Inhalt

  § 1 Berufskrankheiten
  § 2 Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt
  § 3 Maßnahmen gegen Berufskrankeiten, Übergangsleistung
  § 4 Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen
  § 5 Gebühren
  § 6 Rückwirkung
  § 7 Berufskrankeitenanzeige
  § 8 Inkrafttreten - Außerkrafttreten von Vorschriften
   

Anlage, Liste der Berufskrankheiten

 

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 6 und des § 193 Abs. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Unfallversicherung — (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S.1254)
verordnet die Bundesregierung:

§ 1
Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind die in der Anlage bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.

§ 2
Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.

§ 3
Maßnahmen gegen Berufskrankeiten, Übergangsleistung

(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

  1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder

  2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt.

Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

§ 4
Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen

(1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich schriftlich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die übersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und 7 oder § 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Unfallversicherungsträger beteiligen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Feststellungsverfahren; das nähere Verfahren können die Unfallversicherungsträger mit dem für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung regeln.

(3) In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2 Satz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der abschließenden Entscheidung die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit die Ermittlungsergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können sie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweiserhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die Unfallversicherungsträger zu folgen.

(4) Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Zur Vorbereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfallversicherungsträger beauftragen.

§ 5 Gebühren

(1) Erstellen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusanmenhangsgutachten nach § 4 Abs. 4, erhalten sie von den Unfallversicherungsträgern jeweils eine Gebühr In höhe von 200 Euro. Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und Sachkosten, die bei der Festellung, des Gutachtens entstehen, einschließlich der, Kosten für die ärztliche Untersuchung von Versicherten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen abgegolten.

(2) Ein Gutachten im Sinne Absatz 1 setzt voraus, daß der Gutachter unter Würdigung

  1. der Arbeitsanamnese des Versicherten und der festgestellten Einwirkungen am Arbeitsplatz,

  2. der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der Diagnose

eine eigenständig begründete schriftliche Bewertung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkrankung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen unter Berücksichtigung der besonderen für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vornimmt.

§ 6
Rückwirkung

(1) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

(2) Leidet ein Versicherter am 1.Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsiall nach dem 31.Dezember 1992 eingetreten ist.

(3) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. 1 S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.

(4) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.

(5) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.

§ 7
Berufskrankeitenanzeige

(außer Kraft)

§ 8
Inkrafttreten - Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. 1 S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343);

  2. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400);

  3. Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten- Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343).

Der Bundesrat hat zugestimmt.
 

Anlage

Nr.

Krankheiten

1

Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten

11

Metalle und Metalloide

11 01

Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen

11 02

Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen

11 03

Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen

11 04

Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen

11 05

Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen

11 06

Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen

11 07

Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen

11 08

Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen

11 09

Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen

11 10

Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen

12

Erstickungsgase

12 01

Erkrankungen durch Kohlenmonoxid

12 02

Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff

13

Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe

13 01

Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine

13 02

Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe

13 03

Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol

13 04

Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge

13 05

Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff

13 06

Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)

13 07

Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen

13 08

Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen

13 09

Erkrankungen durch Salpetersäureester

13 10

Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide

13 11

Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide

13 12

Erkrankungen der Zähne durch Säuren

13 13

Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon

13 14

Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol

13 15

Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

 

13 16

Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid

 

13 17

Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösemittel oder deren Gemische.

 

Zu den Nummern 11 01 bis 11 10, 12 01 und 12 02, 13 03 bis 13 09 und 13 15:

Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Nummer 51 01 zu entschädigen sind.


 

2


 

Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

21

Mechanische Einwirkungen

21 01

Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

21 02

Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten

21 03

Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen

21 04

Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

21 05

Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck

21 06

Druckschädigung der Nerven

21 07

Abrißbrüche der Wirbelfortsätze

21 08

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

21 09

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung. die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

21 10

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

21 11

Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit

22

Druckluft

22 01

Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft

23

Lärm

2.3 01

Lärmschwerhörigkeit

24

Strahlen

24 01

Grauer Star durch Wärmestrahlung

24 02

Erkrankungen durch ionisierende Strahlen


 

3


 

Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten

31 01

Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war

31 02

Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten

31 03

Wurmkrankheit der Bergleute, verursacht durch Ankyloastama oder Strongyloides stercoralis

31 04

Tropenkrankheiten, Fleckfieber


 

4


 

Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells

41

Erkrankungen durch anorganische Stäube

41 01

Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)

41 02

Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)

41 03

Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura

41 04

Lungenkrebs
- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankungen (Asbestose),
- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m3) x Jahre]}

41 05

Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards

41 06

Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen

41 07

Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen

41 08

Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomas-phosphat)

41 09

Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen

41 10

Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase

41 11

Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre]

41 12

Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (Si02) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose).

42

Erkrankungen durch organische Stäube

42 01

Exogen-allergische Alveolitis

42 02

Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose)

42 03

Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz

43

Obstruktive Atemwegserkrankungen

43 01

Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

43 02

Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können


 

5


 

Hautkrankheiten

51 01

Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheiten ursächlich waren oder sein können

51 02

Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe


 

6


 

Krankheiten sonstiger Ursache

61 01

Augenzittern der Bergleute