Inhalt |
§ 1 | Berufskrankheiten | |
§ 2 | Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt | |
§ 3 | Maßnahmen gegen Berufskrankeiten, Übergangsleistung | |
§ 4 | Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen | |
§ 5 | Gebühren | |
§ 6 | Rückwirkung | |
§ 7 | Berufskrankeitenanzeige | |
§ 8 | Inkrafttreten - Außerkrafttreten von Vorschriften | |
Anlage, Liste der Berufskrankheiten |
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 6 und des § 193
Abs. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch — Gesetzliche
Unfallversicherung — (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,
BGBl. I S.1254)
verordnet die Bundesregierung:
Berufskrankheiten sind die in der Anlage bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.
Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird
ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt.
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.
(1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich schriftlich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die übersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und 7 oder § 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Unfallversicherungsträger beteiligen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Feststellungsverfahren; das nähere Verfahren können die Unfallversicherungsträger mit dem für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung regeln.
(3) In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2 Satz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der abschließenden Entscheidung die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit die Ermittlungsergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können sie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweiserhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die Unfallversicherungsträger zu folgen.
(4) Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Zur Vorbereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfallversicherungsträger beauftragen.
(1) Erstellen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusanmenhangsgutachten nach § 4 Abs. 4, erhalten sie von den Unfallversicherungsträgern jeweils eine Gebühr In höhe von 200 Euro. Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und Sachkosten, die bei der Festellung, des Gutachtens entstehen, einschließlich der, Kosten für die ärztliche Untersuchung von Versicherten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen abgegolten.
(2) Ein Gutachten im Sinne Absatz 1 setzt voraus, daß der Gutachter unter Würdigung
der Arbeitsanamnese des Versicherten und der festgestellten Einwirkungen am Arbeitsplatz,
der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der Diagnose
eine eigenständig begründete schriftliche Bewertung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkrankung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen unter Berücksichtigung der besonderen für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vornimmt.
(1) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
(2) Leidet ein Versicherter am 1.Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsiall nach dem 31.Dezember 1992 eingetreten ist.
(3) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. 1 S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(4) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
(5) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(außer Kraft)
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. 1 S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343);
Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400);
Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten- Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Nr. |
Krankheiten |
1 |
Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten |
11 |
Metalle und Metalloide |
11 01 |
Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen |
11 02 |
Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen |
11 03 |
Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen |
11 04 |
Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen |
11 05 |
Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen |
11 06 |
Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen |
11 07 |
Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen |
11 08 |
Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen |
11 09 |
Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen |
11 10 |
Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen |
12 |
Erstickungsgase |
12 01 |
Erkrankungen durch Kohlenmonoxid |
12 02 |
Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff |
13 |
Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe |
13 01 |
Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine |
13 02 |
Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe |
13 03 |
Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol |
13 04 |
Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge |
13 05 |
Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff |
13 06 |
Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol) |
13 07 |
Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen |
13 08 |
Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen |
13 09 |
Erkrankungen durch Salpetersäureester |
13 10 |
Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide |
13 11 |
Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide |
13 12 |
Erkrankungen der Zähne durch Säuren |
13 13 |
Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon |
13 14 |
Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol |
13 15 |
Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
|
13 16 |
Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid
|
13 17 |
Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösemittel oder deren Gemische.
Zu den Nummern 11 01 bis 11 10, 12 01 und 12 02, 13 03 bis 13 09 und 13 15: Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Nummer 51 01 zu entschädigen sind. |
2 |
Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten |
21 |
Mechanische Einwirkungen |
21 01 |
Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
21 02 |
Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten |
21 03 |
Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen |
21 04 |
Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
21 05 |
Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck |
21 06 |
Druckschädigung der Nerven |
21 07 |
Abrißbrüche der Wirbelfortsätze |
21 08 |
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
21 09 |
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung. die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
21 10 |
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
21 11 |
Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit |
22 |
Druckluft |
22 01 |
Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft |
23 |
Lärm |
2.3 01 |
Lärmschwerhörigkeit |
24 |
Strahlen |
24 01 |
Grauer Star durch Wärmestrahlung |
24 02 |
Erkrankungen durch ionisierende Strahlen |
3 |
Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten |
31 01 |
Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war |
31 02 |
Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten |
31 03 |
Wurmkrankheit der Bergleute, verursacht durch Ankyloastama oder Strongyloides stercoralis |
31 04 |
Tropenkrankheiten, Fleckfieber |
4 |
Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells |
41 |
Erkrankungen durch anorganische Stäube |
41 01 |
Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) |
41 02 |
Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose) |
41 03 |
Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura |
41 04 |
Lungenkrebs |
41 05 |
Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards |
41 06 |
Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen |
41 07 |
Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen |
41 08 |
Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomas-phosphat) |
41 09 |
Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen |
41 10 |
Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase |
41 11 |
Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre] |
41 12 |
Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (Si02) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose). |
42 |
Erkrankungen durch organische Stäube |
42 01 |
Exogen-allergische Alveolitis |
42 02 |
Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose) |
42 03 |
Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz |
43 |
Obstruktive Atemwegserkrankungen |
43 01 |
Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
43 02 |
Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
5 |
Hautkrankheiten |
51 01 |
Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheiten ursächlich waren oder sein können |
51 02 |
Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe |
6 |
Krankheiten sonstiger Ursache |
61 01 |
Augenzittern der Bergleute |