahlende
Ausgleichsbetrag ist ausschließlich zur
Entlastung der Umlage der vor der
Vereinigung ausgleichsberechtigten Teile
der neuen Berufsgenossenschaft zu
verwenden. Im Übrigen bleibt Absatz 1
Satz 4 unberührt. |
§ 119
Vereinigung
landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften
durch Verordnung
(1) Die
Landesregierungen derjenigen Länder, in
deren Gebiet mehrere landesunmittelbare
landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben,
können durch Rechtsverordnung zwei oder
mehrere landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaften zu einer
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft vereinigen. Das
Nähere regelt die Landesregierung in der
Rechtsverordnung nach Anhörung der
beteiligten Berufsgenossenschaften. |
(2) Die
Landesregierungen mehrerer Länder, in
deren Gebiet mehrere landesunmittelbare
landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben,
können durch gleichlautende
Rechtsverordnungen landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaften zu einer
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft vereinigen. Das
Nähere regeln diese Länder in den
Rechtsverordnungen nach Anhörung der
beteiligten Berufsgenossenschaften. Satz
1 und 2 gilt entsprechend für die
Vereinigung von bundes- und
landesunmittelbaren landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften; an die Stelle
der Landesregierung tritt für die
bundesunmittelbaren
Berufsgenossenschaften das
Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung. |
(3) Die in
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 3
Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31.
August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1063)
aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr
anzuwenden. |
(4) Bis zu
den nächsten allgemeinen Wahlen in der
Sozialversicherung richtet sich die Zahl
der Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane der auf Grund
des Ersten Abschnitts des Fünften
Kapitels dieses Gesetzes vereinigten
oder neu gebildeten
Berufsgenossenschaften nach der Summe
der Zahl der Mitglieder, die in den
Satzungen der aufgelösten
Berufsgenossenschaften bestimmt worden
ist; § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten
Buches ist nicht anzuwenden. Die
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
der aufgelösten Berufsgenossenschaften
und ihre Stellvertreter werden
Mitglieder und Stellvertreter der
Selbstverwaltungsorgane der aus ihnen
gebildeten Berufsgenossenschaft.
Beschlüsse in den
Selbstverwaltungsorganen der neu
gebildeten Berufsgenossenschaften werden
mit der Mehrheit der nach der Größe der
aufgelösten Berufsgenossenschaften
gewichteten Stimmen getroffen; für die
Gewichtung wird ein angemessener Maßstab
in der Satzung bestimmt. Satz 3 gilt für
Beschlüsse in den
Selbstverwaltungsorganen der
landwirtschaftlichen Alterskassen und
der landwirtschaftlichen Krankenkassen
entsprechend. |
(5) Die an
einer Vereinigung auf Grund des Ersten
Abschnitts des Fünften Kapitels dieses
Gesetzes beteiligten
Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig
vor dem Wirksamwerden der Vereinigung
eine neue Dienstordnung zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der
dienstordnungsmäßig Angestellten
aufzustellen, die in Ergänzung der
bestehenden Dienstordnungen einen
sozialverträglichen Personalübergang
gewährleistet; dabei sind die
entsprechenden Regelungen für
Tarifangestellte zu berücksichtigen. Im
Falle der Vereinigung nach § 118 ist die
neue Dienstordnung zusammen mit den in §
118 Abs. 1 Satz 3 genannten Unterlagen
der nach der Vereinigung zuständigen
Aufsichtsbehörde vorzulegen. |
(6) Nach
einer Vereinigung von
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften kann die Satzung
für eine Übergangszeit von höchstens
fünf Jahren unterschiedliche
Berechnungsgrundlagen für die Beiträge
oder unterschiedliche Beiträge und
getrennte Umlagen für die bisherigen
Zuständigkeitsbereiche der vereinigten
Versicherungsträger vorsehen. Auf Antrag
der Berufsgenossenschaft kann die nach
der Vereinigung zuständige
Aufsichtsbehörde eine um höchstens ein
Jahr längere Übergangszeit genehmigen. |
§ 120
Bundes- und
Landesgarantie
Soweit durch
Rechtsvorschriften des Bundes oder der
Länder nicht etwas anderes bestimmt
worden ist, gehen mit der Auflösung
eines bundesunmittelbaren
Unfallversicherungsträgers dessen Rechte
und Pflichten auf den Bund und mit der
Auflösung eines landesunmittelbaren
Unfallversicherungsträgers dessen Rechte
und Pflichten auf das aufsichtführende
Land über. |
§ 121
Zuständigkeit der
gewerblichen Berufsgenossenschaften
(1) Die
gewerblichen Berufsgenossenschaften sind
für alle Unternehmen (Betriebe,
Verwaltungen, Einrichtungen,
Tätigkeiten) zuständig, soweit sich
nicht aus dem Zweiten und Dritten
Unterabschnitt eine Zuständigkeit der
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften oder der
Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand ergibt. |
(2) Die
See-Berufsgenossenschaft als gewerbliche
Berufsgenossenschaft ist zuständig für
Unternehmen der Seefahrt, soweit sich
nicht aus dem Dritten Unterabschnitt
eine Zuständigkeit der
Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand ergibt. |
|
|
(3) Seefahrt
im Sinne dieses Buches ist |
1. |
die Fahrt
außerhalb der |
|
a) |
Festland-
und Inselküstenlinie bei mittlerem
Hochwasser, |
|
b) |
seewärtigen
Begrenzung der Binnenwasserstraßen, |
|
c) |
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an
der Küste gelegenen Häfen, |
|
d) |
Verbindungslinie der äußeren
Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen,
die keine Binnenwasserstraßen sind, |
2. |
die Fahrt
auf Buchten, Haffen und Watten der See, |
3. |
für die
Fischerei auch die Fahrt auf anderen
Gewässern, die mit der See verbunden
sind, bis zu der durch die
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. April
1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 7.
Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744),
bestimmten inneren Grenze, |
4. |
das Fischen
ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1
bis 3 genannten Gewässern. |
Die Fahrt
von Binnenschiffen mit einer technischen
Zulassung für die Zone 1 oder 2 der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom
17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt
geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der
Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl.
II S. 3822), binnenwärts der Grenzen
nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der
Schiffssicherheitsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt
nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes
1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehende Zuständigkeiten für
Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt
bleiben unberührt. |
§ 122
Sachliche und
örtliche Zuständigkeit
(1) Das
Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die sachliche Zuständigkeit
der gewerblichen Berufsgenossenschaften
nach Art und Gegenstand der Unternehmen
unter Berücksichtigung der Prävention
und der Leistungsfähigkeit der
Berufsgenossenschaften und die örtliche
Zuständigkeit bestimmen. Werden dabei
bestehende Zuständigkeiten verändert,
ist in der Rechtsverordnung zu regeln,
inwieweit die bisher zuständige
Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und
Mittel aus der Rücklage an die nunmehr
zuständige Berufsgenossenschaft zu
übertragen hat. |
(2) Soweit
nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede
Berufsgenossenschaft für die
Unternehmensarten sachlich zuständig,
für die sie bisher zuständig war,
solange eine nach Absatz 1 erlassene
Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht
anders regelt. |
§ 123
Zuständigkeit der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
|
(1) Die
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften sind für folgende
Unternehmen (landwirtschaftliche
Unternehmen) zuständig, soweit sich
nicht aus dem Dritten Unterabschnitt
eine Zuständigkeit der
Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand ergibt: |
1. |
Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft
einschließlich des Garten- und
Weinbaues, der Fischzucht,
Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und
Flußfischerei (Binnenfischerei), der
Imkerei sowie der den Zielen des Natur-
und Umweltschutzes dienenden
Landschaftspflege, |
2. |
Unternehmen,
in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz-
oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht,
der Mast oder der Gewinnung tierischer
Produkte gehalten werden, |
3. |
land- und
forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, |
4. |
Park- und
Gartenpflege sowie Friedhöfe, |
5. |
Jagden, |
6. |
die
Landwirtschaftskammern und die
Berufsverbände der Landwirtschaft, |
7. |
Unternehmen,
die unmittelbar der Sicherung,
Überwachung oder Förderung der
Landwirtschaft überwiegend dienen, |
8. |
die Träger
der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung, deren Verbände und
deren weitere Einrichtungen sowie die
Zusatzversorgungskasse und das
Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft. |
|
(2)
Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne
des Absatzes 1 sind nicht |
1. |
Haus- und
Ziergärten, |
2. |
andere
Kleingärten im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes vom 28.
Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 21. September 1994 (BGBl. I S.
2538), |
es sei denn,
sie werden regelmäßig oder in
erheblichem Umfang mit besonderen
Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre
Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich
dem eigenen Haushalt. |
(3) Das
Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß auch andere als die in
Absatz 1 genannten Unternehmen als
landwirtschaftliche Unternehmen gelten,
wenn diese überwiegend der Land- und
Forstwirtschaft dienen. |
(4) Das
Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die örtliche Zuständigkeit
der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften bestimmen. Werden
dabei bestehende Zuständigkeiten
verändert, ist in der Rechtsverordnung
zu regeln, in welchem Umfang die bisher
zuständige Berufsgenossenschaft
Betriebsmittel und Mittel aus der
Rücklage an die nunmehr zuständige
Berufsgenossenschaft zu übertragen hat. |
(5)
Unternehmen, die aufgrund von
Allgemeinen Entscheidungen des
Reichsversicherungsamtes beim
Inkrafttreten dieses Buches einer
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft angehören, gelten
als landwirtschaftliche Unternehmen. Das
Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft diese Unternehmen in
einer Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zusammenfassen. Dabei
können die Zuständigkeiten auch
abweichend von den Entscheidungen des
Reichsversicherungsamtes bestimmt
werden, soweit dies erforderlich ist, um
zusammengehörige Unternehmensarten
einheitlich den landwirtschaftlichen
oder den gewerblichen
Berufsgenossenschaften zuzuweisen. |
§ 124
Bestandteile des
landwirtschaftlichen Unternehmens
|
Zum
landwirtschaftlichen Unternehmen gehören |
1. |
die
Haushalte der Unternehmer und der im
Unternehmen Beschäftigten, wenn die
Haushalte dem Unternehmen wesentlich
dienen, |
2. |
Bauarbeiten
des Landwirts für den
Wirtschaftsbetrieb, |
3. |
Arbeiten,
die Unternehmer aufgrund einer
öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als
landwirtschaftliche Unternehmer zu
leisten haben. |
§ 125
Zuständigkeit der
Unfallkasse des Bundes
|
(1) Die
Unfallkasse des Bundes ist zuständig |
1. |
für die
Unternehmen des Bundes, |
2. |
für die
Bundesagentur für Arbeit und für
Personen, die als Meldepflichtige nach
dem Zweiten oder Dritten Buch versichert
sind, |
3. |
für die
Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe
des Bundes, |
4. |
für
Personen, die im Zivilschutz tätig sind
oder an Ausbildungsveranstaltungen im
Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es
ergibt sich eine Zuständigkeit nach den
Vorschriften für die
Unfallversicherungsträger im Landes- und
im kommunalen Bereich, |
5. |
für die in
den Gemeinschaften des Deutschen Roten
Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für
sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit
Ausnahme der Unternehmen des
Gesundheitswesens und der
Wohlfahrtspflege Tätige, |
6. |
für
Entwicklungshelfer im Sinne des
Entwicklungshelfer-Gesetzes, |
7. |
für
Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1
versichert sind, wenn es sich um eine
Vertretung des Bundes handelt, |
8. |
für
Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.
3 versichert sind, |
9. |
für
Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
versichert sind. |
(2) Der Bund
kann für einzelne Unternehmen der sonst
zuständigen Berufsgenossenschaft
beitreten. Er kann zum Ende eines
Kalenderjahres aus der
Berufsgenossenschaft austreten. Über den
Eintritt und den Austritt entscheidet
das zuständige Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung und
dem Bundesministerium der Finanzen. |
(3) Der Bund
kann ein Unternehmen, das in
selbständiger Rechtsform betrieben wird,
aus der Zuständigkeit der
Berufsgenossenschaft in die
Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes
übernehmen, wenn er an dem Unternehmen
überwiegend beteiligt ist oder auf seine
Organe einen ausschlaggebenden Einfluß
hat. Unternehmen, die
erwerbswirtschaftlich betrieben werden,
sollen nicht übernommen werden. Die
Übernahme kann widerrufen werden; die
Übernahme ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr
vorliegen. Für die Übernahme und den
Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3
entsprechend. Die Übernahme wird mit
Beginn des folgenden, der Widerruf zum
Ende des laufenden Kalenderjahres
wirksam. |
§ 126
Zuständigkeit der
Eisenbahn-Unfallkasse
|
|
Die
Eisenbahn-Unfallkasse ist zuständig |
1. |
für das
Bundeseisenbahnvermögen, |
2. |
für die
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und für
die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs.
1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2386) ausgegliederten
Aktiengesellschaften, |
3. |
für die
Unternehmen, |
|
a) |
die gemäß §
3 Abs. 3 des Deutsche Bahn
Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im
Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden
sind, |
|
b) |
die von den
in Nummer 2 genannten Unternehmen
überwiegend beherrscht werden und |
|
c) |
die
unmittelbar und überwiegend
Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen
oder Eisenbahninfrastruktur betreiben
oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen
dienen, |
4. |
für die
Bahnversicherungsträger und die in der
Anlage zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur
Zusammenführung und Neugliederung der
Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378) aufgeführten
betrieblichen Sozialeinrichtungen und
der Selbsthilfeeinrichtungen mit
Ausnahme der in der Anlage unter B Nr. 6
genannten Einrichtungen sowie für die
der Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten dienenden
Einrichtungen, |
5. |
für
Magnetschwebebahnunternehmen des
öffentlichen Verkehrs. |
§ 127
Zuständigkeit der
Unfallkasse Post und Telekom
|
|
Die
Unfallkasse Post und Telekom ist
zuständig |
1. |
für die
Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost, |
2. |
für die aus
dem Sondervermögen der Deutschen
Bundespost hervorgegangenen
Aktiengesellschaften, |
3. |
für die
Unternehmen, die |
|
a) |
aus den
Unternehmen im Sinne der Nummer 2
ausgegliedert worden sind und von diesen
überwiegend beherrscht werden oder |
|
b) |
aus den
Unternehmen im Sinne des Buchstabens a
ausgegliedert worden sind und von diesen
überwiegend beherrscht werden |
|
und
unmittelbar und überwiegend Post-,
Postbank- oder
Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder
diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen
dienen, |
4. |
für die
betrieblichen Sozialeinrichtungen und in
den durch Satzung anerkannten
Selbsthilfeeinrichtungen der
Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost, |
5. |
für die
Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr
ausgegliederten Unternehmen, sofern
diese von der Bundesdruckerei GmbH
überwiegend beherrscht werden und ihren
Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen
überwiegend dienen, |
6. |
(aufgehoben) |
7. |
für die
Museumsstiftung Post und
Telekommunikation, |
8. |
die
Bundespost-Betriebskrankenkasse nach § 7
des
Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes
(DIE BKK POST). |
§ 128
Zuständigkeit der
Unfallversicherungsträger im Landesbereich
|
|
(1) Die
Unfallversicherungsträger im
Landesbereich sind zuständig |
1. |
für die
Unternehmen des Landes, |
1a. |
für
Unternehmen, die in selbständiger
Rechtsform betrieben werden und an denen
das Land |
|
a) |
unmittelbar
oder mittelbar überwiegend beteiligt ist
oder |
|
b) |
auf deren
Organe es einen ausschlaggebenden
Einfluss hat, |
2. |
für Kinder
in Tageseinrichtungen von Trägern der
freien Jugendhilfe und in anderen
privaten, als gemeinnützig im Sinne des
Steuerrechts anerkannten
Tageseinrichtungen, sowie für Kinder,
die durch geeignete Tagespflegepersonen
im Sinne von § 23 des Achten Buches
betreut werden, |
3. |
für Schüler
an privaten allgemeinbildenden und
berufsbildenden Schulen, |
4. |
für
Studierende an privaten Hochschulen, |
5. |
für
Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
versichert sind, soweit die Maßnahme von
einer Landesbehörde veranlaßt worden
ist, |
6. |
für
Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe
bei Unglücksfällen tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser
Einrichtungen teilnehmen, |
7. |
für
Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13
Buchstabe a und c versichert sind, |
8. |
für
Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2
versichert sind, |
9. |
für
Personen, die wie Beschäftigte für nicht
gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder
Reittieren tätig werden, |
10. |
für
Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1
versichert sind, wenn es sich um eine
Vertretung eines Landes handelt, |
11. |
für
Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4. |
(2) Die
Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die Zuständigkeit der
Unfallversicherungsträger im kommunalen
Bereich für die Versicherten nach Absatz
1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen. |
(5) Übt ein
Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt
die Vorschrift über die Zuständigkeit
der Unfallversicherungsträger im
kommunalen Bereich entsprechend. |
§ 129
Zuständigkeit der
Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
|
|
(1) Die
Unfallversicherungsträger im kommunalen
Bereich sind zuständig |
1. |
für die
Unternehmen der Gemeinden und
Gemeindeverbände, |
1a. |
für
Unternehmen, die in selbständiger
Rechtsform betrieben werden und an denen
Gemeinden oder Gemeindeverbände |
|
a) |
unmittelbar
oder mittelbar überwiegend beteiligt
sind oder |
|
b) |
auf deren
Organe sie einen ausschlaggebenden
Einfluss haben, |
2. |
für
Haushalte, |
3. |
für in
Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig
ausgeführte Bauarbeiten (nicht
gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die
einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr
als die im Bauhauptgewerbe geltende
tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich
verwendet wird; mehrere nicht
gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei
zusammengerechnet, wenn sie einem
einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen
sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und
131 bleiben unberührt, |
4. |
für
Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
versichert sind, soweit die Maßnahme von
einer Gemeinde veranlaßt worden ist, |
5. |
für
Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von
den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt
werden, |
6. |
für
Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr. 16
versichert sind, |
7. |
für
Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr.
17 versichert sind. |
|
(4) Absatz 1
Nr. 1 und Nr. 1a gelten nicht für |
1. |
Verkehrsunternehmen einschließlich
Hafen- und Umschlagbetriebe, |
2. |
Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke, |
3. |
Unternehmen,
die Seefahrt betreiben, |
4. |
landwirtschaftliche Unternehmen der in §
123 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 genannten Art. |
§ 129a
Zuständigkeit bei
gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern,
Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen
(1) Zur
Feststellung der Voraussetzungen für die
Zuständigkeit von
Unfallversicherungsträgern im
Landesbereich oder im kommunalen Bereich
sind Beteiligungen von Bund, Ländern,
Gemeinden und Gemeindeverbänden an
Unternehmen, die in selbständiger
Rechtsform betrieben werden,
zusammenzurechnen. |
(2) Bei
einer gemeinsamen Beteiligung von Bund,
Ländern, Gemeinden oder
Gemeindeverbänden an Unternehmen richtet
sich die Zuständigkeit nach der
mehrheitlichen Beteiligung. |
(3) Bei
gleicher Beteiligung von Bund und
Ländern sowie bei gleicher Beteiligung
von Bund und Gemeinden oder
Gemeindeverbänden erfolgt die Festlegung
der Zuständigkeit im gegenseitigen
Einvernehmen. Das Einvernehmen ist
herzustellen zwischen der jeweils nach
Landesrecht zuständigen Stelle und dem
Bund; § 125 Abs. 2 Satz 3 gilt
entsprechend. Kann ein Einvernehmen
nicht hergestellt werden, ist der
Unfallversicherungsträger im
Landesbereich oder im kommunalen Bereich
zuständig. |
(4) Bei
gleicher Beteiligung von Ländern erfolgt
die Festlegung der Zuständigkeit im
gegenseitigen Einvernehmen der nach
Landesrecht zuständigen Stellen. |
(5) Bei
gleicher Beteiligung von Ländern und
Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt
die Festlegung der Zuständigkeit im
gegenseitigen Einvernehmen durch die
jeweils nach Landesrecht zuständige
Stelle. |
(6) Die
Absätze 1 bis 5 gelten hinsichtlich des
gemeinsamen ausschlaggebenden Einflusses
von Bund, Ländern, Gemeinden oder
Gemeindeverbänden auf die Organe des
Unternehmens entsprechend. |
§ 130
Örtliche
Zuständigkeit
(1) Die
örtliche Zuständigkeit des
Unfallversicherungsträgers für ein
Unternehmen richtet sich nach dem Sitz
des Unternehmens. Ist ein solcher nicht
vorhanden, gilt als Sitz der Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthaltsort des
Unternehmers. Bei Arbeitsgemeinschaften
gilt als Sitz des Unternehmens der Ort
der Tätigkeit. |
(2) Hat ein
Unternehmen keinen Sitz im Inland, hat
der Unternehmer einen Bevollmächtigten
mit Sitz im Inland, beim Betrieb eines
Seeschiffs mit Sitz in einem
inländischen Seehafen zu bestellen.
Dieser hat die Pflichten des
Unternehmers. Als Sitz des Unternehmens
gilt der Ort der Betriebsstätte im
Inland, in Ermangelung eines solchen der
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des
Bevollmächtigten. Ist kein
Bevollmächtigter bestellt, gilt als Sitz
des Unternehmens Berlin. |
(3)
Betreiben mehrere Personen ein
Seeschiff, haben sie einen gemeinsamen
Bevollmächtigten mit Sitz in einem
inländischen Seehafen zu bestellen.
Dieser hat die Pflichten des
Unternehmers. |
(4) Für
Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13
Buchstabe a und c versichert sind,
richtet sich die örtliche Zuständigkeit
nach dem Ort der versicherten Tätigkeit.
Wird diese im Ausland ausgeübt, richtet
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem
letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt der Versicherten im Inland.
Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt
Berlin als Ort der versicherten
Tätigkeit. |
(5)
Erstreckt sich ein landwirtschaftliches
Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1
Nr. 1 auf die Bezirke mehrerer
Gemeinden, hat es seinen Sitz dort, wo
die gemeinsamen oder die seinen
Hauptzwecken dienenden
Wirtschaftsgebäude liegen, oder bei
einem Unternehmen der Forstwirtschaft,
wo der größte Teil der Forstgrundstücke
liegt. Forstwirtschaftliche Grundstücke
verschiedener Unternehmer gelten als
Einzelunternehmen, auch wenn sie
derselben Betriebsleitung unterstehen. |
§ 131
Zuständigkeit für
Hilfs- und Nebenunternehmen
(1) Umfaßt
ein Unternehmen verschiedenartige
Bestandteile (Hauptunternehmen,
Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), ist
der Unfallversicherungsträger zuständig,
dem das Hauptunternehmen angehört. |
(2) Das
Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt
des Unternehmens. Hilfsunternehmen
dienen überwiegend den Zwecken anderer
Unternehmensbestandteile.
Nebenunternehmen verfolgen überwiegend
eigene Zwecke. |
|
(3) Absatz 1
gilt nicht für |
1. |
Neben- und
Hilfsunternehmen, die Seefahrt
betreiben, welche über den örtlichen
Verkehr hinausreicht, |
2. |
landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit
einer Größe von mehr als fünf Hektar,
Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des
Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer
Spezialkulturen in einer Größe von mehr
als 0,25 Hektar. Die
Unfallversicherungsträger können eine
abweichende Vereinbarung für bestimmte
Arten von Nebenunternehmen oder für
bestimmte in ihnen beschäftigte
Versichertengruppen treffen. |
§ 132
Zuständigkeit für
Unfallversicherungsträger
Die
Unfallversicherungsträger sind für sich
und ihre eigenen Unternehmen zuständig. |
§ 133
Zuständigkeit für
Versicherte
(1) Sofern
in diesem Abschnitt keine abweichenden
Regelungen getroffen sind, bestimmt sich
die Zuständigkeit für Versicherte nach
der Zuständigkeit für das Unternehmen,
für das die Versicherten tätig sind oder
zu dem sie in einer besonderen, die
Versicherung begründenden Beziehung
stehen. |
(2) Werden
Versicherte einem Unternehmen von einem
anderen Unternehmen überlassen, bestimmt
sich die Zuständigkeit für die
Versicherten nach der Zuständigkeit für
das überlassende Unternehmen, sofern
dieses zur Zahlung des Arbeitsentgelts
verpflichtet ist. |
§ 134
Zuständigkeit bei
Berufskrankheiten
Wurde im
Fall einer Berufskrankheit die
gefährdende Tätigkeit für mehrere
Unternehmen ausgeübt, für die
verschiedene Unfallversicherungsträger
zuständig sind, richtet sich die
Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in
dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt
ausgeübt wurde; die
Unfallversicherungsträger können
Näheres, auch Abweichendes, durch
Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt in den
Fällen des § 3 der
Berufskrankheiten-Verordnung
entsprechend. |
§ 135
Versicherung nach
mehreren Vorschriften
|
(1) Die
Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht
einer Versicherung vor |
1. |
nach § 2
Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an
der Aus- und Fortbildung auf
Veranlassung des Unternehmers, bei dem
sie beschäftigt sind, teilnehmen, |
2. |
nach § 2
Abs. 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf
Veranlassung des Unternehmers
durchgeführt werden, bei dem die
Versicherten beschäftigt sind, |
3. |
nach § 2
Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt
sich um Schüler beim Besuch
berufsbildender Schulen, |
4. |
nach § 2
Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an
der Ausbildungsveranstaltung auf
Veranlassung des Unternehmers, bei dem
sie beschäftigt sind, teilnehmen, |
5. |
nach § 2
Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn
die Hilfeleistung im Rahmen von
Verpflichtungen aus dem
Beschäftigungsverhältnis erfolgt, |
6. |
nach § 2
Abs. 1 Nr. 17, |
7. |
nach § 2
Abs. 2. |
(2) Die
Versicherung als selbständig Tätige nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der
Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13
Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die
Hilfeleistung geht über eine dem eigenen
Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus. |
(3) Die
Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9
und 10 geht der Versicherung nach § 2
Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung
nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor. |
(4) Die
Versicherung des im landwirtschaftlichen
Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten
oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr.
5 Buchstabe a geht der Versicherung nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. |
(5) Die
Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht
der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
vor. |
(6) Kann
über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine
Tätigkeit zugleich nach mehreren
Vorschriften des § 2 versichert sein,
geht die Versicherung vor, der die
Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist. |
(7) Absatz 6
gilt entsprechend bei versicherten
Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach
den §§ 3 und 6. Die Versicherung nach §
2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung
nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor. |
§ 136
Bescheid über die
Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
(1) Der
Unfallversicherungsträger stellt Beginn
und Ende seiner Zuständigkeit für ein
Unternehmen durch schriftlichen Bescheid
gegenüber dem Unternehmer fest. Ein
Unternehmen beginnt bereits mit den
vorbereitenden Arbeiten für das
Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht
gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten
kann der Unfallversicherungsträger von
der Feststellung seiner Zuständigkeit
durch schriftlichen Bescheid absehen.
War die Feststellung der Zuständigkeit
für ein Unternehmen von Anfang an
unrichtig oder ändert sich die
Zuständigkeit für ein Unternehmen,
überweist der Unfallversicherungsträger
dieses dem zuständigen
Unfallversicherungsträger. Die
Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit
dem zuständigen
Unfallversicherungsträger; sie ist dem
Unternehmer von dem überweisenden
Unfallversicherungsträger bekanntzugeben. |
(2) Die
Feststellung der Zuständigkeit war von
Anfang an unrichtig, wenn sie den
Zuständigkeitsregelungen eindeutig
widerspricht oder das Festhalten an dem
Bescheid zu schwerwiegenden
Unzuträglichkeiten führen würde. Eine
wesentliche Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1
des Zehnten Buches, die zu einer
Änderung der Zuständigkeit führt, liegt
vor, wenn das Unternehmen grundlegend
und auf Dauer umgestaltet worden ist. |
|
(3)
Unternehmer ist |
1. |
derjenige,
dem das Ergebnis des Unternehmens
unmittelbar zum Vor- oder Nachteil
gereicht, |
2. |
bei nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 oder 15 versicherten
Rehabilitanden der
Rehabilitationsträger, |
3. |
bei
Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8
der Sachkostenträger, |
4. |
beim Betrieb
eines Seeschiffs der Reeder, |
5. |
bei nach § 2
Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b
Versicherten, die für eine
privatrechtliche Organisation
ehrenamtlich tätig werden oder an
Ausbildungsveranstaltungen für diese
Tätigkeit teilnehmen, die
Gebietskörperschaft oder
öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag
oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit
erbracht wird. |
(4) Absatz 1
Satz 1 gilt nicht für
Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand. |
§ 137
Wirkung von
Zuständigkeitsänderungen
(1) Geht die
Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136
Abs. 1 Satz 4 von einem
Unfallversicherungsträger auf einen
anderen über, bleibt bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Entscheidung
über das Ende der Zuständigkeit des
bisherigen Unfallversicherungsträgers
gegenüber dem Unternehmen bindend wird,
dieser Unfallversicherungsträger für das
Unternehmen zuständig. Die
Unfallversicherungsträger können
Abweichendes vereinbaren. |
(2) Geht die
Zuständigkeit für ein Unternehmen oder
einen Unternehmensbestandteil von einem
Unfallversicherungsträger auf einen
anderen über, ist dieser auch
hinsichtlich der Versicherungsfälle
zuständig, die vor dem
Zuständigkeitswechsel eingetreten sind;
die Unfallversicherungsträger können
Abweichendes vereinbaren. Satz 1 gilt
nicht, wenn die Zuständigkeit für ein
Unternehmen von der Unfallkasse des
Bundes auf einen anderen
Unfallversicherungsträger übergeht. |
§ 138
Unterrichtung der
Versicherten
Die
Unternehmer haben die in ihren
Unternehmen tätigen Versicherten darüber
zu unterrichten, welcher
Unfallversicherungsträger für das
Unternehmen zuständig ist und an welchem
Ort sich seine für Entschädigungen
zuständige Geschäftsstelle befindet. |
§ 139
Vorläufige
Zuständigkeit
(1) Ist ein
Unfallversicherungsträger der Ansicht,
daß ein entschädigungspflichtiger
Versicherungsfall vorliegt, für den ein
anderer Unfallversicherungsträger
zuständig ist, hat er vorläufige
Leistungen nach § 43 des Ersten Buches
zu erbringen, wenn der andere
Unfallversicherungsträger sich nicht für
zuständig hält oder die Prüfung der
Zuständigkeit nicht innerhalb von 21
Tagen abgeschlossen werden kann. |
(2) Wird
einem Unfallversicherungsträger ein
Versicherungsfall angezeigt, für den
nach seiner Ansicht ein anderer
Unfallversicherungsträger zuständig ist,
hat er die Anzeige mit etwaigen weiteren
Feststellungen an den anderen
Unfallversicherungsträger unverzüglich
abzugeben. Hält der andere
Unfallversicherungsträger sich nicht für
zuständig oder kann die Zuständigkeit
nicht innerhalb von 21 Tagen
abschließend geklärt werden, hat der
erstangegangene
Unfallversicherungsträger die weiteren
Feststellungen zu treffen und
erforderliche Leistungen nach § 43 des
Ersten Buches zu erbringen. |
(3) Der von
dem erstangegangenen
Unfallversicherungsträger angegangene
Unfallversicherungsträger hat diesem
unverzüglich seine Entscheidung nach den
Absätzen 1 und 2 mitzuteilen. |
(4) Die
Unfallversicherungsträger sind
berechtigt, eine abweichende
Vereinbarung über die Zuständigkeit zur
Erbringung vorläufiger Leistungen nach
Absatz 1 und zur Durchführung der
weiteren Feststellungen nach Absatz 2 zu
treffen. |
§ 140
Haftpflicht- und
Auslandsversicherung
|
(1) Die
Braunschweigische landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft, die Land- und
forstwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft Hessen und die
Gartenbau-Berufsgenossenschaft können
eine Versicherung gegen Haftpflicht für
die Unternehmer und die ihnen in der
Haftpflicht Gleichstehenden betreiben.
Vereinigen sich auf Grund des Ersten
Abschnitts des Fünften Kapitels dieses
Gesetzes die Braunschweigische
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
und die Land- und forstwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft Hessen mit anderen
Berufsgenossenschaften oder werden sie
mit anderen Berufsgenossenschaften auf
Grund dieses Gesetzes vereinigt, können
eine Versicherung gegen Haftpflicht für
die Unternehmer und die ihnen in der
Haftpflicht Gleichstehenden betreiben |
1. |
die unter
Einbeziehung der Braunschweigischen
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft neu gebildete
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
mit den bis zur Errichtung dieser
Berufsgenossenschaft bestehenden
Zuständigkeiten der
Haftpflichtversicherungsanstalt der
Braunschweigischen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft, |
2. |
die unter
Einbeziehung der Land- und
forstwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft Hessen neu
gebildete landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft mit den bis zur
Errichtung dieser Berufsgenossenschaft
bestehenden Zuständigkeiten der
Gemeinnützigen
Haftpflichtversicherungsanstalt der
Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft Hessen. |
(2) Die
Unfallversicherungsträger können durch
Beschluß der Vertreterversammlung eine
Versicherung gegen Unfälle einrichten,
die Personen im Zusammenhang mit einer
Beschäftigung bei einem inländischen
Unternehmen im Ausland erleiden, wenn
diese Personen nicht bereits Versicherte
im Sinne dieses Buches sind. |
(3) Die
Teilnahme an der Versicherung erfolgt
auf Antrag der Unternehmer. Die Mittel
der Versicherung werden von den
Unternehmern aufgebracht, die der
Versicherung angeschlossen sind. Die
Beschlüsse der Vertreterversammlung, die
sich auf die Einrichtungen beziehen,
bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. |
§ 141
Träger der
Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
Träger der
Haftpflicht- und Auslandsversicherung
ist der Unfallversicherungsträger. Die
Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht
führt die für den
Unfallversicherungsträger zuständige
Aufsichtsbehörde. |
§ 142
Gemeinsame
Einrichtungen
(1)
Unfallversicherungsträger, die dieselbe
Aufsichtsbehörde haben, können
vereinbaren, gemeinsame Einrichtungen
der Auslandsversicherung zu errichten. |
(2) Die
Vereinbarung wird mit Beginn eines
Kalenderjahres wirksam. Die Beschlüsse
der Vertreterversammlungen über die
Vereinbarung bedürfen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. |
(1) Die
See-Berufsgenossenschaft kann unter
ihrer Haftung mit Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit und
Soziale Sicherung für die Gewährung
eines Überbrückungsgeldes nach
Vollendung des 55. Lebensjahres sowie
eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei
einem früheren Ausscheiden aus der
Seefahrt an Seeleute sowie
Küstenschiffer und Küstenfischer, die
nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind,
eine Seemannskasse mit eigenem Haushalt
einrichten. Die Mittel für die
Seemannskasse sind im Wege der Umlage
durch die Unternehmer aufzubringen, die
bei ihr versichert sind oder die bei ihr
Versicherte beschäftigen. Das Nähere,
insbesondere über die Voraussetzungen
und den Umfang der Leistungen sowie die
Festsetzung und die Zahlung der
Beiträge, bestimmt die Satzung der
Seemannskasse; die Satzung kann auch
eine Beteiligung der Seeleute an der
Aufbringung der Mittel vorsehen. Die
Satzung bedarf der Genehmigung des
Bundesversicherungsamtes. |
(2) Die
Organe und die Geschäftsführung der
See-Berufsgenossenschaft vertreten und
verwalten die Seemannskasse nach deren
Satzung. Die Aufsicht über die
Seemannskasse führt das
Bundesversicherungsamt. |
(3) Soweit
die Seemannskasse bei der Durchführung
ihrer Aufgaben die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
in Anspruch nimmt, hat sie die der
Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See hierdurch
entstehenden Verwaltungskosten in vollem
Umfang zu erstatten. |
Die
Vertreterversammlung des
Unfallversicherungsträgers hat die Ein-
und Anstellungsbedingungen und die
Rechtsverhältnisse der Angestellten
unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der funktionsgerechten Stellenbewertung
durch eine Dienstordnung angemessen zu
regeln, soweit nicht die Angestellten
nach Tarifvertrag oder außertariflich
angestellt werden. Dies gilt nicht für
Unfallversicherungsträger mit
Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121
des Beamtenrechtsrahmengesetzes. |
§ 145
Regelungen in der
Dienstordnung
Die
Dienstordnung hat die Folgen der
Nichterfüllung von Pflichten und die
Zuständigkeit für deren Festsetzung zu
regeln. Weitergehende Rechtsnachteile,
als sie das Disziplinarrecht für Beamte
zuläßt, dürfen nicht vorgesehen werden. |
§ 146
Verletzung der
Dienstordnung
Widerspricht
ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist
er insoweit nichtig. Dies gilt nicht,
wenn der Widerspruch zwischen
Dienstvertrag und Dienstordnung auf
einer nach Abschluß des Vertrages in
Kraft getretenen Änderung der
Dienstordnung zum Nachteil des
Angestellten beruht. |
§ 147
Aufstellung und
Änderung der Dienstordnung
(1) Vor
Aufstellung der Dienstordnung hat der
Vorstand des Unfallversicherungsträgers
die Personalvertretung zu hören. |
(2) Die
Dienstordnung bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. |
(3) Wird die
Genehmigung versagt und wird in der
festgesetzten Frist eine andere
Dienstordnung nicht aufgestellt oder
wird sie nicht genehmigt, erläßt die
Aufsichtsbehörde die Dienstordnung. |
(4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen
der Dienstordnung entsprechend. |
§ 148
Dienstrechtliche
Vorschriften für die Eisenbahn-Unfallkasse
(1) Die
Eisenbahn-Unfallkasse besitzt
Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121
des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die
Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.
Bei der Unfallkasse können die nach § 26
Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes
zulässigen Obergrenzen für
Beförderungsämter überschritten werden,
soweit dies wegen der mit den Funktionen
verbundenen Anforderungen erforderlich
ist. Für die Angestellten und Arbeiter
gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer
des Bundes. |
(2) Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen ernennt und entläßt auf
Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse
die Beamten. Es kann seine Befugnis auf
den Vorstand übertragen mit dem Recht,
diese Befugnis ganz oder teilweise auf
den Geschäftsführer weiter zu
übertragen. |
(3) Oberste
Dienstbehörde ist für den
Geschäftsführer und seinen
Stellvertreter das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, für die
übrigen Beamten der Vorstand der
Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz
oder teilweise auf den Geschäftsführer
übertragen kann. |
(4)
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können
das Bundeseisenbahnvermögen und die
Unternehmen, für deren Versicherte die
Eisenbahn-Unfallkasse Träger der
Unfallversicherung ist, für die
Verwaltung der Eisenbahn-Unfallkasse
erforderliches Personal gegen
Kostenerstattung zur Verfügung stellen.
Das gilt insbesondere für Beamte und
Arbeitnehmer, die bei Errichtung der
Eisenbahn-Unfallkasse Aufgaben der
Unfallverhütung beim
Bundeseisenbahnvermögen oder der
Unfallversicherung bei der
Bundesbahn-Ausführungsbehörde für
Unfallversicherung wahrgenommen haben.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
findet keine Anwendung. |
§ 149
Dienstrechtliche
Vorschriften für die Unfallkasse Post und
Telekom
(1) Die
Unfallkasse Post und Telekom besitzt
Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121
des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die
Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.
Bei der Unfallkasse können die nach § 26
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
zulässigen Obergrenzen für
Beförderungsämter überschritten werden,
soweit dies wegen der mit den Funktionen
verbundenen Anforderungen erforderlich
ist. Für die Angestellten und Arbeiter
gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer
des Bundes mit besonderen Ergänzungen,
soweit dies wegen der mit den Funktionen
verbundenen Anforderungen erforderlich
ist. |
(2) Das
Bundesministerium der Finanzen ernennt
und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes
der Unfallkasse die Beamten. Es kann
seine Befugnis auf den Vorstand
übertragen mit dem Recht, diese Befugnis
ganz oder teilweise auf den
Geschäftsführer weiter zu übertragen. |
(3) Oberste
Dienstbehörde für den Geschäftsführer
und seinen Stellvertreter ist das
Bundesministerium der Finanzen, für die
übrigen Beamten der Vorstand der
Unfallkasse Post und Telekom, der seine
Befugnisse ganz oder teilweise auf den
Geschäftsführer übertragen kann. |
(4)
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können
das Bundesministerium der Finanzen und
die Unternehmen, für deren Versicherte
die Unfallkasse Post und Telekom Träger
der Unfallversicherung ist, für die
Aufgabenerfüllung der Unfallkasse Post
und Telekom erforderliches Personal
gegen Kostenerstattung zur Verfügung
stellen. Dies gilt insbesondere für
Beamte und Arbeitnehmer, die bei der
Errichtung der Unfallkasse Post und
Telekom Aufgaben der Unfallversicherung
einschließlich Überwachung und
Prävention bei der
Bundespost-Ausführungsbehörde für
Unfallversicherung oder der
Zentralstelle Arbeitsschutz im Bundesamt
für Post und Telekommunikation
wahrgenommen haben. Das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet
keine Anwendung. |
§ 149a
Dienstrechtliche
Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes
(1) Die
Unfallkasse des Bundes besitzt
Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121
des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die
Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.
Für die Angestellten und Arbeiter gelten
die Bestimmungen für Arbeitnehmer des
Bundes. |
(2) Das
Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung ernennt und entlässt
auf Vorschlag des Vorstandes der
Unfallkasse die Beamten. Es kann seine
Befugnis auf den Vorstand übertragen mit
dem Recht, diese Befugnis ganz oder
teilweise auf den Geschäftsführer weiter
zu übertragen. |
(3) Oberste
Dienstbehörde für den Geschäftsführer
und seinen Stellvertreter ist das
Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung, für die übrigen
Beamten der Vorstand der Unfallkasse,
der seine Befugnisse ganz oder teilweise
auf den Geschäftsführer übertragen
kann." |
(1)
Beitragspflichtig sind die Unternehmer,
für deren Unternehmen Versicherte tätig
sind oder zu denen Versicherte in einer
besonderen, die Versicherung
begründenden Beziehung stehen. Die nach
§ 2 versicherten Unternehmer sowie die
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1
Versicherten sind selbst
beitragspflichtig. |
|
(2) Neben
den Unternehmern sind beitragspflichtig |
1. |
die
Auftraggeber, soweit sie
Zwischenmeistern und
Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von
Entgelt verpflichtet sind, |
2. |
die Reeder,
soweit beim Betrieb von Seeschiffen
andere Unternehmer sind oder auf
Seeschiffen durch andere ein Unternehmen
betrieben wird. |
Die in Satz
1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in §
130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten
Bevollmächtigten haften mit den
Unternehmern als Gesamtschuldner. |
(3) Für die
Beitragshaftung bei der
Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs.
2 und 4 des Vierten Buches und für die
Beitragshaftung bei der Ausführung eines
Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe
gilt § 28e Abs. 3a des Vierten Buches
entsprechend. |
(4) Bei
einem Wechsel der Person des
Unternehmers sind der bisherige
Unternehmer und sein Nachfolger bis zum
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der
Beiträge und damit zusammenhängender
Leistungen als Gesamtschuldner
verpflichtet. |
§ 151
Beitragserhebung bei
überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und
sicherheitstechnischen Diensten
Die Mittel
für die Einrichtungen nach § 24 werden
von den Unternehmern aufgebracht, die
diesen Einrichtungen angeschlossen sind.
Die Satzung bestimmt das Nähere über den
Maßstab, nach dem die Mittel
aufzubringen sind, und über die
Fälligkeit. |
(1) Die
Beiträge werden nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die
Beitragsansprüche dem Grunde nach
entstanden sind, im Wege der Umlage
festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf
des abgelaufenen Kalenderjahres
einschließlich der zur Ansammlung der
Rücklage nötigen Beträge decken. Darüber
hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung
zu den Betriebsmitteln erhoben werden. |
(2)
Abweichend von Absatz 1 werden die
Beiträge für in Eigenarbeit nicht
gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten
(nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten)
außerhalb der Umlage erhoben. |
§ 153
Berechnungsgrundlagen
(1)
Berechnungsgrundlagen für die Beiträge
sind, soweit sich aus den nachfolgenden
Vorschriften nicht etwas anderes ergibt,
der Finanzbedarf (Umlagesoll), die
Arbeitsentgelte der Versicherten und die
Gefahrklassen. |
(2) Das
Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis
zur Höhe des
Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde
gelegt. |
(3) Die
Satzung kann bestimmen, daß der
Beitragsberechnung mindestens das
Arbeitsentgelt in Höhe des
Mindestjahresarbeitsverdienstes für
Versicherte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, zugrunde gelegt wird.
Waren die Versicherten nicht während des
ganzen Kalenderjahres oder nicht
ganztägig beschäftigt, wird ein
entsprechender Teil dieses Betrages
zugrunde gelegt. |
|
(4) Bei der
Beitragsberechnung kann von der
Berücksichtigung des Grades der
Unfallgefahr in den Unternehmen ganz
oder teilweise abgesehen werden, soweit
Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und
Abfindungen |
1. |
auf
Versicherungsfällen in solchen
Unternehmen beruhen, die vor dem vierten
dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr
eingestellt worden sind, oder |
2. |
auf
Versicherungsfällen beruhen, bei denen
der Zeitpunkt der erstmaligen
Feststellung vor dem vierten dem
Umlagejahr vorausgegangenen Jahr liegt. |
Der
Gesamtbetrag der Aufwendungen, die nach
Satz 1 ohne Berücksichtigung des Grades
der Unfallgefahr auf die Unternehmen
umgelegt werden, darf 30 vom Hundert der
Gesamtaufwendungen für Renten,
Sterbegeld und Abfindungen nicht
übersteigen. Das Nähere bestimmt die
Satzung. |
§ 154
Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen
(1)
Berechnungsgrundlage für die Beiträge
der kraft Gesetzes versicherten
selbständig Tätigen, der kraft Satzung
versicherten Unternehmer, Ehegatten und
Lebenspartner und der freiwillig
Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2
ist anstelle der Arbeitsentgelte der
kraft Satzung bestimmte
Jahresarbeitsverdienst
(Versicherungssumme). Beginnt oder endet
die Versicherung im Laufe eines
Kalenderjahres, wird der
Beitragsberechnung nur ein
entsprechender Teil des
Jahresarbeitsverdienstes zugrunde
gelegt. Für die Berechnung der Beiträge
der freiwillig Versicherten nach § 6
Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt § 155
entsprechend. Die Beiträge werden für
volle Monate erhoben. |
(2) Soweit
bei der See-Berufsgenossenschaft für das
Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen
Durchschnittssätze gelten, sind diese
maßgebend. Die Satzung der
See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen,
daß der Beitragsberechnung der
Jahresarbeitsverdienst von Versicherten,
die nicht als Kapitän,
Besatzungsmitglied oder sonst im Rahmen
des Schiffsbetriebes tätig sind, nur zum
Teil zugrunde gelegt wird. |
§ 155
Beiträge nach der
Zahl der Versicherten
Die Satzung
kann bestimmen, daß die Beiträge nicht
nach Arbeitsentgelten, sondern nach der
Zahl der Versicherten unter
Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken
berechnet werden. Grundlage für die
Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind
die Leistungsaufwendungen. § 157 Abs. 5
und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend. |
§ 156
Beiträge nach einem
auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt
Die Satzung
kann bestimmen, daß das für die
Berechnung der Beiträge maßgebende
Arbeitsentgelt nach der Zahl der
geleisteten Arbeitsstunden oder den für
die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen
Erfahrungswerten durchschnittlich
aufzuwendenden Arbeitsstunden berechnet
wird; als Entgelt für die Arbeitsstunde
kann höchstens der 2.100. Teil der
Bezugsgröße bestimmt werden. |
(1) Der
Unfallversicherungsträger setzt als
autonomes Recht einen Gefahrtarif fest.
In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung
der Beiträge Gefahrklassen
festzustellen. Die
See-Berufsgenossenschaft kann
Gefahrklassen feststellen. |
(2) Der
Gefahrtarif wird nach Tarifstellen
gegliedert, in denen
Gefahrengemeinschaften nach
Gefährdungsrisiken unter
Berücksichtigung eines
versicherungsmäßigen Risikoausgleichs
gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige
Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit
einer Gefahrklasse vorgesehen werden. |
(3) Die
Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis
der gezahlten Leistungen zu den
Arbeitsentgelten berechnet. |
(4) Der
Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die
Festsetzung der Gefahrklassen oder die
Berechnung der Beiträge für fremdartige
Nebenunternehmen vorzusehen. Die
Berechnungsgrundlagen des
Unfallversicherungsträgers, dem die
Nebenunternehmen als Hauptunternehmen
angehören würden, sind dabei zu
beachten. |
(5) Der
Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von
höchstens sechs Kalenderjahren. |
(6) Die
Satzung der See-Berufsgenossenschaft
kann vorsehen, daß für Fahrten mit
besonders gefährlicher Ladung oder in
besonders gefährlichen Gewässern oder
Jahreszeiten höhere Beiträge zu zahlen
sind, und das Nähere über die Anmeldung
der Fahrten regeln. |
(1) Der
Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
(2) Der
Unfallversicherungsträger hat spätestens
drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer
des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde
beabsichtigte Änderungen mitzuteilen.
Wird der Gefahrtarif in einer von der
Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht
aufgestellt oder wird er nicht
genehmigt, stellt ihn die
Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten
Buches gilt. |
§ 159
Veranlagung der
Unternehmen zu den Gefahrklassen
(1) Der
Unfallversicherungsträger veranlagt die
Unternehmen für die Tarifzeit nach dem
Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1
gilt nicht für nicht gewerbsmäßige
Bauarbeiten. |
(2) Soweit
die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht
nach § 98 des Zehnten Buches nicht
nachkommen, nimmt der
Unfallversicherungsträger die
Veranlagung nach eigener Einschätzung
der betrieblichen Verhältnisse vor. |
§ 160
Änderung der
Veranlagung
(1) Treten
in den Unternehmen Änderungen ein, hebt
der Unfallversicherungsträger den
Veranlagungsbescheid mit Beginn des
Monats auf, der der Änderungsmitteilung
durch die Unternehmer folgt. |
|
(2) Ein
Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung
für die Vergangenheit aufgehoben, soweit |
1. |
die
Veranlagung zu einer zu niedrigen
Gefahrklasse geführt hat oder eine zu
niedrige Gefahrklasse beibehalten worden
ist, weil die Unternehmer ihren
Mitteilungspflichten nicht oder nicht
rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre
Angaben in wesentlicher Hinsicht
unrichtig oder unvollständig waren, |
2. |
die
Veranlagung zu einer zu hohen
Gefahrklasse von den Unternehmern nicht
zu vertreten ist. |
(3) In allen
übrigen Fällen wird ein
Veranlagungsbescheid mit Beginn des
Monats, der der Bekanntgabe des
Änderungsbescheides folgt, aufgehoben. |
Die Satzung
kann bestimmen, daß ein einheitlicher
Mindestbeitrag erhoben wird. |
§ 162
Zuschläge,
Nachlässe, Prämien
(1) Die
gewerblichen Berufsgenossenschaften
haben unter Berücksichtigung der
anzuzeigenden Versicherungsfälle
Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu
bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer
Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung;
dabei kann sie Versicherungsfälle, die
durch höhere Gewalt oder durch
alleiniges Verschulden nicht zum
Unternehmen gehörender Personen
eintreten, und Versicherungsfälle auf
Betriebswegen sowie Berufskrankheiten
ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und
Nachlässe richtet sich nach der Zahl,
der Schwere oder den Aufwendungen für
die Versicherungsfälle oder nach
mehreren dieser Merkmale. Die Satzung
kann bestimmen, dass auch die nicht
anzeigepflichtigen Versicherungsfälle
für die Berechnung von Zuschlägen oder
Nachlässen berücksichtigt werden. Die
Sätze 1 bis 5 gelten auch für die
Eisenbahn-Unfallkasse und für die
Unfallkasse Post und Telekom. Die
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften können durch
Satzung bestimmen, daß entsprechend den
Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder
Nachlässe bewilligt werden. |
(2) Die
Unfallversicherungsträger können unter
Berücksichtigung der Wirksamkeit der von
den Unternehmern getroffenen Maßnahmen
zur Verhütung von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten und für die Verhütung
von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch
die in Integrationsvereinbarungen (§ 83
des Neunten Buches) getroffenen
Maßnahmen der betrieblichen Prävention
(§ 84 des Neunten Buches)
berücksichtigen. |
(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht
gewerbsmäßige Bauarbeiten. |
§ 163
Beitragszuschüsse
für Küstenfischer
(1) Für die
Unternehmen der Küstenfischerei, deren
Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 7
versichert sind, haben die Länder mit
Küstenbezirken im voraus bemessene
Zuschüsse zu den Beiträgen zu leisten;
die Höhe der Zuschüsse stellt das
Bundesversicherungsamt im Benehmen mit
den obersten Verwaltungsbehörden der
Länder mit Küstenbezirken jährlich fest.
Die Zuschüsse sind für jedes Land
entsprechend der Höhe des
Jahresarbeitsverdienstes der in diesen
Unternehmen tätigen Versicherten unter
Heranziehung des Haushaltsvoranschlages
der See-Berufsgenossenschaft
festzustellen. |
(2) Die
Länder können die Beitragszuschüsse auf
die Gemeinden oder Gemeindeverbände
entsprechend der Höhe des
Jahresarbeitsverdienstes der
Versicherten in Unternehmen der
Küstenfischerei, die in ihrem Bezirk
tätig sind, verteilen. |
|
(3)
Küstenfischerei im Sinne des Absatzes 1
ist |
1. |
der Betrieb
mit Hochseekuttern bis zu 250
Kubikmetern Rauminhalt, Küstenkuttern,
Fischerbooten und ähnlichen Fahrzeugen, |
2. |
die
Fischerei ohne Fahrzeug auf den in § 121
Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Gewässern. |
§ 164
Beitragsvorschüsse
und Sicherheitsleistungen
(1) Zur
Sicherung des Beitragsaufkommens können
die Unfallversicherungsträger Vorschüsse
bis zur Höhe des voraussichtlichen
Jahresbedarfs erheben. |
(2) Die
Unfallversicherungsträger können bei
einem Wechsel der Person des
Unternehmers oder bei Einstellung des
Unternehmens eine Beitragsabfindung oder
auf Antrag eine Sicherheitsleistung
festsetzen. Das Nähere bestimmt die
Satzung. |
(1) Die
Unternehmer haben zur Berechnung der
Umlage innerhalb von sechs Wochen nach
Ablauf eines Kalenderjahres die
Arbeitsentgelte der Versicherten und die
geleisteten Arbeitsstunden in der vom
Unfallversicherungsträger geforderten
Aufteilung zu melden (Lohnnachweis). Die
Satzung kann die Frist nach Satz 1
verlängern. Sie kann auch bestimmen, daß
die Unternehmer weitere zur Berechnung
der Umlage notwendige Angaben zu machen
haben. |
(2) Die
Unternehmer nicht gewerbsmäßiger
Bauarbeiten haben zur Berechnung der
Beiträge einen Nachweis über die sich
aus der Satzung ergebenden
Berechnungsgrundlagen in der vom
Unfallversicherungsträger geforderten
Frist einzureichen. Der
Unfallversicherungsträger kann für den
Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form
vorschreiben. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend. |
(3) Soweit
die Unternehmer die Angaben nicht, nicht
rechtzeitig, falsch oder unvollständig
machen, kann der
Unfallversicherungsträger eine Schätzung
vornehmen. |
(4) Die
Unternehmer haben über die den Angaben
nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde
liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu
führen; bei der Ausführung eines Dienst-
oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der
Unternehmer jeweils gesonderte
Aufzeichnungen so zu führen, dass eine
Zuordnung der Arbeitnehmer, der
Arbeitsentgelte und der geleisteten
Arbeitsstunden der Versicherten zu dem
jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag
gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen
sind mindestens fünf Jahre lang
aufzubewahren. |
§ 166
Auskunftspflicht der
Unternehmer und Beitragsüberwachung
(1) Für die
Auskunftspflicht der Unternehmer und die
Beitragsüberwachung gelten § 98 des
Zehnten Buches, § 28p des Vierten Buches
und die Beitragsüberwachungsverordnung
vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992),
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229),
entsprechend mit der Maßgabe, daß sich
die Auskunfts- und Vorlagepflicht der
Unternehmer und die Prüfungs- und
Überwachungsbefugnis der
Unfallversicherungsträger auch auf
Angaben und Unterlagen über die
betrieblichen Verhältnisse erstreckt,
die für die Veranlagung der Unternehmen
und für die Zuordnung der Entgelte der
Versicherten zu den Gefahrklassen
erforderlich sind; die Prüfungsabstände
bestimmt der Unfallversicherungsträger. |
(2)
Beauftragen Unfallversicherungsträger
Träger der Rentenversicherung mit der
Durchführung der Prüfung bei den
Arbeitgebern nach § 28p Abs. 1 des
Vierten Buches, darf in der Datei nach §
28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches
zusätzlich der Name des für den
Arbeitgeber zuständigen
Unfallversicherungsträgers gespeichert
werden. |
(1) Der
Beitrag ergibt sich aus den zu
berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den
Gefahrklassen und dem Beitragsfuß. |
(2) Der
Beitragsfuß wird durch Division des
Umlagesolls durch die Beitragseinheiten
(Arbeitsentgelte x Gefahrklassen)
berechnet. Beitragseinheiten der
Unternehmen nicht gewerbsmäßiger
Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt;
für diese Unternehmen wird der Beitrag
nach dem Beitragsfuß des letzten
Umlagejahres berechnet. |
(3) Die
Einzelheiten der Beitragsberechnung
bestimmt die Satzung. |
(1) Der
Unfallversicherungsträger teilt den
Beitragspflichtigen den von ihnen zu
zahlenden Beitrag schriftlich mit. |
|
(2) Der
Beitragsbescheid darf mit Wirkung für
die Vergangenheit zuungunsten der
Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben
werden, wenn |
1. |
die
Veranlagung des Unternehmens zu den
Gefahrklassen nachträglich geändert
wird, |
2. |
der
Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält
oder sich die Schätzung als unrichtig
erweist, |
3. |
die
Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige
oder unvollständige Angaben enthält oder
unterblieben ist. |
(3) Die
Satzung kann bestimmen, daß die
Unternehmer ihren Beitrag selbst zu
errechnen haben; sie regelt das
Verfahren sowie die Fälligkeit des
Beitrages. |
(4) Für
Unternehmen nicht gewerbsmäßiger
Bauarbeiten wird der Beitrag
festgestellt, sobald der Anspruch
entstanden und der Höhe nach bekannt
ist. |
§ 169
Beitragseinzug bei
der See-Berufsgenossenschaft
Die Satzung
der See-Berufsgenossenschaft kann
bestimmen, daß die Beiträge für die in §
176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften
Buches genannten Seeleute zusammen mit
den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
von der See-Krankenkasse eingezogen
werden; die Satzung kann das Verfahren
regeln. |
§ 170
Beitragszahlung an
einen anderen Unfallversicherungsträger
Soweit das
Arbeitsentgelt bereits in dem
Lohnnachweis für einen anderen
Unfallversicherungsträger enthalten ist
und die Beiträge, die auf dieses
Arbeitsentgelt entfallen, an diesen
Unfallversicherungsträger gezahlt sind,
besteht bis zur Höhe der gezahlten
Beiträge ein Anspruch auf Zahlung von
Beiträgen nicht. Die
Unfallversicherungsträger stellen
untereinander fest, wem der gezahlte
Beitrag zusteht. |
Die
Betriebsmittel dürfen den
eineinhalbfachen Betrag der Aufwendungen
des abgelaufenen Kalenderjahres nicht
übersteigen; die Satzung kann diesen
Betrag auf den zweifachen Betrag
erhöhen. |
(1) Die
Rücklage wird bis zur Höhe des
Zweifachen der im abgelaufenen
Kalenderjahr gezahlten Renten gebildet.
Bis sie diese Höhe erreicht, wird ihr
jährlich ein Betrag in Höhe von 3 vom
Hundert der gezahlten Renten zugeführt. |
(2) Die
Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des
Unfallversicherungsträgers genehmigen,
daß die Rücklage bis zu einer geringeren
Höhe angesammelt wird oder ihr höhere,
geringere oder keine Beträge zugeführt
werden. |
(3) Die
Zinsen aus der Rücklage fließen dieser
zu, bis sie die sich aus Absatz 1 oder 2
ergebende Höhe erreicht hat. |
(4) Die
Entnahme von Mitteln aus der Rücklage
bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Dabei setzt sie die
Höhe eines weiteren Betrages fest, der
bei den folgenden Umlagen zusätzlich zu
den Beträgen nach den Absätzen 1 bis 3
der Rücklage zugeführt wird. |
§ 173
Zusammenlegung und
Teilung der Last
(1) Die
gewerblichen und landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften können jeweils
vereinbaren, ihre Entschädigungslast
ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen.
Dabei wird vereinbart, wie die
gemeinsame Last auf die beteiligten
Berufsgenossenschaften zu verteilen ist.
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung
der Vertreterversammlungen und der
Genehmigung der Aufsichtsbehörden der
beteiligten Berufsgenossenschaften. Sie
darf nur mit dem Beginn eines
Kalenderjahres wirksam werden. |
(2) Kommt
eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht
zustande und erscheint es zur Abwendung
der Gefährdung der Leistungsfähigkeit
einer Berufsgenossenschaft erforderlich,
so kann das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, daß
Berufsgenossenschaften ihre
Entschädigungslast für ein Kalenderjahr
ganz oder zum Teil gemeinsam tragen oder
eine vorübergehend nicht leistungsfähige
Berufsgenossenschaft unterstützen, und
das Nähere über die Verteilung der Last
und die Höhe der Unterstützung regeln.
Sollen nur landesunmittelbare
Berufsgenossenschaften beteiligt werden,
gilt die Ermächtigung des Satzes 1 für
die Landesregierungen der Länder, in
denen die Berufsgenossenschaften ihren
Sitz haben. |
(3) Der
Anteil der Berufsgenossenschaft an der
gemeinsamen Last wird wie die
Entschädigungsbeträge, die die
Berufsgenossenschaft nach diesem Gesetz
zu leisten hat, auf die Unternehmer
verteilt, sofern die
Vertreterversammlung nicht etwas anderes
beschließt. |
(4) Gilt
nach § 130 Abs. 2 Satz 4 als Sitz des
Unternehmens Berlin, kann der für die
Entschädigung zuständige
Unfallversicherungsträger von den
anderen sachlich, aber nicht örtlich
zuständigen Unfallversicherungsträgern
einen Ausgleich verlangen. Die
Unfallversicherungsträger regeln das
Nähere durch Vereinbarung. |
§ 174
Teilung der
Entschädigungslast bei Berufskrankheiten
(1) In den
Fällen des § 134 kann der für die
Entschädigung zuständige
Unfallversicherungsträger von den
anderen einen Ausgleich verlangen. |
(2) Die Höhe
des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet
sich nach dem Verhältnis der Dauer der
gefährdenden Tätigkeit in dem jeweiligen
Unternehmen zur Dauer aller gefährdenden
Tätigkeiten. |
(3) Die
Unfallversicherungsträger regeln das
Nähere durch Vereinbarung; sie können
dabei einen von Absatz 2 abweichenden
Verteilungsmaßstab wählen, einen
pauschalierten Ausgleich vorsehen oder
von einem Ausgleich absehen. |
§ 175
Erstattungsansprüche
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
Erleiden
vorübergehend für ein
landwirtschaftliches Unternehmen Tätige
einen Versicherungsfall und ist für ihre
hauptberufliche Tätigkeit ein anderer
Unfallversicherungsträger als eine
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
zuständig, erstattet dieser der
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft die Leistungen, die
über das hinausgehen, was mit gleichen
Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft
Beschäftigte zu beanspruchen haben. |
|
(1) Soweit |
1. |
der
Rentenlastsatz einer gewerblichen
Berufsgenossenschaft das 4,5fache des
durchschnittlichen Rentenlastsatzes der
Berufsgenossenschaften, |
2. |
der
Rentenlastsatz einer gewerblichen
Berufsgenossenschaft, die mindestens 20
und höchstens 30 vom Hundert ihrer
Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und
Abfindungen nach § 153 Abs. 4 ohne
Berücksichtigung des Grades der
Unfallgefahr auf die Unternehmen umlegt,
das Dreifache des durchschnittlichen
Rentenlastsatzes der
Berufsgenossenschaften oder |
3. |
der
Entschädigungslastsatz einer
gewerblichen Berufsgenossenschaft das
Fünffache des durchschnittlichen
Entschädigungslastsatzes der
Berufsgenossenschaften |
übersteigt,
gleichen die Berufsgenossenschaften den
übersteigenden Lastenanteil
untereinander aus. Übersteigt der
Ausgleichsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 den
Betrag, den die Berufsgenossenschaft
nach Satz 1 Nr. 2 ohne Berücksichtigung
des Grades der Unfallgefahr auf die
Unternehmen umlegt, wird er auf diesen
Betrag gekürzt. |
(2) Erhöht
sich der Rentenlastsatz einer
gewerblichen Berufsgenossenschaft
innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit
dem vierten dem Umlagejahr
vorausgegangenen Jahr, auf mehr als das
1,25fache des Rentenlastsatzes, den sie
bei Zugrundelegung der Veränderung des
durchschnittlichen Rentenlastsatzes der
Berufsgenossenschaften erreicht hätte,
gilt Absatz 1 entsprechend. Ein
Ausgleich unterbleibt, solange der
Rentenlastsatz oder der
Entschädigungslastsatz einer
Berufsgenossenschaft den jeweiligen
durchschnittlichen Lastsatz aller
Berufsgenossenschaften nicht übersteigt. |
(3) Sind bei
einer Berufsgenossenschaft zugleich
mehrere Entlastungsvoraussetzungen
gegeben, wird der Betrag ausgeglichen,
der sie am meisten entlastet. Der
Ausgleichsbetrag vermindert das
Umlagesoll der ausgleichsberechtigten
Berufsgenossenschaft, im Fall des
Absatzes 1 Nr. 2 das um den Betrag
verminderte Umlagesoll, den die
Berufsgenossenschaft nach § 153 Abs. 4
ohne Berücksichtigung des Grades der
Unfallgefahr auf die Unternehmen umlegt. |
(4) Die
Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1
bis 3 dürfen zusammen 9 vom Hundert des
Gesamtbetrags der
Entschädigungsleistungen aller
gewerblichen Berufsgenossenschaften
nicht übersteigen, sonst werden sie nach
dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. |
(5)
Vereinigen sich gewerbliche
Berufsgenossenschaften nach § 118,
können sie vereinbaren, dass die neue
Berufsgenossenschaft bezüglich der
Rechte und Pflichten im Lastenausgleich
so zu stellen ist, als ob eine
Vereinigung nicht stattgefunden hätte.
Eine Vereinbarung nach Satz 1 ist nur
zulässig, wenn eine der beteiligten
Berufsgenossenschaften im Umlagejahr vor
dem Wirksamwerden der Vereinigung
ausgleichsberechtigt nach Absatz 1 Nr. 1
oder 3 war. Die Wirksamkeit der
Vereinbarung endet, wenn in einem
Zeitraum von drei aufeinander folgenden
Umlagejahren nach der Vereinigung die
vor der Vereinigung nach Absatz 1 Nr. 1
oder 3 ausgleichsberechtigten Teile der
neuen Berufsgenossenschaft die
Voraussetzungen dieser
Ausgleichsberechtigung nicht mehr
erfüllt haben. |
§ 177
Rentenlastsatz,
Entschädigungslastsatz, Altrentenquote
(1)
Rentenlastsatz ist das Verhältnis der
Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und
Abfindungen zu den beitragspflichtigen
Arbeitsentgelten und
Versicherungssummen. |
(2)
Entschädigungslastsatz ist das
Verhältnis der Aufwendungen für
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben und am Leben in der
Gemeinschaft, Renten, Sterbegeld,
Beihilfen und Abfindungen zu den
beitragspflichtigen Arbeitsentgelten und
Versicherungssummen. |
(3)
Altrentenquote it das Verhältnis aller
im Umlagejahr angefallenen Aufwendungen
für Renten, Sterbegeld und Abfindungen
zu dem Teil dieser Aufwendungen, der auf
Versicherungsfällen beruht, für die im
Umlagejahr oder in den vier
vorausgegangenen Jahren erstmals Rente,
Sterbegeld oder Abfindung festgestellt
wurde. |
§ 178
Höhe des
Ausgleichsanteils
(1)
Ausgleichspflichtig sind diejenigen
nicht ausgleichsberechtigten
Berufsgenossenschaften, deren
Rentenlastsatz nicht ds 2,5fache und
deren Entschädigungslastsatz nicht das
3fache des jeweiligen
Durchschnittslastsatzes überschreitet. |
(2) Absatz 1
gilt nicht für Berufsgenossenschaften,
deren Altrentenquote das 1,3fache der
durchschnittlichen Altrentenquote der
Berufsgenossenschaften und deren
Rentenlastsatz und
Entschädigungslastsatz den jeweiligen
durchschnittlichen Lastsatz aller
Berufsgenossenschaften übersteigt. |
(3) Der
Ausgleichsanteil jeder
Berufsgenossenschaft entspricht dem
Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsumme zu
der Arbeitsentgeltsumme aller
ausgleichspflichtigen
Berufsgenossenschaften. |
(4) Die
Summe von eigenen Renten- oder
Entschädigungsleistungen jeder
Berufsgenossenschaft und ihr
Ausgleichsanteil darf die in Absatz 1
und 2 sowie in § 176 gesetzten Grenzen
nicht überschreiten. Ein
überschreitender Betrag wird auf die
übrigen ausgleichspflichtigen
Berufsgenossenschaften nach dem
Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsummen zu
den Arbeitsentgeltsummen aller noch
ausgleichspflichtigen
Berufsgenossenschaften verteilt. |
§ 179
Umlegung des
Ausgleichsanteils
Die Beiträge
der Unternehmen einer
Berufsgenossenschaft für deren
Ausgleichsanteil (§ 178 Abs. 2 und 3)
werden ausschließlich nach dem
Arbeitsentgelt der Versicherten in den
Unternehmen umgelegt. |
(1) Bei
Anwendung der § 178 Abs. 3 und 4 und §
179 bleibt für jedes Unternehmen eine
Jahresentgeltsumme außer Betracht, die
dem Sechsfachen der Bezugsgröße des
Kalenderjahres entspricht, für das der
Ausgleich durchgeführt wird. Der
Freibetrag wird auf volle 500 Euro
aufgerundet. Außer Betracht bleiben
Unternehmen nicht gewerbsmäßiger
Bauarbeiten, gemeinnützige Unternehmen
sowie bei der Berufsgenossenschaft für
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
die Einrichtungen der freien
Wohlfahrtspflege. |
§ 181
Durchführung des
Ausgleichs
(1) Der
Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften e. V.
(Hauptverband) führt nach Ablauf eines
Kalenderjahres den Ausgleich unter den
gewerblichen Berufsgenossenschaften
durch. Zu diesem Zweck ermittelt er die
Ausgleichslast, berechnet den auf die
einzelne Berufsgenossenschaft
entfallenden Ausgleichsanteil und führt
eine entsprechende Ausgleichsumlage
durch. |
(2) Die
gewerblichen Berufsgenossenschaften
haben dem Hauptverband innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres die Angaben zu machen,
die für die Berechnung des Ausgleichs
erforderlich sind. Die
ausgleichspflichtigen
Berufsgenossenschaften zahlen die ihren
Anteilen entsprechenden Beträge bis zum
20. Juni eines jeden Jahres an den
Hauptverband, der die eingegangenen
Beträge bis zum 30. Juni desselben
Jahres an die ausgleichsberechtigten
Berufsgenossenschaften weiterleitet. |
(3) Die
Berufsgenossenschaften sind berechtigt,
durch den Hauptverband die Unterlagen
für das Ausgleichsverfahren prüfen zu
lassen. |
§ 182
Berechnungsgrundlagen
(1) Auf die
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften finden anstelle
der Vorschriften über die
Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten
Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die
folgenden Absätze Anwendung. |
(2)
Berechnungsgrundlagen für die
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften sind das
Umlagesoll, die Fläche, der
Wirtschaftswert, der Flächenwert, der
Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein
anderer vergleichbarer Maßstab. Die
Satzung hat bei der Festlegung der
Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken
in den Unternehmen ausreichend zu
berücksichtigen; sie kann hierzu einen
Gefahrtarif aufstellen. Die Satzung kann
zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen
nach den Sätzen 1 und 2 einen
Mindestbeitrag oder einen Grundbeitrag
bestimmen. |
(3) Für
Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung
und für Nebenunternehmen eines
landwirtschaftlichen Unternehmens kann
die Satzung angemessene
Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz
2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
(4)
Wirtschaftswert ist der Wirtschaftswert
im Sinne des § 1 Abs. 6 des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte. |
|
(5) Der
Flächenwert der landwirtschaftlichen
Nutzung wird durch Vervielfältigung des
durchschnittlichen Hektarwertes dieser
Nutzung in der Gemeinde oder in dem
Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen
sind oder der Betrieb seinen Sitz hat,
mit der Größe der im Unternehmen
genutzten Flächen (Eigentums- und
Pachtflächen) gebildet, wobei die
Satzung eine Höchstgrenze für den
Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung
bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie
hat außerdem erforderliche Bestimmungen
zu treffen über die Ermittlung des
Flächenwertes für |
1. |
die
forstwirtschaftliche Nutzung, |
2. |
das
Geringstland, |
3. |
die
landwirtschaftlichen Nutzungsteile
Hopfen und Spargel, |
4. |
die
weinbauliche und gärtnerische Nutzung, |
5. |
die
Teichwirtschaft und Fischzucht, |
6. |
sonstige
landwirtschaftliche Nutzung. |
(6) Der
Arbeitsbedarf wird nach dem
Durchschnittsmaß der für die Unternehmen
erforderlichen menschlichen Arbeit unter
Berücksichtigung der Kulturarten
geschätzt und das einzelne Unternehmen
hiernach veranlagt. Das Nähere über die
Abschätzung und die Veranlagung bestimmt
die Satzung. Der Abschätzungstarif hat
eine Geltungsdauer von höchstens sechs
Kalenderjahren; die §§ 158 und 159
gelten entsprechend. |
(7)
Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die
von den im Unternehmen tätigen
Versicherten im Kalenderjahr geleistet
wird. Die Satzung bestimmt unter
Berücksichtigung von Art und Umfang der
Tätigkeit, für welche Versicherten sich
der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt,
nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach
dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder
nach in der Satzung festgelegten
Beträgen bemißt. Soweit sich der
Arbeitswert nach den in der Satzung
festgelegten Beträgen bemißt, gelten §
157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160
entsprechend. |
(1) Auf die
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften finden anstelle
der Vorschriften über das
Umlageverfahren aus dem Vierten
Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die
folgenden Absätze Anwendung. |
(2) Die
Einzelheiten der Beitragsberechnung
bestimmt die Satzung. |
(3)
Landwirtschaftlichen Unternehmern, für
die versicherungsfreie Personen oder
Personen tätig sind, die infolge dieser
Tätigkeit bei einem anderen
Unfallversicherungsträger als einer
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft versichert sind,
wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung
bewilligt. Das Nähere bestimmt die
Satzung. |
(4) Die
Satzung kann bestimmen, daß und unter
welchen Voraussetzungen
landwirtschaftliche Unternehmer kleiner
Unternehmen mit geringer Unfallgefahr
ganz oder teilweise von Beiträgen
befreit werden. |
|
(5) Die
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
teilt den Unternehmern den von ihnen zu
zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der
Beitragsbescheid darf mit Wirkung für
die Vergangenheit zuungunsten der
Unternehmer nur dann aufgehoben werden,
wenn |
1. |
die
Veranlagung des Unternehmens
nachträglich geändert wird, |
2. |
eine im
Laufe des Kalenderjahres eingetretene
Änderung des Unternehmens nachträglich
bekannt wird, |
3. |
die
Feststellung der Beiträge auf
unrichtigen Angaben des Unternehmers
oder wegen unterlassener Angaben des
Unternehmers auf einer Schätzung beruht. |
(6) Die
Unternehmer haben der
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft über die
Unternehmens-, Arbeits- und
Lohnverhältnisse Auskunft zu geben,
soweit dies für die Beitragsberechnung
von Bedeutung ist. Die §§ 165 und 166
gelten entsprechend. |
Abweichend
von § 172 wird die Rücklage bis zur Höhe
der im abgelaufenen Kalenderjahr
gezahlten Renten gebildet. Bis sie diese
Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein
Betrag in Höhe von 1 vom Hundert der
gezahlten Renten zugeführt. |
§ 185
Gemeindeunfallversicherungsverbände,
Unfallkassen der Länder und Gemeinden,
gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
(1) Von den
Vorschriften des Ersten Abschnitts
finden auf die
Gemeindeunfallversicherungsverbände, die
Unfallkassen der Länder und Gemeinden,
die gemeinsamen Unfallkassen und die
Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150, 151,
164 bis 166, 168 und 171 über die
Beitragspflicht, die Vorschüsse und
Sicherheitsleistungen, das
Umlageverfahren sowie über
Betriebsmittel nach Maßgabe der
folgenden Absätze Anwendung. |
(2) Für
Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis
9 und 11 und § 129 Abs. 1 Nr. 3 bis 7
werden Beiträge nicht erhoben. Die
Aufwendungen für diese Versicherten
werden entsprechend der in diesen
Vorschriften festgelegten
Zuständigkeiten auf das Land, die
Gemeinden oder die Gemeindeverbände
umgelegt; dabei bestimmen bei den nach §
116 Abs. 1 Satz 2 errichteten
gemeinsamen Unfallkassen die
Landesregierungen durch
Rechtsverordnung, wer die Aufwendungen
für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6,
7, 9 und 11 trägt. Bei gemeinsamen
Unfallkassen sind nach Maßgabe der in
den §§ 128 und 129 festgelegten
Zuständigkeiten getrennte Umlagegruppen
für den Landesbereich und den kommunalen
Bereich zu bilden. |
(3) Die
Satzung kann bestimmen, daß Aufwendungen
für bestimmte Arten von Unternehmen nur
auf die beteiligten Unternehmer umgelegt
werden. Für die Gemeinden als
Unternehmer können auch nach der
Einwohnerzahl gestaffelte Gruppen
gebildet werden. |
(4) Die Höhe
der Beiträge richtet sich nach der
Einwohnerzahl, der Zahl der Versicherten
oder den Arbeitsentgelten. Die Satzung
bestimmt den Beitragsmaßstab und regelt
das Nähere über seine Anwendung; sie
kann einen einheitlichen Mindestbeitrag
bestimmen. Der Beitragssatz für
geringfügig Beschäftigte in
Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7
des Vierten Buches der Einzugsstelle
gemeldet worden sind, beträgt für das
Jahr 2006 1,6 vom Hundert des jeweiligen
Arbeitsentgelts. Das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung
wird ermächtigt, den Beitragssatz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen zu regeln. Der Beitragssatz
des Jahres 2006 gilt so lange, bis er
nach Maßgabe der Regelung über die
Festsetzung der Beitragssätze nach § 21
des Vierten Buches neu festzusetzen ist.
Der Bundesverband der Unfallkassen e. V.
stellt einen gemeinsamen Beitragseinzug
sicher. |
(5) Die
Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge
nach dem Grad des Gefährdungsrisikos
unter Berücksichtigung der
Leistungsaufwendungen abgestuft werden;
§ 157 Abs. 5 und § 158 gelten
entsprechend. Die Satzung kann ferner
bestimmen, daß den Unternehmen unter
Berücksichtigung der Versicherungsfälle,
die die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 8
Versicherten erlitten haben,
entsprechend den Grundsätzen des § 162
Zuschläge auferlegt, Nachlässe bewilligt
oder Prämien gewährt werden. |
§ 186
Aufwendungen der
Unfallkasse des Bundes
(1) Von den
Vorschriften des Ersten Abschnitts
finden auf die Unfallkasse des Bundes
die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168
und 171 Anwendung, soweit nicht in den
folgenden Absätzen Abweichendes geregelt
ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. |
(2) Die
Aufwendungen für Unternehmen nach § 125
Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die
beteiligten Unternehmer umgelegt. § 185
Abs. 5 gilt entsprechend. |
(3) Die
Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes
für die Versicherung nach § 125 Abs. 1
Nr. 1, 4, 6, 7 und 8 werden auf die
Dienststellen des Bundes umgelegt. Die
Satzung bestimmt, in welchem Umfang
diese Aufwendungen nach der Zahl der
Versicherten oder den Arbeitsentgelten
und in welchem Umfang nach dem Grad des
Gefährdungsrisikos unter
Berücksichtigung der
Leistungsaufwendungen umgelegt werden.
Die Aufwendungen für die Versicherung
nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die
Bundesagentur für Arbeit, die
Aufwendungen für die Versicherung nach §
125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung und
die Aufwendungen für die Versicherung
nach § 125 Abs. 1 Nr. 9 die jeweils
zuständige Dienststelle des Bundes. Die
Aufwendungen für Versicherte der
alliierten Streitkräfte erstatten diese
nach dem NATO-Truppenstatut und den
Zusatzabkommen jeweils für ihren
Bereich. Im Übrigen werden die
Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes
vom Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung getragen. |
(4) Die
Dienststellen des Bundes und die
Bundesagentur für Arbeit entrichten
vierteljährlich im Voraus die Abschläge
auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die
Unfallkasse des Bundes hat der
Bundesagentur für Arbeit und den
Dienststellen des Bundes die für die
Erstattung erforderlichen Angaben zu
machen und auf Verlangen Auskunft zu
erteilen. Das Nähere über die
Durchführung der Erstattung regelt die
Satzung; bei den Verwaltungskosten kann
auch eine pauschalierte Erstattung
vorgesehen werden. |
§ 187
Berechnungsgrundsätze
(1)
Berechnungen werden auf vier
Dezimalstellen durchgeführt. Geldbeträge
werden auf zwei Dezimalstellen
berechnet. Dabei wird die letzte
Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in
der folgenden Dezimalstelle eine der
Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. |
(2) Bei
einer Berechnung, die auf volle Werte
vorzunehmen ist, wird der Wert um 1
erhöht, wenn sich in den ersten vier
Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9
ergeben würde. |
(3) Bei
einer Berechnung von Geldbeträgen, für
die ausdrücklich ein Betrag in vollem
Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird
der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn
sich in der ersten Dezimalstelle eine
der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. |
(4) Der auf
einen Teilzeitraum entfallende Betrag
ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit
dem Teilzeitraum vervielfältigt und
durch den Gesamtzeitraum geteilt wird.
Dabei werden das Kalenderjahr mit 360
Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen
und die Kalenderwoche mit sieben Tagen
gerechnet. |
(5) Vor
einer Division werden zunächst die
anderen Rechengänge durchgeführt. |
(6) Die zum
1. Januar 2002 in Euro umzurechnenden
Geldleistungen sind auf zwei
Dezimalstellen aufzurunden. |
§ 188
Auskunftspflicht der
Krankenkassen
Die
Unfallversicherungsträger können von den
Krankenkassen Auskunft über die
Behandlung, den Zustand sowie über
Erkrankungen und frühere Erkrankungen
des Versicherten verlangen, soweit dies
für die Feststellung des
Versicherungsfalls erforderlich ist. Sie
sollen dabei ihr Auskunftsverlangen auf
solche Erkrankungen oder auf solche
Bereiche von Erkrankungen beschränken,
die mit dem Versicherungsfall in einem
ursächlichen Zusammenhang stehen können.
Der Versicherte kann vom
Unfallversicherungsträger verlangen,
über die von den Krankenkassen
übermittelten Daten unterrichtet zu
werden; § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches
gilt entsprechend. Der
Unfallversicherungsträger hat den
Versicherten auf das Recht, auf
Verlangen über die von den Krankenkassen
übermittelten Daten unterrichtet zu
werden, hinzuweisen. |
§ 189
Beauftragung einer
Krankenkasse
Unfallversicherungsträger können
Krankenkassen beauftragen, die ihnen
obliegenden Geldleistungen zu erbringen;
die Einzelheiten werden durch
Vereinbarung geregelt. |
§ 190
Pflicht der
Unfallversicherungsträger zur Benachrichtigung
der Rentenversicherungsträger beim
Zusammentreffen von Renten
Erbringt ein
Unfallversicherungsträger für einen
Versicherten oder einen Hinterbliebenen,
der eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bezieht, Rente oder
Heimpflege oder ergeben sich Änderungen
bei diesen Leistungen, hat der
Unfallversicherungsträger den
Rentenversicherungsträger unverzüglich
zu benachrichtigen; bei Zahlung einer
Rente ist das Maß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit anzugeben. |
§ 191
Unterstützungspflicht der Unternehmer
Die
Unternehmer haben die für ihre
Unternehmen zuständigen
Unfallversicherungsträger bei der
Durchführung der Unfallversicherung zu
unterstützen; das Nähere regelt die
Satzung. |
§ 192
Mitteilungs- und
Auskunftspflichten von Unternehmern und
Bauherren
|
(1) Die
Unternehmer haben binnen einer Woche
nach Beginn des Unternehmens dem
zuständigen Unfallversicherungsträger |
1. |
die Art und
den Gegenstand des Unternehmens, |
2. |
die Zahl der
Versicherten, |
3. |
den
Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme
der vorbereitenden Arbeiten für das
Unternehmen und |
4. |
in den
Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen
und den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt des Bevollmächtigten |
mitzuteilen. |
|
(2) Die
Unternehmer haben Änderungen von |
1. |
Art und
Gegenstand ihrer Unternehmen, die für
die Prüfung der Zuständigkeit der
Unfallversicherungsträger von Bedeutung
sein können, |
2. |
Voraussetzungen für die Zuordnung zu den
Gefahrklassen, |
3. |
sonstigen
Grundlagen für die Berechnung der
Beiträge |
innerhalb
von vier Wochen dem
Unfallversicherungsträger mitzuteilen. |
(3) Die
Unternehmer haben ferner auf Verlangen
des zuständigen
Unfallversicherungsträgers die Auskünfte
zu geben und die Beweisurkunden
vorzulegen, die zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben des
Unfallversicherungsträgers (§ 199)
erforderlich sind. Ist bei einer Schule
der Schulhoheitsträger nicht
Unternehmer, hat auch der
Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur
Auskunft nach Satz 1. |
(4) Den
Wechsel von Personen der Unternehmer
haben die bisherigen Unternehmer und
ihre Nachfolger innerhalb von vier
Wochen nach dem Wechsel dem
Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
Den Wechsel von Personen der
Bevollmächtigten haben die Unternehmer
innerhalb von vier Wochen nach dem
Wechsel mitzuteilen. |
|
(5)
Bauherren sind verpflichtet, auf
Verlangen des zuständigen
Unfallversicherungsträgers die Auskünfte
zu geben, die zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben des
Unfallversicherungsträgers (§ 199)
erforderlich sind. Dazu gehören |
1. |
die Auskunft
darüber, ob und welche nicht
gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausgeführt
werden, |
2. |
die Auskunft
darüber, welche Unternehmer mit der
Ausführung der gewerbsmäßigen
Bauarbeiten beauftragt sind. |
§ 193
Pflicht zur Anzeige
eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
(1) Die
Unternehmer haben Unfälle von
Versicherten in ihren Unternehmen dem
Unfallversicherungsträger anzuzeigen,
wenn Versicherte getötet oder so
verletzt sind, daß sie mehr als drei
Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt
entsprechend für Unfälle von
Versicherten, deren Versicherung weder
eine Beschäftigung noch eine
selbständige Tätigkeit voraussetzt. |
(2) Haben
Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte,
daß bei Versicherten ihrer Unternehmen
eine Berufskrankheit vorliegen könnte,
haben sie diese dem
Unfallversicherungsträger anzuzeigen. |
(3) Bei
Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b Versicherten hat der
Schulhoheitsträger die Unfälle auch dann
anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer
ist. Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1
Nr. 15 Buchstabe a Versicherten hat der
Träger der Einrichtung, in der die
stationäre oder teilstationäre
Behandlung oder die stationären
Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation erbracht werden, die
Unfälle anzuzeigen. |
(4) Die
Anzeige ist binnen drei Tagen zu
erstatten, nachdem die Unternehmer von
dem Unfall oder von den Anhaltspunkten
für eine Berufskrankheit Kenntnis
erlangt haben. Der Versicherte kann vom
Unternehmer verlangen, daß ihm eine
Kopie der Anzeige überlassen wird. |
(5) Die
Anzeige ist vom Betriebs- oder
Personalrat mit zu unterzeichnen. Der
Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft
und den Betriebsarzt über jede Unfall-
oder Berufskrankheitenanzeige in
Kenntnis zu setzen. Verlangt der
Unfallversicherungsträger zur
Feststellung, ob eine Berufskrankheit
vorliegt, Auskünfte über gefährdende
Tätigkeiten von Versicherten, haben die
Unternehmer den Betriebs- oder
Personalrat über dieses
Auskunftsersuchen unverzüglich zu
unterrichten. |
(7) Bei
Unfällen in Unternehmen, die der
allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht
unterstehen, hat der Unternehmer eine
Durchschrift der Anzeige der für den
Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde
zu übersenden. Bei Unfällen in
Unternehmen, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, ist die
Durchschrift an die zuständige untere
Bergbehörde zu übersenden. Wird eine
Berufskrankheit angezeigt, übersendet
der Unfallversicherungsträger eine
Durchschrift der Anzeige unverzüglich
der für den medizinischen Arbeitsschutz
zuständigen Landesbehörde. Wird der für
den medizinischen Arbeitsschutz
zuständigen Landesbehörde eine
Berufskrankheit angezeigt, übersendet
sie dem Unfallversicherungsträger
unverzüglich eine Durchschrift der
Anzeige. |
(8) Das
Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung bestimmt durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit und mit Zustimmung des
Bundesrates den für Aufgaben der
Prävention und der Einleitung eines
Feststellungsverfahrens erforderlichen
Inhalt der Anzeige, ihre Form und die
Art und Weise ihrer Übermittlung sowie
die Empfänger, die Anzahl und den Inhalt
der Durchschriften. |
(9) Unfälle
nach Absatz 1, die während der Fahrt auf
einem Seeschiff eingetreten sind, sind
ferner in das Schiffstagebuch
einzutragen und dort oder in einem
Anhang kurz darzustellen. Ist ein
Schiffstagebuch nicht zu führen, haben
die Schiffsführer Unfälle nach Satz 1 in
einer besonderen Niederschrift
nachzuweisen. |
§ 194
Meldepflicht der
Eigentümer von Seeschiffen
Die
Seeschiffe, die unter der Bundesflagge
in Dienst gestellt werden sollen, haben
die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb
oder bei Beginn ihres Baus der
See-Berufsgenossenschaft zu melden. |
§ 195
Unterstützungs- und
Mitteilungspflichten von Kammern und der für die
Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis
zuständigen Behörden
(1) Kammern
und andere Zusammenschlüsse von
Unternehmern, die als Körperschaften des
öffentlichen Rechts errichtet sind,
ferner Verbände und andere
Zusammenschlüsse, denen Unternehmer
kraft Gesetzes angehören oder
anzugehören haben, haben die
Unfallversicherungsträger bei der
Ermittlung der ihnen zugehörenden
Unternehmen zu unterstützen und ihnen
hierzu Auskunft über Namen und
Gegenstand dieser Unternehmen zu geben. |
(2)
Behörden, denen die Erteilung einer
gewerberechtlichen Erlaubnis oder eines
gewerberechtlichen Berechtigungsscheins
obliegt, haben den
Berufsgenossenschaften über den
Hauptverband nach Eingang einer Anzeige
nach der Gewerbeordnung, soweit ihnen
bekannt, Namen, Geburtsdatum und
Anschrift der Unternehmer, Namen,
Gegenstand sowie Tag der Eröffnung und
der Einstellung der Unternehmen
mitzuteilen. Entsprechendes gilt bei
Erteilung einer Reisegewerbekarte. Im
übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. |
(3) Die für
die Erteilung von Bauerlaubnissen
zuständigen Behörden haben dem
zuständigen Unfallversicherungsträger
nach Erteilung einer Bauerlaubnis den
Namen und die Anschrift des Bauherrn,
den Ort und die Art der Bauarbeiten, den
Baubeginn sowie die Höhe der im
baubehördlichen Verfahren angegebenen
oder festgestellten Baukosten
mitzuteilen. Bei nicht
bauerlaubnispflichtigen Bauvorhaben
trifft dieselbe Verpflichtung die für
die Entgegennahme der Bauanzeige oder
der Bauunterlagen zuständigen Behörden. |
§ 196
Mitteilungspflichten
der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden
Das
Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie teilt jede Vermessung eines
Seeschiffs, die für die Führung von
Schiffsregistern und des Internationalen
Seeschiffahrtsregisters zuständigen
Gerichte und Behörden teilen den Eingang
jedes Antrags auf Eintragung eines
Seeschiffs sowie jede Eintragung eines
Seeschiffs der See-Berufsgenossenschaft
unverzüglich mit. Entsprechendes gilt
für alle Veränderungen und Löschungen im
Schiffsregister. Bei Fahrzeugen, die
nicht in das Schiffsregister eingetragen
werden, haben die Verwaltungsbehörden
und die Fischereiämter, die den
Seeschiffen Unterscheidungssignale
erteilen, die gleichen Pflichten. |
§ 197
Übermittlungspflicht
weiterer Behörden an die Träger der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(1) Die
Gemeinden übermitteln abweichend von §
30 der Abgabenordnung zum Zweck der
Beitragserhebung auf Anforderung Daten
über Eigentums- und Besitzverhältnisse
an Flächen an die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften, soweit die
Ermittlungen von den
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften nur mit
wesentlich größerem Aufwand vorgenommen
werden können als von den Gemeinden. |
|
(2) Die
Finanzbehörden übermitteln in einem
automatisierten Verfahren jährlich dem
Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen (Kopfstelle) die maschinell
vorhandenen Feststellungen zu |
1. |
der
nutzungsartbezogenen Vergleichszahl
einschließlich Einzelflächen mit
Flurstückkennzeichen, |
2. |
den
Vergleichswerten sonstiger Nutzung, |
3. |
den Zu- und
Abschlägen an den Vergleichswerten, |
4. |
dem Bestand
an Vieheinheiten, |
5. |
den
Einzelertragswerten für Nebenbetriebe, |
6. |
dem
Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei
dessen Ermittlung anfallenden
Berechnungsgrundlagen sowie |
7. |
den
Ertragswerten für Abbauland und
Geringstland |
zur
Weiterleitung an die zuständigen
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften,
landwirtschaftlichen Krankenkassen und
landwirtschaftlichen Alterskassen,
soweit dies zur Feststellung der
Versicherungspflicht und zum Zweck der
Beitragserhebung erforderlich ist. Diese
Stellen dürfen die ihnen übermittelten
Daten nur zur Feststellung der
Versicherungspflicht und der
Beitragserhebung nutzen. Sind
übermittelte Daten für die Überprüfung
nach Satz 2 nicht mehr erforderlich,
sind sie unverzüglich zu löschen. |
(3) Das
Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung wird ermächtigt, das
Nähere über das Verfahren der
automatisierten Datenübermittlung durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft und mit
Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
Die Einrichtung eines automatisierten
Abrufverfahrens ist ausgeschlossen. |
(4) Die
Flurbereinigungsverwaltung und die
Vermessungsämter übermitteln dem
Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen (Kopfstelle) durch ein
automatisiertes Abrufverfahren die bei
ihnen maschinell vorhandenen
Feststellungen im Sinne von Absatz 2 zur
Weiterleitung an die zuständigen
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften,
landwirtschaftlichen Krankenkassen und
landwirtschaftlichen Alterskassen,
soweit dies zur Feststellung der
Versicherungspflicht und zum Zweck der
Beitragserhebung erforderlich ist. Diese
Stellen dürfen die ihnen übermittelten
Daten nur zur Feststellung der
Versicherungspflicht und der
Beitragserhebung nutzen. Sind
übermittelte Daten für die Überprüfung
nach Satz 2 nicht mehr erforderlich,
sind sie unverzüglich zu löschen. Satz 1
bis 3 gelten auch für die Ämter für
Landwirtschaft und Landentwicklung sowie
sonstige nach Landesrecht zuständige
Stellen, soweit diese Aufgaben
wahrnehmen, die denen der Ämter für
Landwirtschaft und Landentwicklung
entsprechen. |
§ 198
Auskunftspflicht der
Grundstückseigentümer
Eigentümer
von Grundstücken, die von Unternehmern
land- oder forstwirtschaftlich
bewirtschaftet werden, haben der
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft auf Verlangen
Auskunft über Größe und Lage der
Grundstücke sowie Namen und Anschriften
der Unternehmer zu erteilen, soweit dies
für die Beitragserhebung erforderlich
ist. |
§ 199
Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die
Unfallversicherungsträger
|
(1) Die
Unfallversicherungsträger dürfen
Sozialdaten nur erheben und speichern,
soweit dies zur Erfüllung ihrer
gesetzlich vorgeschriebenen oder
zugelassenen Aufgaben erforderlich ist.
Ihre Aufgaben sind |
1. |
die
Feststellung der Zuständigkeit und des
Versicherungsstatus, |
2. |
die
Erbringung der Leistungen nach dem
Dritten Kapitel, |
3. |
die
Berechnung, Festsetzung und Erhebung von
Beitragsberechnungsgrundlagen und
Beiträgen nach dem Sechsten Kapitel, |
4. |
die
Durchführung von Erstattungs- und
Ersatzansprüchen, |
5. |
die
Verhütung von Versicherungsfällen, die
Abwendung von arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge
für eine wirksame Erste Hilfe nach dem
Zweiten Kapitel, |
6. |
die
Erforschung von Risiken und
Gesundheitsgefahren für die
Versicherten. |
(2) Die
Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach
Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen
Umfang verarbeitet oder genutzt werden.
Eine Verwendung für andere Zwecke ist
nur zulässig, soweit dies durch
Rechtsvorschriften des
Sozialgesetzbuches angeordnet oder
erlaubt ist. |
(3) Bei der
Feststellung des Versicherungsfalls soll
der Unfallversicherungsträger Auskünfte
über Erkrankungen und frühere
Erkrankungen des Betroffenen von anderen
Stellen oder Personen erst einholen,
wenn hinreichende Anhaltspunkte für den
ursächlichen Zusammenhang zwischen der
versicherten Tätigkeit und dem
schädigenden Ereignis oder der
schädigenden Einwirkung vorliegen. |
§ 200
Einschränkung der
Übermittlungsbefugnis
(1) § 76
Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit
der Maßgabe, daß der
Unfallversicherungsträger auch auf ein
gegenüber einem anderen
Sozialleistungsträger bestehendes
Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn
dieser nicht selbst zu einem Hinweis
nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten
Buches verpflichtet ist. |
(2) Vor
Erteilung eines Gutachtenauftrages soll
der Unfallversicherungsträger dem
Versicherten mehrere Gutachter zur
Auswahl benennen; der Betroffene ist
außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach
§ 76 Abs. 2 des Zehnten Buches
hinzuweisen und über den Zweck des
Gutachtens zu informieren. |
§ 201
Datenerhebung und
Datenverarbeitung durch Ärzte
(1) Ärzte
und Zahnärzte, die an einer
Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind,
erheben, speichern und übermitteln an
die Unfallversicherungsträger Daten über
die Behandlung und den Zustand des
Versicherten sowie andere
personenbezogene Daten, soweit dies für
Zwecke der Heilbehandlung und die
Erbringung sonstiger Leistungen
erforderlich ist. Ferner erheben,
speichern und übermitteln sie die Daten,
die für ihre Entscheidung, eine
Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen,
maßgeblich waren. Der Versicherte kann
vom Unfallversicherungsträger verlangen,
über die von den Ärzten übermittelten
Daten unterrichtet zu werden. § 25 Abs.
2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Der Versicherte ist von den Ärzten über
den Erhebungszweck, ihre
Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2
sowie über sein Recht nach Satz 3 zu
unterrichten. |
(2) Soweit
die für den medizinischen Arbeitsschutz
zuständigen Stellen und die
Krankenkassen Daten nach Absatz 1 zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
dürfen die Daten auch an sie übermittelt
werden. |
§ 202
Anzeigepflicht von
Ärzten bei Berufskrankheiten
Haben Ärzte
oder Zahnärzte den begründeten Verdacht,
daß bei Versicherten eine
Berufskrankheit besteht, haben sie dies
dem Unfallversicherungsträger oder der
für den medizinischen Arbeitsschutz
zuständigen Stelle in der für die
Anzeige von Berufskrankheiten
vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8)
unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder
Zahnärzte haben die Versicherten über
den Inhalt der Anzeige zu unterrichten
und ihnen den Unfallversicherungsträger
und die Stelle zu nennen, denen sie die
Anzeige übersenden. § 193 Abs. 7 Satz 3
und 4 gilt entsprechend. |
§ 203
Auskunftspflicht von
Ärzten
(1) Ärzte
und Zahnärzte, die nicht an einer
Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind,
sind verpflichtet, dem
Unfallversicherungsträger auf Verlangen
Auskunft über die Behandlung, den
Zustand sowie über Erkrankungen und
frühere Erkrankungen des Versicherten zu
erteilen, soweit dies für die
Heilbehandlung und die Erbringung
sonstiger Leistungen erforderlich ist.
Der Unfallversicherungsträger soll
Auskunftsverlangen zur Feststellung des
Versicherungsfalls auf solche
Erkrankungen oder auf solche Bereiche
von Erkrankungen beschränken, die mit
dem Versicherungsfall in einem
ursächlichen Zusammenhang stehen können.
§ 98 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches
gilt entsprechend. |
(2) Die
Unfallversicherungsträger haben den
Versicherten auf ein Auskunftsverlangen
nach Absatz 1 sowie auf das Recht, auf
Verlangen über die von den Ärzten
übermittelten Daten unterrichtet zu
werden, rechtzeitig hinzuweisen. § 25
Abs. 2 des Zehnten Buches gilt
entsprechend. |
§ 204
Errichtung einer
Datei für mehrere Unfallversicherungsträger
|
(1) Die
Errichtung einer Datei für mehrere
Unfallversicherungsträger bei einem
Unfallversicherungsträger oder bei einem
Verband der Unfallversicherungsträger
ist zulässig, |
1. |
um Daten
über Verwaltungsverfahren und
Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 zu
verarbeiten, zu nutzen und dadurch eine
einheitliche Beurteilung vergleichbarer
Versicherungsfälle durch die
Unfallversicherungsträger zu erreichen,
gezielte Maßnahmen der Prävention zu
ergreifen sowie neue
medizinisch-wissenschaftliche
Erkenntnisse zur Fortentwicklung des
Berufskrankheitenrechts, insbesondere
durch eigene Forschung oder durch
Mitwirkung an fremden
Forschungsvorhaben, zu gewinnen, |
2. |
um Daten in
Vorsorgedateien zu erheben, zu
verarbeiten oder zu nutzen, damit
Versicherten, die bestimmten
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
ausgesetzt sind oder waren, Maßnahmen
der Prävention oder zur Teilhabe
angeboten sowie Erkenntnisse über
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und
geeignete Maßnahmen der Prävention und
zur Teilhabe gewonnen werden können, |
3. |
um Daten
über Arbeits- und Wegeunfälle in einer
Unfall-Dokumentation zu verarbeiten, zu
nutzen und dadurch Größenordnungen,
Schwerpunkte und Entwicklungen der
Unfallbelastung in einzelnen Bereichen
darzustellen, damit Erkenntnisse zur
Verbesserung der Prävention und der
Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden
können, |
4. |
um Anzeigen,
Daten über Verwaltungsverfahren und
Entscheidungen über Berufskrankheiten in
einer Berufskrankheiten-Dokumentation zu
verarbeiten, zu nutzen und dadurch
Häufigkeiten und Entwicklungen im
Berufskrankheitengeschehen sowie
wesentliche Einwirkungen und
Erkrankungsfolgen darzustellen, damit
Erkenntnisse zur Verbesserung der
Prävention und der Maßnahmen zur
Teilhabe gewonnen werden können, |
5. |
um Daten
über Entschädigungsfälle, in denen
Leistungen zur Teilhabe erbracht werden,
in einer Rehabilitations- und
Teilhabe-Dokumentation zu verarbeiten,
zu nutzen und dadurch Schwerpunkte der
Rehabilitation darzustellen, damit
Erkenntnisse zur Verbesserung der
Prävention und der Maßnahmen zur
Teilhabe gewonnen werden können, |
6. |
um Daten
über Entschädigungsfälle, in denen
Rentenleistungen oder Leistungen bei Tod
erbracht werden, in einer
Renten-Dokumentation zu verarbeiten, zu
nutzen und dadurch Erkenntnisse über den
Rentenverlauf und zur Verbesserung der
Prävention und der Maßnahmen zur
Teilhabe zu gewinnen. |
In den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6
findet § 76 des Zehnten Buches keine
Anwendung. |
|
(2) In den
Dateien nach Absatz 1 dürfen nach
Maßgabe der Sätze 2 und 3 nur folgende
Daten von Versicherten erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden: |
1. |
der
zuständige Unfallversicherungsträger und
die zuständige staatliche
Arbeitsschutzbehörde, |
2. |
das
Aktenzeichen des
Unfallversicherungsträgers, |
3. |
Art und
Hergang, Datum und Uhrzeit sowie Anzeige
des Versicherungsfalls, |
4. |
Staatsangehörigkeit und Angaben zur
regionalen Zuordnung der Versicherten
sowie Geburtsjahr und Geschlecht der
Versicherten und der Hinterbliebenen, |
5. |
Familienstand und Versichertenstatus der
Versicherten, |
6. |
Beruf der
Versicherten, ihre Stellung im
Erwerbsleben und die Art ihrer
Tätigkeit, |
7. |
Angaben zum
Unternehmen einschließlich der
Mitgliedsnummer, |
8. |
die
Arbeitsanamnese und die als Ursache für
eine Schädigung vermuteten Einwirkungen
am Arbeitsplatz, |
9. |
die
geäußerten Beschwerden und die Diagnose, |
10. |
Entscheidungen über Anerkennung oder
Ablehnung von Versicherungsfällen und
Leistungen, |
11. |
Kosten und
Verlauf von Leistungen, |
12. |
Art, Ort,
Verlauf und Ergebnis von
Vorsorgemaßnahmen oder Leistungen zur
Teilhabe, |
13. |
die
Rentenversicherungsnummer, Vor- und
Familienname, Geburtsname, Geburtsdatum,
Sterbedatum und Wohnanschrift der
Versicherten sowie wesentliche
Untersuchungsbefunde und die Planung
zukünftiger Vorsorgemaßnahmen, |
14. |
Entscheidungen (Nummer 10) mit ihrer
Begründung einschließlich im
Verwaltungs- oder
Sozialgerichtsverfahren erstatteter
Gutachten mit Angabe der Gutachter. |
In Dateien
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur
Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10
und 14 verarbeitet oder genutzt werden.
In Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
bis 6 dürfen nur Daten nach Satz 1 Nr. 1
bis 12 verarbeitet oder genutzt werden. |
(3) Die
Errichtung einer Datei für mehrere
Unfallversicherungsträger bei einem
Unfallversicherungsträger oder bei einem
Verband der Unfallversicherungsträger
ist auch zulässig, um die von den
Pflegekassen und den privaten
Versicherungsunternehmen nach § 44 Abs.
2 des Elften Buches zu übermittelnden
Daten zu verarbeiten. |
(4) Die
Errichtung einer Datei für mehrere
Unfallversicherungsträger bei einem
Unfallversicherungsträger oder bei einem
Verband der Unfallversicherungsträger
ist auch zulässig, soweit dies
erforderlich ist, um neue Erkenntnisse
zur Verhütung von Versicherungsfällen
oder zur Abwendung von arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren zu gewinnen, und
dieser Zweck nur durch eine gemeinsame
Datei für mehrere oder alle
Unfallversicherungsträger erreicht
werden kann. In der Datei nach Satz 1
dürfen personenbezogene Daten nur
verarbeitet werden, soweit der Zweck der
Datei ohne sie nicht erreicht werden
kann. Das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung
bestimmt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit in einer Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Art der zu verhütenden
Versicherungsfälle und der abzuwendenden
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
sowie die Art der Daten, die in der
Datei nach Satz 1 verarbeitet oder
genutzt werden dürfen. In der Datei nach
Satz 1 dürfen Daten nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 13 nicht gespeichert werden. |
(5) Die
Unfallversicherungsträger dürfen Daten
nach Absatz 2 an den
Unfallversicherungsträger oder den
Verband, der die Datei führt,
übermitteln. Die in der Datei nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2
gespeicherten Daten dürfen von der
dateiführenden Stelle an andere
Unfallversicherungsträger übermittelt
werden, soweit es zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. |
(6) Der
Unfallversicherungsträger oder der
Verband, der die Datei errichtet, hat
dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz oder der nach Landesrecht
für die Kontrolle des Datenschutzes
zuständigen Stelle rechtzeitig die
Errichtung einer Datei nach Absatz 1
oder 4 vorher schriftlich anzuzeigen. |
(7) Der
Versicherte ist vor der erstmaligen
Speicherung seiner Sozialdaten in
Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
über die Art der gespeicherten Daten,
die speichernde Stelle und den Zweck der
Datei durch den
Unfallversicherungsträger schriftlich zu
unterrichten. Dabei ist er auf sein
Auskunftsrecht nach § 83 des Zehnten
Buches hinzuweisen. |
§ 205
Datenverarbeitung
und -übermittlung bei den landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften
(1) Die
landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft, die
landwirtschaftliche Alterskasse, die
landwirtschaftliche Krankenkasse und die
landwirtschaftliche Pflegekasse
desselben Bezirks dürfen
personenbezogene Daten in gemeinsamen
Dateien verarbeiten, soweit die Daten
jeweils zu ihrer Aufgabenerfüllung
erforderlich sind. Durch technische und
organisatorische Maßnahmen ist
sicherzustellen, daß die Daten der
Versicherten den einzelnen Trägern nur
so weit zugänglich gemacht werden, wie
sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben (§ 199) erforderlich sind. |
(2) Die
Einrichtung eines automatisierten
Verfahrens, das die Übermittlung
personenbezogener Daten aus Dateien der
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften durch Abruf
ermöglicht, ist dort nur zwischen den
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften sowie mit den
landwirtschaftlichen Alterskassen, den
Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung, den Krankenkassen,
der Bundesagentur für Arbeit und der
Deutschen Post AG, soweit sie mit der
Berechnung oder Auszahlung von
Sozialleistungen betraut ist, zulässig;
dabei dürfen auch Vermittlungsstellen
eingeschaltet werden. |
§ 206
Übermittlung von
Daten für die Forschung zur Bekämpfung von
Berufskrankheiten
(1) Ein Arzt
oder Angehöriger eines anderen
Heilberufes ist befugt, für ein
bestimmtes Forschungsvorhaben
personenbezogene Daten den
Unfallversicherungsträgern und deren
Verbänden zu übermitteln, wenn die
nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt
sind und die Genehmigung des
Forschungsvorhabens öffentlich
bekanntgegeben worden ist. Die
Unfallversicherungsträger oder die
Verbände haben den Versicherten oder den
früheren Versicherten schriftlich über
die übermittelten Daten und über den
Zweck der Übermittlung zu unterrichten. |
|
(2) Die
Unfallversicherungsträger und ihre
Verbände dürfen Sozialdaten von
Versicherten und früheren Versicherten
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
dies |
1. |
zur
Durchführung eines bestimmten
Forschungsvorhabens, das die Erkennung
neuer Berufskrankheiten oder die
Verbesserung der Prävention oder der
Maßnahmen zur Teilhabe bei
Berufskrankheiten zum Ziele hat,
erforderlich ist und |
2. |
der Zweck
dieses Forschungsvorhabens nicht auf
andere Weise, insbesondere nicht durch
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
anonymisierter Daten, erreicht werden
kann. |
Voraussetzung ist, daß die zuständige
oberste Bundes- oder Landesbehörde die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
Daten für das Forschungsvorhaben
genehmigt hat. Erteilt die zuständige
oberste Bundesbehörde die Genehmigung,
sind die Bundesärztekammer und der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz
anzuhören, in den übrigen Fällen der
Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Ärztekammer des Landes. |
(3) Das
Forschungsvorhaben darf nur durchgeführt
werden, wenn sichergestellt ist, daß
keinem Beschäftigten, der an
Entscheidungen über Sozialleistungen
oder deren Vorbereitung beteiligt ist,
die Daten, die für das
Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden, zugänglich sind
oder von Zugriffsberechtigten
weitergegeben werden. |
(4) Die
Durchführung der Forschung ist
organisatorisch und räumlich von anderen
Aufgaben zu trennen. Die übermittelten
Einzelangaben dürfen nicht mit anderen
personenbezogenen Daten zusammengeführt
werden. § 67c Abs. 5 Satz 2 und 3 des
Zehnten Buches bleibt unberührt. |
(5) Führen
die Unfallversicherungsträger oder ihre
Verbände das Forschungsvorhaben nicht
selbst durch, dürfen die Daten nur
anonymisiert an den für das
Forschungsvorhaben Verantwortlichen
übermittelt werden. Ist nach dem Zweck
des Forschungsvorhabens zu erwarten, daß
Rückfragen für einen Teil der
Betroffenen erforderlich werden, sind
sie an die Person zu richten, welche die
Daten gemäß Absatz 1 übermittelt hat.
Absatz 2 gilt für den für das
Forschungsvorhaben Verantwortlichen
entsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten
entsprechend. |
§ 207
Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhütung
von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren
|
(1) Die
Unfallversicherungsträger und ihre
Verbände dürfen |
1. |
Daten zu
Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, |
2. |
Betriebs-
und Expositionsdaten zur
Gefährdungsanalyse |
erheben,
speichern, verändern, löschen, nutzen
und untereinander übermitteln, soweit
dies zur Verhütung von
Versicherungsfällen und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren erforderlich ist. |
(2) Daten
nach Absatz 1 dürfen an die für den
Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden
und an die für den Vollzug des
Chemikaliengesetzes sowie des Rechts der
Bio- und Gentechnologie zuständigen
Behörden übermittelt werden. |
(3) Daten
nach Absatz 1 dürfen nicht an Stellen
oder Personen außerhalb der
Unfallversicherungsträger und ihrer
Verbände sowie der zuständigen
Landesbehörden übermittelt werden, wenn
der Unternehmer begründet nachweist, daß
ihre Verbreitung ihm betrieblich oder
geschäftlich schaden könnte, und die
Daten auf Antrag des Unternehmers als
vertraulich gekennzeichnet sind. |
§ 208
Auskünfte der
Deutschen Post AG
Soweit die
Deutsche Post AG Aufgaben der
Unfallversicherung wahrnimmt, gilt § 151
des Sechsten Buches entsprechend. |
§ 209
Bußgeldvorschriften
|
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig |
1. |
einer
Unfallverhütungsvorschrift nach § 15
Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. |
einer
vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1
Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3,
oder § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt, |
3. |
entgegen §
19 Abs. 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht
duldet, |
4. |
entgegen §
138 die Versicherten nicht unterrichtet, |
5. |
entgegen §
165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung
nach Satz 2 oder 3 oder entgegen § 194
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig macht, |
6. |
entgegen §
165 Abs. 2 Satz 1 einen Nachweis über
die sich aus der Satzung ergebenden
Berechnungsgrundlagen nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
einreicht, |
7. |
entgegen §
165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt
oder nicht oder nicht mindestens fünf
Jahre aufbewahrt, |
8. |
entgegen §
192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz
1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht, |
9. |
entgegen §
193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4
oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig erstattet, |
10. |
entgegen §
193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das
Schiffstagebuch einträgt, nicht
darstellt oder nicht in einer besonderen
Niederschrift nachweist oder |
11. |
entgegen §
198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt. |
In den
Fällen der Nummer 5, die sich auf
geringfügige Beschäftigungen in
Privathaushalten im Sinne von § 8a des
Vierten Buches beziehen, findet § 266a
Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine
Anwendung. |
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer als
Unternehmer Versicherten Beiträge ganz
oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt
anrechnet. |
(3) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zweitausendfünfhundert Euro geahndet
werden. |
§ 210
Zuständige
Verwaltungsbehörde
(1)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist der
Unfallversicherungsträger. |
(2) Solange
die See-Berufsgenossenschaft mit der
Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 209 Abs. 1 Nr. 1 noch nicht befaßt
ist, ist auch das Seemannsamt für die
Verfolgung und Ahndung zuständig. |
(3) In den
Fällen des Absatzes 2 ist örtlich
zuständig das Seemannsamt des
Heimathafens im Geltungsbereich des
Grundgesetzes. Hat das Schiff keinen
Heimathafen im Geltungsbereich des
Grundgesetzes, ist das Seemannsamt des
Registerhafens örtlich zuständig.
Örtlich zuständig ist auch das
Seemannsamt, in dessen Bereich der Hafen
liegt, den das Schiff nach der Tat
zuerst erreicht. |
§ 211
Zusammenarbeit bei
der Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten
|
Zur
Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten arbeiten die
Unfallversicherungsträger insbesondere
mit den Behörden der Zollverwaltung,
Bundesagentur für Arbeit, den nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches
zuständigen Trägern oder den nach § 6a
des Zweiten Buches zugelassenen
kommunalen Trägern, den Krankenkassen
als Einzugsstellen für die
Sozialversicherungsbeiträge, den in § 71
des Aufenthaltsgesetzes genannten
Behörden, den Finanzbehörden, den nach
Landesrecht für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
zuständigen Behörden, den Trägern der
Sozialhilfe und den für den
Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden
zusammen, wenn sich im Einzelfall
konkrete Anhaltspunkte für |
1. |
Verstöße
gegen das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, |
2. |
eine
Beschäftigung oder Tätigkeit von
Ausländern ohne erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes, eine
Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung,
die zur Ausübung der Beschäftigung
berechtigen, oder eine Genehmigung nach
§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches, |
3. |
Verstöße
gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
gegenüber einer Dienststelle der
Bundesagentur für Arbeit, einem Träger
der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder
Rentenversicherung, einem nach § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches
zuständigen Träger oder einem nach § 6a
des Zweiten Buches zugelassenen
kommunalen Träger oder einem Träger der
Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht
nach § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes, |
4. |
Verstöße
gegen das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, |
5. |
Verstöße
gegen die Bestimmungen des Vierten und
Fünften Buches sowie dieses Buches über
die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie
im Zusammenhang mit den in den Nummern 1
bis 4 genannten Verstößen stehen, |
6. |
Verstöße
gegen die Steuergesetze, |
7. |
Verstöße
gegen das Aufenthaltsgesetz |
ergeben. Sie
unterrichten die für die Verfolgung und
Ahndung zuständigen Behörden, die Träger
der Sozialhilfe sowie die Behörden nach
§ 71 des Aufenthaltsgesetzes. Die
Unterrichtung kann auch Angaben über die
Tatsachen, die für die Einziehung der
Beiträge zur Unfallversicherung
erforderlich sind, enthalten.
Medizinische und psychologische Daten,
die über einen Versicherten erhoben
worden sind, dürfen die
Unfallversicherungsträger nicht
übermitteln. |
Die
Vorschriften des Ersten bis Neunten
Kapitels gelten für Versicherungsfälle,
die nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eintreten, soweit in den
folgenden Vorschriften nicht etwas
anderes bestimmt ist. |
§ 213
Versicherungsschutz
(1)
Unternehmer und ihre Ehegatten, die am
Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 oder 7
der Reichsversicherungsordnung in der zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
pflichtversichert waren und die nach § 2
nicht pflichtversichert sind, bleiben
versichert, ohne daß es eines Antrags
auf freiwillige Versicherung bedarf. Die
Versicherung wird als freiwillige
Versicherung weitergeführt. Sie erlischt
mit Ablauf des Monats, in dem ein
schriftlicher Antrag auf Beendigung
dieser Versicherung beim
Unfallversicherungsträger eingegangen
ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. |
(2) Die §§
555a und 636 Abs. 3 der
Reichsversicherungsordnung in der
Fassung des Artikels II § 4 Nr. 12 und
15 des Gesetzes vom 18. August 1980
(BGBl. I S. 1469, 2218) gelten auch für
Versicherungsfälle, die in der Zeit vom
24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977
eingetreten sind. |
§ 214
Geltung auch für
frühere Versicherungsfälle
(1) Die
Vorschriften des Ersten und Fünften
Abschnitts des Dritten Kapitels gelten
auch für Versicherungsfälle, die vor dem
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes
eingetreten sind; dies gilt nicht für
die Vorschrift über Leistungen an
Berechtigte im Ausland. Für Leistungen
der Heilbehandlung und zur Teilhabe am
Arbeitsleben, die vor dem Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits
in Anspruch genommen worden sind, sind
bis zum Ende dieser Leistungen die
Vorschriften weiter anzuwenden, die im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme galten. |
(2) Die
Vorschriften über den
Jahresarbeitsverdienst gelten auch für
Versicherungsfälle, die vor dem Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes
eingetreten sind, wenn der
Jahresarbeitsverdienst nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals
oder aufgrund des § 90 neu festgesetzt
wird. Die Vorschrift des § 93 über den
Jahresarbeitsverdienst für die
Versicherten der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften und ihre
Hinterbliebenen gilt auch für
Versicherungsfälle, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingetreten sind; die Geldleistungen
sind von dem auf das Inkrafttreten
dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu
festzustellen; die generelle
Bestandsschutzregelung bleibt unberührt. |
(3) Die
Vorschriften über Renten, Beihilfen,
Abfindungen und Mehrleistungen gelten
auch für Versicherungsfälle, die vor dem
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes
eingetreten sind, wenn diese Leistungen
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erstmals festzusetzen sind. § 73 gilt
auch für Versicherungsfälle, die vor dem
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes
eingetreten sind. |
(4) Soweit
sich die Vorschriften über das
Verfahren, den Datenschutz sowie die
Beziehungen der Versicherungsträger
zueinander und zu Dritten auf bestimmte
Versicherungsfälle beziehen, gelten sie
auch hinsichtlich der
Versicherungsfälle, die vor dem Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes
eingetreten sind. |
§ 215
Sondervorschriften
für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Für die
Übernahme der vor dem 1. Januar 1992
eingetretenen Unfälle und Krankheiten
als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
nach dem Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und
3 der Reichsversicherungsordnung in der
am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
(2) Die
Vorschriften über den
Jahresarbeitsverdienst gelten nicht für
Versicherungsfälle in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrags genannten Gebiet,
die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten
sind; für diese Versicherungsfälle ist §
1152 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung in der am Tag
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung weiter anzuwenden mit
der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli
2001 angepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2
der Reichsversicherungsordnung ab 1.
Januar 2002 in Euro umgerechnet und auf
volle Euro-Beträge aufgerundet wird. |
(3) Für
Versicherungsfälle im
Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse
des Bundes, die nach dem 31. Dezember
1991 eingetreten sind, gilt § 85 Abs. 2
Satz 1 mit der Maßgabe, daß der
Jahresarbeitsverdienst höchstens das
Zweifache der im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße
(West) beträgt. |
(4) Für
Versicherte an Bord von Seeschiffen und
für nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherte
Küstenschiffer und Küstenfischer ist §
1152 Abs. 6 der
Reichsversicherungsordnung in der am Tag
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung weiter anzuwenden mit
der Maßgabe, daß an die Stelle der dort
genannten Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung § 92 dieses
Buches tritt. |
(5) Die
Vorschriften über die Anpassung der vom
Jahresarbeitsverdienst abhängigen
Geldleistungen und über die Höhe und die
Anpassung des Pflegegeldes gelten nicht
für Versicherungsfälle in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrags genannten
Gebiet; für diese Versicherungsfälle
sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der
Reichsversicherungsordnung in der am Tag
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung weiter anzuwenden mit
der Maßgabe, daß an die Stelle der dort
genannten Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2
und 4 sowie § 95 dieses Buches treten.
Abweichend von Satz 1 ist bei den
Anpassungen ab dem 1. Juli 2001 der
Vomhundertsatz maßgebend, um den sich
die Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet
verändern. § 1151 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung gilt mit der
Maßgabe, dass ab 1. Januar 2002 an die
Stelle des Pflegegeldrahmens in
Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in
Euro tritt, indem die zuletzt am 1. Juli
2001 angepassten Beträge in Euro
umgerechnet und auf volle Euro-Beträge
aufgerundet werden. |
(6) Für die
Feststellung und Zahlung von Renten bei
Versicherungsfällen, die vor dem 1.
Januar 1992 eingetreten sind, ist § 1154
der Reichsversicherungsordnung in der am
Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung weiter anzuwenden mit
der Maßgabe, daß an die Stelle der dort
genannten Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung die §§ 56 und
81 bis 91 dieses Buches treten. |
(7) Für die
Feststellung und Zahlung von Leistungen
im Todesfall ist § 1155 Abs. 1 Satz 2
und 3 sowie Abs. 2 und 3 der
Reichsversicherungsordnung in der am Tag
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung weiter anzuwenden mit
der Maßgabe, daß an die Stelle der dort
genannten Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung § 65 Abs. 3
und § 66 dieses Buches treten. Bestand
am 31. Dezember 1991 nach dem in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrags
genannten Gebiet geltenden Recht ein
Anspruch auf Witwenrente, Witwerrente
oder Waisenrente, wird der Zahlbetrag
dieser Rente so lange unverändert
weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der
Rente, die sich aus den §§ 63 bis 71 und
aus Satz 1 ergeben würde, übersteigt. |
(8) Die
Vorschrift des § 1156 der
Reichsversicherungsordnung in der am Tag
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung ist weiter anzuwenden. |
(9) Zur
Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem
Beitrittsgebiet, die sich aus der
Verteilung nach Anlage 1 Kapitel VIII
Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1
Buchstabe c, Abs. 8 Nr. 2 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S.
885, 1064) ergeben, kann bei der
Beitragsberechnung von der
Berücksichtigung des Grades der
Unfallgefahr in den Unternehmen gemäß §
153 Abs. 1 abgesehen werden; die
Vertreterversammlung bestimmt das Nähere
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
§ 216
Bezugsgröße (Ost)
und aktueller Rentenwert (Ost)
(1) Soweit
Vorschriften dieses Buches beim
Jahresarbeitsverdienst oder beim
Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen,
ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3
des Einigungsvertrags genannte Gebiet
(Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es
sich um einen Versicherungsfall in
diesem Gebiet handelt. |
(2) Soweit
Vorschriften dieses Buches bei
Einkommensanrechnungen auf Leistungen an
Hinterbliebene an den aktuellen
Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle
Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der
Berechtigte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet hat. |
(1) Ist eine
Geldleistung, die aufgrund des bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Rechts festgestellt worden ist oder
hätte festgestellt werden müssen, höher,
als sie nach diesem Buch sein würde,
wird dem Berechtigten die höhere
Leistung gezahlt. Satz 1 gilt
entsprechend für die Dauer einer
Geldleistung. Bei den nach § 2 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe b versicherten
mitarbeitenden Familienangehörigen sind
dabei auch die bisher gezahlten Zulagen
an Schwerverletzte zu berücksichtigen. |
(2) Die §§
590 bis 593, 598 und 600 Abs. 3 in
Verbindung mit den §§ 602 und 614 der
Reichsversicherungsordnung in der am 31.
Dezember 1985 geltenden Fassung sind
weiter anzuwenden, wenn der Tod des
Versicherten vor dem 1. Januar 1986
eingetreten ist. § 80 Abs. 1 ist auch
anzuwenden, wenn der Tod des
Versicherten vor dem 1. Januar 1986
eingetreten ist und die neue Ehe nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
geschlossen wird. Bei der Anwendung des
§ 65 Abs. 3 und des § 80 Abs. 3 gilt §
617 Abs. 2 und 6 der
Reichsversicherungsordnung in der am Tag
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung. Bestand am 31.
Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente
für Waisen, die das 18. Lebensjahr
bereits vollendet haben, ist § 314 Abs.
5 des Sechsten Buches weiter
entsprechend anzuwenden. |
(3)
Berechtigten, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes für ein Kind Anspruch
auf eine Kinderzulage hatten, wird die
Kinderzulage nach Maßgabe des § 583
unter Berücksichtigung des § 584 Abs. 1
Satz 2, des § 585, des § 579 Abs. 1 Satz
2 und des § 609 Abs. 3 der
Reichsversicherungsordnung in der am Tag
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung weiter geleistet. |
(4) Artikel
1 § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des
Einundzwanzigsten
Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli
1978 (BGBl. I S. 1089) sind für die
Anpassung der dort genannten
Geldleistungen nach § 95 weiter
anzuwenden. |
§ 218
Länder und Gemeinden
als Unfallversicherungsträger
(1) Sind
nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Recht die
Länder oder Gemeinden
Unfallversicherungsträger, sind ihre
Ausführungsbehörden für
Unfallversicherung bis zum 31. Dezember
1997 in rechtlich selbständige
Unfallversicherungsträger zu überführen.
Bis zur Überführung sind die für die
Ausführungsbehörden geltenden
Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung und des
Vierten Buches in der am Tag vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung weiter anzuwenden; die §§ 128
und 129 gelten ab Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Insoweit gelten die Länder und
Gemeinden weiter als
Unfallversicherungsträger. |
(2) Bei der
Überführung einer Ausführungsbehörde
eines Landes oder einer Gemeinde in eine
Unfallkasse nehmen die
Vertreterversammlung, der Vorstand und
der Geschäftsführer der
Ausführungsbehörden die Aufgaben der
Vertreterversammlung, des Vorstandes und
des Geschäftsführers der Unfallkasse bis
zum Ablauf der laufenden Wahlperiode
wahr. Bei der Überführung von
Ausführungsbehörden eines Landes oder
einer Gemeinde in gemeinsame
Unfallkassen nach § 116 Abs. 1 Satz 2
oder in
Gemeindeunfallversicherungsverbände
können die Landesregierungen durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß die
Aufsichtsbehörde die Mitglieder der
Vertreterversammlung der Unfallkasse
oder des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes
unbeschadet der Regelung des § 44 Abs.
2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches
beruft. Satz 2 gilt entsprechend, wenn
gleichzeitig mit der Überführung eine
gemeinsame Unfallkasse oder ein
gemeinsamer
Gemeindeunfallversicherungsverband
mehrerer Länder nach § 116 Abs. 2 oder §
117 Abs. 2 gebildet wird. |
(3) Die
Rechte und Pflichten der Länder oder
Gemeinden, die bisher nach § 766 der
Reichsversicherungsordnung von den
Ausführungsbehörden für
Unfallversicherung wahrgenommen worden
sind, gehen auf die
Unfallversicherungsträger im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 über. Die
Landesregierungen regeln das Nähere
durch Rechtsverordnungen. |
§ 218a
Leistungen an
Hinterbliebene
|
Ist der
Ehegatte vor dem 1. Januar 2002
verstorben oder wurde die Ehe vor diesem
Tag geschlossen und ist mindestens ein
Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren,
gelten die Vorschriften über Renten an
Witwen oder Witwer und Abfindungen mit
der Maßgabe, dass |
1. |
der Anspruch
auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2
ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate
besteht, |
2. |
auf eine
Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine Rente
nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht angerechnet
wird. |
§ 218b
Errichtung einer
Unfallkasse des Bundes
(1) Als
Unfallversicherungsträger für die in §
125 genannten Unternehmen und
Versicherten wird mit Wirkung vom 1.
Januar 2003 die Unfallkasse des Bundes
errichtet. Sie hat ihren Sitz in
Wilhelmshaven und eine Verwaltungsstelle
in Münster. Die Bundesausführungsbehörde
für Unfallversicherung und die
Ausführungsbehörde für
Unfallversicherung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen werden in die Unfallkasse
des Bundes überführt. |
(2) Die
Rechte und Pflichten des Bundes als
Unfallversicherungsträger gehen, soweit
nichts Abweichendes bestimmt ist, auf
die Unfallkasse des Bundes über. Bis zu
den nächsten allgemeinen Wahlen in der
Sozialversicherung richtet sich die Zahl
der Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse
des Bundes nach der Summe der Zahl der
Mitglieder, die für die beiden
Ausführungsbehörden bestimmt worden ist.
Die Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane der
Ausführungsbehörden und ihre
Stellvertreter werden Mitglieder und
Stellvertreter der
Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse
des Bundes. Der Geschäftsführer und der
stellvertretende Geschäftsführer der
Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung werden
Geschäftsführer und stellvertretender
Geschäftsführer der Unfallkasse des
Bundes. |
(3)
Abweichend von § 70 Abs. 1 des Vierten
Buches wird der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2003 vom Direktor der
Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung nach Anhörung der
Vertreterversammlungen der
Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung und der
Ausführungsbehörde für
Unfallversicherung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen auf- und festgestellt. |
(4) Die
Beamten der Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung und der
Ausführungsbehörde für
Unfallversicherung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen treten mit Ablauf des 31.
Dezember 2002 nach den §§ 128 bis 131
und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in den Dienst der Unfallkasse des Bundes
über. |
(5) Die
Unfallkasse des Bundes tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2002 als Arbeitgeber in
die Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem
genannten Zeitpunkt zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den bei
der Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung und der
Ausführungsbehörde für
Unfallversicherung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen beschäftigten
Arbeitnehmern bestehen. |
(6) Die
Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung
vorhandenen Versorgungsempfänger der
Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung und der
Ausführungsbehörde für
Unfallversicherung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen werden nach § 132 Abs. 2
des Beamtenrechtsrahmengesetzes durch
die Errichtung der Unfallkasse nicht
berührt. Oberste Dienstbehörde für diese
Versorgungsempfänger bleibt die
bisherige oberste Dienstbehörde. |
(7) Bei der
Unfallkasse des Bundes wird nach den
Bestimmungen des
Bundespersonalvertretungsgesetzes eine
Personalvertretung gebildet. Bis zu
diesem Zeitpunkt, längstens bis zum
Ablauf von zwölf Monaten nach Errichtung
der Unfallkasse des Bundes, nimmt der
bisherige Personalrat der
Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung, erweitert um ein
Mitglied der bisherigen
Personalvertretung der
Ausführungsbehörde für
Unfallversicherung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, die Rechte und Pflichten
nach den Bestimmungen des
Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. |
§ 218c
Auszahlung laufender
Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
(1) Bei
Beginn laufender Geldleistungen mit
Ausnahme des Verletzten- und
Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004
werden diese zu Beginn des Monats
fällig, zu dessen Beginn die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
sie werden am letzten Bankarbeitstag des
Monats ausgezahlt, der dem Monat der
Fälligkeit vorausgeht. § 96 Abs. 1 Satz
2 und 3 gilt entsprechend. |
(2) Absatz 1
gilt auch für Renten an Hinterbliebene,
die im Anschluss an eine Rente für
Versicherte zu zah len sind, wenn der
erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor
dem 1. April 2004 liegt. |
§ 218d
Besondere
Zuständigkeiten
(1) Die
Regelungen über die Zuständigkeit für
selbständige Unternehmen der
öffentlichen Hand in § 128 Abs. 1 Nr.
1a, § 129 Abs. 1 Nr. 1a und § 129a
treten am 31. Dezember 2009 außer Kraft,
soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt
durch Gesetz etwas anderes geregelt ist.
Im Falle des Außerkrafttretens gelten ab
1. Januar 2010 die §§ 128, 129 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung. |
(2) Für
Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a
oder § 129 Abs. 1 Nr. 1a, die am 31.
Dezember 2004 bestanden haben, bleiben
abweichend von §§ 128, 129 und § 129a
die Unfallversicherungsträger zuständig,
die an diesem Tag zuständig waren, wenn
bis zum 13. Oktober 2004 ein Antrag nach
§ 128 Abs. 4 oder § 129 Abs. 3 auf
Übernahme in die Zuständigkeit eines
Unfallversicherungsträgers der
öffentlichen Hand nicht gestellt war. |
§ 219
Aufbringung der
Mittel
(1) Die
Vorschriften über die Aufbringung der
Mittel sind erstmals für das
Haushaltsjahr 1997 anzuwenden. Für das
Haushaltsjahr 1996 und frühere
Haushaltsjahre sind die Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung über die
Aufbringung und die Verwendung der
Mittel sowie Artikel 3 des
Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes
in der am Tag vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden. |
(2)
Abweichend von § 172 Abs. 1 Satz 2
werden bis zur Erhebung der Umlage für
das Umlagejahr 2000 keine Mittel zur
Auffüllung der Rücklage erhoben; § 172
Abs. 2 bleibt unberührt. |
§ 220
Ausgleich unter den
gewerblichen Berufsgenossenschaften
(1) § 176
Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass
anstelle des Wertes 1,25 für die
Umlagejahre 2003 und 2004 der Wert 1,45,
für die Umlagejahre 2005 und 2006 der
Wert 1,4, für die Umlagejahre 2007 und
2008 der Wert 1,35, für die Umlagejahre
2009 und 2010 der Wert 1,3 und für das
Umlagejahr 2011 der Wert 1,275
anzuwenden ist. |
|
(2) § 178
Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben: |
1. |
Für die
Berechnung des Rentenlastsatzes ist
anstelle des Wertes 2,5 für die
Umlagejahre 2003 und 2004 der Wert 4,1,
für die Umlagejahre 2005 und 2006 der
Wert 3,7, für die Umlagejahre 2007 und
2008 der Wert 3,3, für die Umlagejahre
2009 und 2010 der Wert 2,9 und für das
Umlagejahr 2011 der Wert 2,7 anzuwenden. |
2. |
Für die
Berechnung des Entschädigungslastsatzes
ist anstelle des Wertes 3 für die
Umlagejahre 2003 und 2004 der Wert 4,6,
für die Umlagejahre 2005 und 2006 der
Wert 4,2, für die Umlagejahre 2007 und
2008 der Wert 3,8, für die Umlagejahre
2009 und 2010 der Wert 3,4 und für das
Umlagejahr 2011 der Wert 3,2 anzuwenden. |
(3) § 178
Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass
anstelle des Wertes 1,3 für das
Umlagejahr 2003 der Wert 1,7, für das
Umlagejahr 2004 der Wert 1,6, für das
Umlagejahr 2005 der Wert 1,5 und für das
Umlagejahr 2006 der Wert 1,4 anzuwenden
ist. |
(4) Absatz 1
bis 3 gilt nicht für die
Lastenausgleichspflicht und
-berechtigung von gewerblichen
Berufsgenossenschaften vom Beginn des
Umlagejahres ab, in dem sie sich mit
einer oder mehreren anderen
Berufsgenossenschaften nach § 118
vereinigt haben. Der Vereinigung steht
es gleich, wenn Berufsgenossenschaften
die nach § 118 Abs. 1 erforderlichen
Beschlüsse über ihre Vereinigung mit
Wirkung spätestens zum 31. Dezember 2005
gefasst haben und diese Beschlüsse von
den zuständigen Aufsichtsbehörden
genehmigt worden sind. Bis zu dem Ende
des Jahres, in dessen Verlauf eine
Vereinigung wirksam wird, werden die
sich vereinigenden
Berufsgenossenschaften bezüglich der
Rechte und Pflichten im Lastenausgleich
als selbständige Körperschaften
behandelt. Satz 1 bis 3 gilt nicht für
Berufsgenossenschaften, soweit sie sich
vor dem 1. Juli 2002 vereinigt haben
oder Beschlüsse über ihre Vereinigung
vor diesem Tag gefasst haben. |
§ 221
Sondervorschriften
für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
Für
Leistungen nach § 54 findet § 54 Abs. 3
Satz 2 keine Anwendung, wenn die
Antragstellung oder, wenn den Leistungen
kein Antrag vorausging, die
Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2006
erfolgt ist. § 72 Abs. 4 in der ab 30.
März 2005 geltenden Fassung ist nur auf
Versicherungsfälle anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind.
§ 93 Abs. 5 und 6 in der ab 30. März
2005 geltenden Fassung ist nur auf
Versicherungsfälle anzuwenden, die nach
dem 29. März 2005 eingetreten sind. |
Anlage 1
(zu § 114)
Gewerbliche Berufsgenossenschaften
|
1. |
Bergbau-Berufsgenossenschaft |
2. |
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft |
3. |
Berufsgenossenschaft der keramischen und
Glas-Industrie |
4. |
Berufsgenossenschaft der Gas-,
Fernwärme- und Wasserwirtschaft |
5. |
Hütten- und
Walzwerks-Berufsgenossenschaft |
6. |
Maschinenbau- und
Metall-Berufsgenossenschaft |
7. |
Norddeutsche
Metall-Berufsgenossenschaft |
8. |
Süddeutsche
Metall-Berufsgenossenschaft |
9. |
Edel- und
Unedelmetall-Berufsgenossenschaft |
10. |
Berufsgenossenschaft der Feinmechanik
und Elektrotechnik |
11. |
Berufsgenossenschaft der chemischen
Industrie |
12. |
Holz-Berufsgenossenschaft |
13. |
Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft |
14. |
Papiermacher-Berufsgenossenschaft |
15. |
Berufsgenossenschaft Druck und
Papierverarbeitung |
16. |
Lederindustrie-Berufsgenossenschaft |
17. |
Textil- und
Bekleidungs-Berufsgenossenschaft |
18. |
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und
Gaststätten |
19. |
Fleischerei-Berufsgenossenschaft |
20. |
Zucker-Berufsgenossenschaft |
21. |
Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg |
22. |
Bau-Berufsgenossenschaft Hannover |
23. |
Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und
Westfalen |
24. |
Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am
Main |
25. |
Südwestliche
Bau-Berufsgenossenschaft |
26. |
Württembergische
Bau-Berufsgenossenschaft |
27. |
Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und
Sachsen |
28. |
Tiefbau-Berufsgenossenschaft |
29. |
Großhandels-
und Lagerei-Berufsgenossenschaft |
30. |
Berufsgenossenschaft für den
Einzelhandel |
31. |
Berufsgenossenschaft der Banken,
Versicherungen, Verwaltungen, freien
Berufe und besonderer Unternehmen -
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft |
32. |
Berufsgenossenschaft der Straßen-,
U-Bahnen und Eisenbahnen |
33. |
Berufsgenossenschaft für
Fahrzeughaltungen |
34. |
Berufsgenossenschaft für
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege |
35. |
See-Berufsgenossenschaft |
Anlage 2
(zu § 114)
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
|
|
1. |
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Schleswig-Holstein und Hamburg |
2. |
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Niedersachsen-Bremen |
3. |
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Nordrhein-Westfalen |
4. |
Land- und
forstwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft Hessen,
Rheinland-Pfalz und Saarland |
5. |
Land- und
forstwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft Franken und
Oberbayern |
6. |
Land- und
forstwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft
Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben |
7. |
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Baden-Württemberg |
8. |
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Berlin |
9. |
Sächsische
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft |
10. |
Gartenbau-Berufsgenossenschaft". |