Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für das
Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im
Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Dieses Gesetz
gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter
Produkte, die
- als Antiquitäten überlassen werden oder
- vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder
wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer
denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend
unterrichtet.
Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das
Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, die ihrer
Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke
bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung
und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen
oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte
gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen
Anlagen
- der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen,
soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und
Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
- des rollenden Materials von
Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit
dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen
des Bundes und der Länder unterliegt,
- in Unternehmen des Bergwesens,
ausgenommen in deren Tagesanlagen.
(3) Die der Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheit beim Inverkehrbringen oder Ausstellen von Produkten
dienenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in
anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit
vorgesehen sind. Die §§ 5, 6 und 8 bis 10 gelten nicht, soweit in
anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende
Regelungen vorgesehen sind.
(4) Rechtsvorschriften, die der Gewährleistung
von Sicherheit und Gesundheit bei der Verwendung von Produkten
dienen, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für Vorschriften,
die den Arbeitgeber hierzu verpflichten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Produkte sind
- technische Arbeitsmittel und
- Verbraucherprodukte.
(2) Technische Arbeitsmittel sind
verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß
ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile
sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung
sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind.
(3) Verbraucherprodukte sind
Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher
bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren
Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie
nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch
Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im
Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt
werden.
(4) Verwendungsfertig sind
Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände, wenn sie
bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile
eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind
Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände auch, wenn
- alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt
werden sollen, von derselben Person in den Verkehr gebracht
werden,
- sie nur noch aufgestellt oder
angeschlossen zu werden brauchen oder
- sie ohne die Teile in den Verkehr
gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei
der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.
(5) Bestimmungsgemäße Verwendung ist
- die Verwendung, für die ein Produkt nach
den Angaben desjenigen, der es in den Verkehr bringt, geeignet
ist oder
- die übliche Verwendung, die sich aus der
Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.
(6) Vorhersehbare Fehlanwendung ist die
Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von demjenigen, der es
in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, sich jedoch aus dem
vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweiligen zu
erwartenden Verwenders ergeben kann.
(7) Überwachungsbedürftige Anlagen sind
- Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von
Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
- Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
- Anlagen zur Abfüllung von verdichteten,
verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
- Leitungen unter innerem Überdruck für
brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
- Aufzugsanlagen,
- Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen,
- Getränkeschankanlagen und Anlagen zur
Herstellung kohlensaurer Getränke,
- Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
- Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und
Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und
Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu
den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen
Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen
den Produkten im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon
von Absatz 1 erfasst werden.
(8) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen
eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt
neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert
worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht
dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.
(9) Ausstellen ist das Aufstellen oder
Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung.
(10) Hersteller ist jede natürliche oder
juristische Person, die
- ein Produkt herstellt oder
- ein Produkt wieder aufarbeitet oder
wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt.
Als Hersteller gilt auch jeder, der
geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes
unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und
sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger
Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines
Verbraucherprodukts beeinflusst.
(11) Bevollmächtigter ist jede im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person,
die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtigt wurde, in seinem
Namen zu handeln.
(12) Einführer ist jede im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person,
die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen
Wirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst.
(13) Händler ist, wer geschäftsmäßig ein
Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller im Sinne von
Absatz 10, Bevollmächtigter im Sinne von Absatz 11 oder Einführer im
Sinne von Absatz 12 ist.
(14) Beauftragte Stelle ist, vorbehaltlich
einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs.
4, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
(15) Zugelassene Stellen sind
-
- jede Stelle für die Durchführung der
Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den
grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß den
Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1,
- jede GS-Stelle für die Zuerkennung
des GS-Zeichens,
- jedes Prüflaboratorium, das für eine
in Buchstabe a oder b genannte Stelle tätig ist,
sofern sie von der zuständigen Behörde für
einen bestimmten Aufgabenbereich der beauftragten Stelle benannt
und von dieser im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind;
oder
- Stellen, die der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund
eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund
dieses Abkommens mitgeteilt worden sind.
(16) Harmonisierte Norm ist eine nicht
verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen
Normenorganisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) festgelegten Verfahren
angenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
(17) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf
Erwirkung der Rückgabe eines bereits in den Verkehr gebrachten
Produkts durch den Verwender abzielt.
(18) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der
verhindert werden soll, dass ein Produkt vertrieben, ausgestellt
oder dem Verwender angeboten wird.
§ 3
Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für Produkte nach Anhörung des
Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte mit
Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung oder
Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen
Rechtsvorschriften Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Satzes 2
erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können
- Anforderungen an die Gewährleistung von
Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger
Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Ausstellens,
Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme, insbesondere
Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,
- Anforderungen an die Kennzeichnung,
Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit
zusammenhängende behördliche Maßnahmen
geregelt werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann für Produkte, soweit sie nicht einer Rechtsverordnung
nach Absatz 1 unterfallen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Ausschusses für
technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung
des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Regelung des
Inverkehrbringens oder Ausstellens nach Maßgabe des Satzes 2
erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können
- Anforderungen an die Gewährleistung von
Sicherheit und Gesundheit und sonstige Voraussetzungen des
Inverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere Prüfungen,
Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,
- Anforderungen an die Kennzeichnung,
Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten
geregelt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann nach Anhörung des Ausschusses für technische
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des
Bundesrates auch zur Umsetzung oder Durchführung der von den
Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften durch
Rechtsverordnung die Anforderungen an zugelassene Stellen
hinsichtlich
- Unabhängigkeit, technischer Kompetenz und
beruflicher Zuverlässigkeit der Stelle,
- Verfügbarkeit des erforderlichen
Personals, der notwendigen Mittel und Ausrüstungen,
- Bestehen einer angemessenen
Haftpflichtversicherung,
- Wahrung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen,
- Unterauftragsvergabe,
- Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
- Qualitätsmanagement
näher bestimmen.
(4) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates können Aufgaben, die der beauftragten Stelle im Rahmen
dieses Gesetzes zugewiesen sind, auf eine andere Bundesbehörde, die
mit Aufgaben auf dem Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit
betraut ist, übertragen werden. Die Rechtsverordnung wird von dem
Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Bundesbehörde
gehört, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit erlassen.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2
können in dringenden Fällen oder, wenn es zur unverzüglichen
Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Abschnitt 2
Inverkehrbringen und
Kennzeichnen von Produkten
§ 4
Inverkehrbringen und Ausstellen
(1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung
nach § 3 Abs. 1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit
und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein
Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der
Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach
§ 3 Abs. 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung
oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. Entspricht
eine Norm, die eine harmonisierte Norm umsetzt, einer oder mehreren
Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem
entsprechend dieser Norm hergestellten Produkt vermutet, dass es den
betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.
(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht § 4 Abs.
1 unterliegt, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so
beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder
vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von
Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Bei der Beurteilung,
ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind
insbesondere zu berücksichtigen
- die Eigenschaften des Produkts
einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der
Anleitungen für seinen Zusammenbau, der Installation, der
Wartung und der Gebrauchsdauer,
- seine Einwirkungen auf andere Produkte,
soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist,
- seine Darbietung, Aufmachung im Handel,
Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung
und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen
produktbezogenen Angaben oder Informationen,
- die Gruppen von Verwendern, die bei der
Verwendung des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind
als andere.
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den
Anforderungen nach Satz 1 entspricht, können Normen und andere
technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Entspricht eine
Norm oder sonstige technische Spezifikation, die vom Ausschuss für
technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelt und von
der beauftragten Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden
ist, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit,
wird bei einem nach dieser Norm oder sonstigen Spezifikation
hergestellten Produkt vermutet, dass es den betreffenden
Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.
(3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das
von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich
für das Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeitpunkt seines
erstmaligen Inverkehrbringens in den Europäischen Wirtschaftsraum.
Satz 1 gilt auch für ein Verbraucherprodukt, soweit es von
Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist. Bei einem
technischen Arbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach
§ 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt
seines erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich dieses
Gesetzes. Beim Inverkehrbringen eines Verbraucherprodukts ist,
soweit es keiner Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt,
maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens.
(4) Sofern in den Rechtsverordnungen nach § 3
keine anderen Regelungen vorgesehen sind, ist, wenn
- Sicherheit und Gesundheit erst durch die
Art der Aufstellung eines technischen Arbeitsmittels oder
verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes gewährleistet werden,
hierauf beim Inverkehrbringen des technischen Arbeitsmittels
oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes ausreichend
hinzuweisen, oder
- zur Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheit bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder
Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels oder
verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes beachtet werden
müssen, eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beim
Inverkehrbringen mitzuliefern.
(5) Ein Produkt, das den Voraussetzungen nach
Absatz 1 oder 2 nicht entspricht, darf ausgestellt werden, wenn ein
sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese
Voraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn
die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer
Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von
Personen zu treffen.
§ 5
Besondere Pflichten für das
Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und
der Einführer eines Verbraucherprodukts haben jeweils im Rahmen
ihrer Geschäftstätigkeit
- beim Inverkehrbringen
- sicherzustellen, dass der Verwender
die erforderlichen Informationen erhält, damit dieser die
Gefahren, die von dem Verbraucherprodukt während der
üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren
Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Hinweise
nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich
dagegen schützen kann,
- den Namen des Herstellers oder,
sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig
ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers und
deren Adressen auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen
Verpackung anzubringen sowie das Verbraucherprodukt so zu
kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann,
es sei denn, das Weglassen dieser Angaben ist vertretbar,
insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits
bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre,
- Vorkehrungen zu treffen, die den
Eigenschaften des von ihnen in den Verkehr gebrachten
Verbraucherprodukts angemessen sind, damit sie imstande
sind, zur Vermeidung von Gefahren geeignete Maßnahmen zu
veranlassen, bis hin zur Rücknahme des Verbraucherprodukts,
der angemessenen und wirksamen Warnung und dem Rückruf;
- bei den in Verkehr gebrachten
Verbraucherprodukten die, abhängig vom Grad der von ihnen
ausgehenden Gefahr und der Möglichkeiten diese abzuwehren,
gebotenen Stichproben durchzuführen, Beschwerden zu prüfen und
erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen sowie die
Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende
Maßnahmen zu unterrichten.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und
der Einführer haben jeweils unverzüglich die zuständigen Behörden
nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine
Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu unterrichten, wenn sie
wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer
Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von
ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die
Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere haben
sie über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Abwendung dieser
Gefahr getroffen haben. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht
zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den
Unterrichtenden verwendet werden.
(3) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur
sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Er darf
insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Verkehr bringen, von dem
er
- weiß oder
- anhand der ihm vorliegenden Informationen
oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den
Anforderungen nach § 4 entspricht.
Absatz 2 gilt für den Händler entsprechend.
§ 6
CE-Kennzeichnung
(1) Es ist verboten, ein Produkt in den
Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm
beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne
dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften
dies vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5
eingehalten sind.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar
und dauerhaft angebracht sein.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den
Buchstaben "CE" in folgender Gestalt:
(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der
CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen
gewahrt bleiben.
(5) Es dürfen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung
keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte
hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung
irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht
werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der
CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
§ 7
GS-Zeichen
(1) Soweit Rechtsverordnungen nach § 3 nichts
anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel und
verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände mit dem vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich bekannt
gemachten Zeichen "GS = geprüfte Sicherheit" (GS-Zeichen) versehen
werden, wenn es von einer GS-Stelle nach § 11 Abs. 2 auf Antrag des
Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Das
GS-Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn der GS-Stelle
- ein Nachweis der Übereinstimmung des
geprüften Baumusters mit den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 bis 3
sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung
von Sicherheit und Gesundheit durch eine Baumusterprüfung sowie
- ein Nachweis, dass die Voraussetzungen
eingehalten werden, die bei der Herstellung der technischen
Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände zu
beachten sind, um ihre Übereinstimmung mit dem geprüften
Baumuster zu gewährleisten,
vorliegt. Über die Zuerkennung des GS-Zeichens
ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Geltungsdauer der
Zuerkennung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu
befristen.
(2) Die GS-Stelle nach § 11 Abs. 2 hat
Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung der technischen
Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände und der
rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durchzuführen. Liegen die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr vor,
so hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie unterrichtet
in diesen Fällen die anderen GS-Stellen und die zuständige Behörde
über die Entziehung.
(3) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass
die von ihm hergestellten technischen Arbeitsmittel und
verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände mit dem geprüften Baumuster
übereinstimmen. Er hat die Kontrollmaßnahmen nach Absatz 2 zu
dulden. Er darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben,
solange die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden
oder mit ihm werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.
Abschnitt 3
Überwachung des
Inverkehrbringens von Produkten
§ 8
Aufgaben und Befugnisse
der zuständigen Behörden
(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind für
die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts zuständig die
nach Landesrecht zuständigen Behörden. Finden die Bestimmungen
dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ergänzend zu
Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung, sind die dort
insoweit zuständigen Behörden zuständig. Durch andere Vorschriften
zugewiesene Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes bleiben
unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden haben eine
wirksame Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der
in den Verkehr gebrachten Produkte auf der Grundlage eines
Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll
insbesondere umfassen:
- die Erfassung und Auswertung verfügbarer
Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und
Warenströmen;
- die Aufstellung, regelmäßige Anpassung
und Durchführung von Überwachungsprogrammen, mit denen die
Produkte stichprobenartig und in dem erforderlichen Prüfumfang
überprüft werden sowie die Erfassung und Bewertung dieser
Programme und
- die regelmäßige Überprüfung und Bewertung
der Wirksamkeit des Konzeptes.
Die zuständige Behörde geht bei Produkten, die
einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterliegen und mit der
CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass sie den dort jeweils
festgelegten Anforderungen entsprechen. Bei technischen
Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen, die
mit dem GS-Zeichen nach § 7 Abs. 1 versehen sind, ist davon
auszugehen, dass diese den Anforderungen an Sicherheit und
Gesundheit nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie anderen Rechtsvorschriften
entsprechen.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden
stellen die Koordinierung der Überwachung des Inverkehrbringens von
Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte, die
Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes und die
Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen zur Abwendung
erheblicher Gefahren sicher. Dies betrifft nicht Produkte, soweit
auf diese andere Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1
anzuwenden sind.
(4) Die zuständige Behörde trifft die
erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat,
dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht. Sie
ist insbesondere befugt,
- das Ausstellen eines Produkts zu
untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 nicht
erfüllt sind,
- Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten,
dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den
Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht,
- anzuordnen, dass ein Produkt von einer
zugelassenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten
Stelle überprüft wird,
- anzuordnen, dass geeignete, klare und
leicht verständliche Warnhinweise über Gefährdungen, die von dem
Produkt ausgehen, angebracht werden. Diese Warnhinweise haben
dabei in deutscher Sprache zu erfolgen,
- das Inverkehrbringen eines Produkts für
den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend
zu verbieten,
- zu verbieten, dass ein Produkt, das nicht
den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht, in den
Verkehr gebracht wird,
- die Rücknahme oder den Rückruf eines in
Verkehr gebrachten Produkts, das nicht den Anforderungen nach §
4 entspricht, anzuordnen, ein solches Produkt sicherzustellen
und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder Dritten auf
andere Weise nicht zu beseitigen ist, seine unschädliche
Beseitigung zu veranlassen,
- anzuordnen, dass alle, die einer von
einem in Verkehr gebrachten Produkt ausgehenden Gefahr
ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form,
insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen
werden.
Die Behörde selbst kann die Öffentlichkeit
warnen, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere
Warnungen durch den Hersteller, nicht oder nicht rechtzeitig
getroffen werden. Sie sieht von den Maßnahmen nach Satz 2 ab, soweit
die Abwehr der von dem Produkt ausgehenden Gefahr durch eigene
Maßnahmen der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person
sichergestellt wird.
(5) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen nach
Absatz 4 vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder
den Einführer richten. Sie kann entsprechend den jeweiligen
Erfordernissen Maßnahmen auch an den Händler richten. Maßnahmen
gegen jede andere Person sind nur zulässig, solange eine
gegenwärtige erhebliche Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt
werden kann. Entsteht der anderen Person hierdurch ein Schaden, so
ist ihr dieser zu ersetzen, soweit sie nicht auf andere Weise Ersatz
zu erlangen vermag oder durch die Maßnahme ihr Vermögen geschützt
wird.
(6) Entspricht ein mit einem Zeichen nach § 7
Abs. 1 Satz 1 versehenes Produkt nicht den Anforderungen nach § 4
Abs. 1 oder 2, so hat die zuständige Behörde die GS-Stelle, die das
Zeichen zuerkannt hat, und die Behörde nach § 11 Abs. 2 zu
informieren.
(7) Die zuständigen Behörden und deren
Beauftragte sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen
Produkte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern
oder ausgestellt sind, zu betreten, die Produkte zu besichtigen und
zu prüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb
nehmen zu lassen. Zur Tragung der Kosten für Prüfungen nach Satz 1
können die Personen, die das Produkt herstellen oder zum Zwecke des
Inverkehrbringens lagern oder ausstellen, herangezogen werden, wenn
die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 4 nicht
erfüllt sind.
(8) Die zuständigen Behörden und deren
Beauftragte können unentgeltlich Proben entnehmen und Muster
verlangen.
(9) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, der
Einführer und der Händler haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 7 Satz
1 und Absatz 8 zu dulden und die zuständigen Behörden sowie deren
Beauftragte zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, der zuständigen
Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(10) Die zuständigen Behörden und die
beauftragte Stelle haben sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem
Gesetz zu informieren und zu unterstützen. Erhalten die Behörden
Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, so schützen
sie deren Vertraulichkeit.
§ 9
Meldeverfahren
(1) Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen
nach § 8 Abs. 4, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts
untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf
angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe
die beauftragte Stelle. Dies umfasst auch die Unterrichtung über
einen Mangel an einer technischen Norm, nach der das Produkt
gefertigt wurde. Die zuständige Behörde unterrichtet die beauftragte
Stelle auch über Maßnahmen und Vorkehrungen, die das
Inverkehrbringen oder das Verwenden von Produkten, die eine
erhebliche Gefahr darstellen, betreffen und im Rahmen des
gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen
über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern gemeldet
werden müssen. Dabei ist das Verfahren gemäß Anhang II der
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr.
L 11 S. 4) zu beachten. Dies schließt auch die Meldung jeder
Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen oder Vorkehrungen mit ein.
Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeichnung oder das in § 7
vorgesehene Zeichen von einer zugelassenen Stelle zuerkannt, ist
auch die nach § 11 Abs. 2 zuständige Behörde zu unterrichten.
(2) Die beauftragte Stelle überprüft die
eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie
leitet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit zu. Sie unterrichtet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und die zuständigen Bundesressorts über
Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 und leitet diese den zuständigen
Stellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu.
(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden sowie die zuständigen Bundesressorts über
Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder
eines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt werden.
§ 10
Veröffentlichung von Informationen
(1) Die beauftragte Stelle macht Anordnungen
nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 5 und 6 öffentlich bekannt, die
unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung
angeordnet worden ist. Personenbezogene Daten dürfen nur
veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung des Produkts
erforderlich sind.
(2) Die zuständigen Behörden und die
beauftragte Stelle machen der Öffentlichkeit sonstige ihnen zur
Verfügung stehende Informationen über von Verbraucherprodukten
ausgehende Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Verwender
zugänglich; dies betrifft insbesondere Informationen zur
Identifizierung der Verbraucherprodukte, die Art der Gefahren und
die getroffenen Maßnahmen. Der Zugang kann auf elektronischem Wege
gewährt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Veröffentlichung in
einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem regeln.
Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie
Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben.
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur
übermittelt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder das
schutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder des
Dritten, an den die Daten übermittelt werden, das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung
überwiegt. Vor der Entscheidung über die Übermittlung ist der
Betroffene anzuhören.
(4) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht
zugänglich gemacht werden,
- soweit das Bekanntwerden der
Informationen die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden
berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit verursachen kann,
- während der Dauer eines
Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines
ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der
Daten, die Gegenstand des Verfahrens sind,
- soweit der Schutz geistigen Eigentums,
insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch
entgegenstehen oder
- soweit durch die begehrten Informationen
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante
Informationen, die dem Wesen nach Betriebsgeheimnissen
gleichkommen, offenbart würden, es sei denn, bestimmte
Informationen über sicherheitsrelevante Eigenschaften von
Verbraucherprodukten müssen unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände veröffentlicht werden, um den Schutz der
Sicherheit und Gesundheit der Verwender zu gewährleisten; dabei
ist eine Abwägung entsprechend Absatz 3 vorzunehmen.
Vor der Entscheidung über die
Zugänglichmachung sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die
Betroffenen anzuhören. Soweit übermittelte Informationen als
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, haben die
zuständige Behörde oder die beauftragte Stelle im Zweifel von der
Betroffenheit des Kennzeichnenden auszugehen.
(5) Stellen sich die von der Behörde an die
Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder
die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus,
so informiert die Behörde die Öffentlichkeit hierüber in der
gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen
zuvor bekannt gegeben hat, sofern dies zur Wahrung erheblicher
Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder ein Betroffener hieran
ein berechtigtes Interesse hat und dies beantragt.
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften
§ 11
Zugelassene Stellen
(1) Bei der zuständigen Behörde kann ein
Antrag auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden. Diese
Behörde prüft, ob die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3
Abs. 3 eingehalten sind. Eine Akkreditierung auf der Grundlage
harmonisierter Normen kann im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach
Satz 2 berücksichtigt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat
die zuständige Behörde der beauftragten Stelle den Antragsteller als
zugelassene Stelle für bestimmte Produkte und Verfahren zu benennen.
(2) Eine Stelle ist von der zuständigen
Behörde der beauftragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten
Aufgabenbereich zu benennen, wenn in einem Anerkennungsverfahren
durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, dass die Einhaltung
der Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 gewährleistet
ist.
(3) Eine Stelle, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ansässig ist, kann von der zuständigen Behörde der beauftragten
Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt
werden. Voraussetzung für die Benennung ist
- der Abschluss eines Verwaltungsabkommens
zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem
jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem
jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und
- dass in einem Anerkennungsverfahren
festgestellt wurde, dass die Anforderungen des
Verwaltungsabkommens eingehalten sind.
In dem Verwaltungsabkommen müssen geregelt
sein:
- die Anforderungen an die GS-Stelle
entsprechend Absatz 2,
- die Beteiligung der zuständigen Behörde
an dem im jeweiligen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
durchgeführten Anerkennungsverfahren und
- eine den Grundsätzen des Absatzes 5
entsprechende Überwachung der GS-Stelle.
(4) Die beauftragte Stelle macht die
zugelassenen Stellen bekannt.
(5) Die zuständige Behörde überwacht die
Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen. Sie
kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und der
Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur
Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und
sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen
Anordnungen treffen. Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte
sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und
Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen
und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen
zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz
3 zu dulden. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht
zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(6) Die für die Überwachung des
Inverkehrbringens zuständigen Behörden können von der zugelassenen
Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der
Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Sie haben im
Falle ihres Tätigwerdens nach Satz 1 die für das
Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 zuständige Behörde zu
unterrichten.
§ 12
Aufgaben der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen
Forschungsauftrages präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche
Risiken, die von Produkten ausgehen können, und macht Vorschläge zu
deren Reduzierung.
(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den
zuständigen Behörden Risikobewertungen an Produkten vor, bei denen
hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass eine unmittelbare Gefahr
oder ein erhebliches Risiko für Sicherheit und Gesundheit besteht.
Von dem Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die
zuständige Behörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen
Inverkehrbringer.
(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit
Risikobewertungen an Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes
Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften dies
erfordert.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unterstützt die zuständige Behörde bei der
Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzeptes gemäß § 8
Abs. 2, insbesondere indem sie die bei den Maßnahmen nach § 8 Abs. 4
festgestellten Mängel in der Beschaffenheit von Produkten
wissenschaftlich auswertet und die zuständige Behörde sowie den
Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse unterrichtet.
§ 13
Ausschuss für technische
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit wird ein "Ausschuss für technische Arbeitsmittel und
Verbraucherprodukte" eingesetzt.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
- die Bundesregierung in Fragen der
Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und
Verbraucherprodukten zu beraten,
- die in § 4 Abs. 2 Satz 3 dieses Gesetzes
bezeichneten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen zu
ermitteln und
- nationale technische Spezifikationen zu
ermitteln, soweit solche Spezifikationen in Rechtsverordnungen
nach § 3 Abs. 1 vorgesehen sind.
(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige
Personen aus dem Kreis der zuständigen Behörden für Sicherheit und
Gesundheit des Bundes und der Länder, der zugelassenen Stellen, der
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts
für Normung e.V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der
Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten
Verbände, insbesondere der Hersteller und der Verbraucher,
angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Mitglieder des
Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der
Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden
aus seiner Mitte. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht
überschreiten. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden
bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit.
(5) Die Bundesministerien sowie die für
Sicherheit und Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden und
Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses
vertreten zu sein und gehört zu werden.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Abschnitt 5
Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 14
Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter
vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre
Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen
(überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung
ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. |
dass die Errichtung
solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von
Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen
betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte
Unterlagen beigefügt werden müssen;
|
2. |
dass die Errichtung
solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von
Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der
Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder
Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen;
|
2a. |
dass solche Anlagen oder
Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein
zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum
Betrieb und zur Wartung verbunden werden können;
|
3. |
dass solche Anlagen,
insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart,
die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie
ihr Betrieb bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden
Anforderungen genügen müssen;
|
4. |
dass solche Anlagen
einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden
Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen
unterliegen. |
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1
können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse
getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das
zuständige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. Sie
schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische
Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele
vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind,
in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit
nach
§ 31a Abs.
1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind
neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster
Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen
Überwachungsstellen im Sinne des § 17 insbesondere Vertreter der
Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung zu berufen.
(3) Technische Regeln können vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger
veröffentlicht werden.
(4) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei
Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage
begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage
während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. Die
Fristen können auf Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem
Grund verlängert werden.
§ 15
Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch
Rechtsverordnung nach § 14 auferlegten Pflichten anordnen. Sie kann
darüber hinaus die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall
erforderlich sind, um Gefahren für Beschäftigte oder Dritte
abzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann die
Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4
erforderliche Erlaubnis oder Prüfung durch eine zugelassene
Überwachungsstelle errichtet, betrieben oder geändert wird.
(3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1
kann die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage bis
zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes
untersagen. Das Gleiche gilt, wenn eine Anordnung nach anderen, die
Einrichtung oder die Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben
wird, betreffenden Vorschriften getroffen wird.
§ 16
Zutrittsrecht des Beauftragten
der zugelassenen Überwachungsstelle
Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen
und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind
verpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten zugelassener
Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die
Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich
angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten
Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben
zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§ 17
Durchführung
der Prüfung und Überwachung
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen
Anlagen werden, soweit in den nach § 14 Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen
Überwachungsstellen vorgenommen.
(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
- des Bundesgrenzschutzes kann das
Bundesministerium des Innern,
- im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung kann dieses Ministerium,
- der Eisenbahnen des Bundes, soweit die
Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
bestimmen, welche Stellen die Prüfung und
Überwachung vornehmen.
(3) Die Bundesregierung kann in den
Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates
die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen
Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten
allgemeinen Anforderungen einer Akkreditierung hinaus genügen
müssen.
(4) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnungen
- Einzelheiten des
Akkreditierungsverfahrens nach Absatz 5 regeln,
- sonstige Voraussetzungen für die
Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach Absatz 1
festlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der
Anlagen geboten ist, und
- die Erfassung überwachungsbedürftiger
Anlagen durch Datei führende Stellen regeln.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können
auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
- zur Kontrolle der fristgemäßen
Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1
vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der
Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur Unterrichtung
der zuständigen Behörde bei Nichtbeachtung,
- zur Gewährleistung eines für die Prüfung
der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen
flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,
- zur Erstellung und Führung von
Anlagendateien,
- zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,
- zur Beteiligung an den Kosten Datei
führender Stellen für die Erstellung und Führung von
Anlagendateien und
- zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen
begründet werden.
(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede
von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen
bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit benannte und von ihm im Bundesanzeiger bekannt gemachte
Überwachungsstelle. Die Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn
in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die
Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in
einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 enthaltenen besonderen
Anforderungen gewährleistet ist:
- Unabhängigkeit der Überwachungsstelle,
ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder
Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung
der überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer
Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung
abhängig sind;
- Verfügbarkeit der für die angemessene
unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen
Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der
notwendigen Mittel und Ausrüstungen;
- ausreichende technische Kompetenz,
berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche
Unabhängigkeit des beauftragten Personals;
- Bestehen einer Haftpflichtversicherung;
- Wahrung der im Zusammenhang mit der
Tätigkeit der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt gewordenen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;
- Einhaltung der für die Durchführung von
Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten
Verfahren;
- Sammlung und Auswertung der bei den
Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des
Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch;
- Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen
Überwachungsstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit
gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der Verhinderung von
Schadensfällen dienen kann.
Als zugelassene Überwachungsstellen können,
insbesondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses
Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder
Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr.
1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs.
1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt
sind.
(6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen
erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und
kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen
erteilt werden. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen
sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich
anzuzeigen.
(7) Die Akkreditierung zugelassener
Überwachungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen
Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in
Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in
einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 enthaltenen besonderen
Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und
ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben
erforderlichen Auskünfte und Unterstützung verlangen sowie die dazu
erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt,
zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume
zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für
die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die
Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.
(8) Die für die Durchführung der nach § 14
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden können von
der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und
der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige
Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen
treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und
Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu
besichtigen sowie die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die
Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Sie haben im Falle ihres
Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die für die Akkreditierung im
Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde zu unterrichten.
§ 18
Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach
§ 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach
Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22 Abs. 1 und 2
sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die
Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 14
Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium oder dem
Bundesministerium des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der
Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann die
Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des
Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes
bleiben unberührt.
Abschnitt 6
Straf - und Bußgeldvorschriften
§ 19
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- einer Rechtsverordnung nach
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz
2 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 oder
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz
2 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die
zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- entgegen § 6 Abs. 1 ein Produkt, eine
Verpackung oder eine Unterlage in den Verkehr bringt,
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 das GS-Zeichen
zuerkennt,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4
ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 5 bis 8
oder
- § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 3, § 11
Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 7 Satz 3
zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Abs. 9 Satz 1 eine Maßnahme
nicht duldet oder die Behörde oder einen Beauftragten nicht
unterstützt,
- entgegen § 8 Abs. 9 Satz 2 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 15
Abs. 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 16 Satz 1 eine Anlage nicht
oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht
gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder
nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 22 Abs. 2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine Maßnahme
nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9 mit
einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
§ 20
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,
Nr. 5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung
beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung
Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 21
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
§ 3 Abs. 3 ist bei der Benennung einer zugelassenen Stelle ein
Akkreditierungsverfahren nach
§
9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung durchzuführen.
(2) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember
2000 nach
§ 11 Abs. 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der
überwachungsbedürftigen Anlagen durch amtliche oder amtlich für
diesen Zweck anerkannte Sachverständige sind unbeschadet der
Bestimmungen der Absätze 3 und 4 bis zum Inkrafttreten
entsprechender Rechtsverordnungen von zugelassenen
Überwachungsstellen vorzunehmen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf
Grund von Rechtsvorschriften der Landesregierungen nach
§ 14 Abs. 4
des Gerätesicherheitsgesetzes vor dem 31. Dezember 2000 anerkannten
technischen Überwachungsorganisationen tätig sein und
Sachverständige für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
amtlich anerkannt werden. In diesem Zeitraum finden die in Satz 1
genannten Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung; von der
Anwendung ausgenommen sind Bestimmungen, durch die technische
Überwachungsorganisationen verpflichtet werden, ihren
Sachverständigen eine den Bezügen der vergleichbaren Beamten oder
Angestellten des Landes oder des Bundes angeglichene Vergütung sowie
eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu
gewähren.
(4) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf
Grund der nach
§ 11 Abs. 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder
behördlich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen
Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen von amtlichen oder
amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen
werden. Satz 1 gilt entsprechend für Sachverständige, die auf Grund
einer vor dem 31. Dezember 2000 nach
§ 11 Abs. 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zur
Durchführung vorgeschriebener oder behördlich angeordneter Prüfungen
der überwachungsbedürftigen Anlagen berechtigt waren. Für die in
Satz 1 genannten Prüfungen durch amtliche oder amtlich anerkannte
Sachverständige sind Gebühren und Auslagen zu erheben; insoweit ist
die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), geändert durch die
Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611), weiter anzuwenden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen der
Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zu
ändern.
(5) Die auf Grund der nach § 14 Abs. 1
erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich
angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch
zugelassene Überwachungsstellen dürfen bis zum 31. Dezember 2005 nur
von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten
Sachverständigen vorgenommen werden. Sofern die
überwachungsbedürftigen Anlagen
- nicht den Anforderungen einer Verordnung
nach § 3 Abs. 1 entsprechen oder
- den Anforderungen einer Verordnung nach §
3 Abs. 1 nur entsprechen, weil während einer Übergangszeit die
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen
angewendet werden können,
dürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis
zum 31. Dezember 2007 nur von den in Satz 1 genannten
Sachverständigen vorgenommen werden. Absatz 4 Satz 2 gilt
entsprechend. Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung.
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