Diese Verordnung dient in
Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz
der Umsetzung der EG-Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26.
November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (7.
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 374 S. 1), geändert durch die
Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr.
L 268 S.71), angepaßt durch die Richtlinien der Kommission
95/30/EG vom 30. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 155 S. 41), 97/59/EG
vom 7. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 282 S. 33) und 97/65/EG vom
26. November 1997 (ABl. EG Nr. L 335 S. 17).
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Anwendungsbereich und Zielsetzung
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Risikogruppen für biologische
Arbeitsstoffe
§ 4
Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in
Risikogruppen
§ 5
Informationen für die
Gefährdungsbeurteilung
§ 6
Gefährdungsbeurteilung bei gezielten
Tätigkeiten
§ 7
Gefährdungsbeurteilung bei nicht
gezielten Tätigkeiten
§ 8
Durchführung der Gefärdungsbeurteilung
§ 9
Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1
§ 10
Schutzmaßnahmen
§ 11
Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen
§ 12
Unterrichtung der Beschäftigten
§ 13
Anzeige- und Aufzeichnungspflichten
§ 14
Behördliche Ausnahmen
§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 15a
Veranlassung und Angebot
arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren
Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der
Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und
Gesundheit bei diesen Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt
nicht für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen,
soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen
bestehen.
(1) Biologische Arbeitsstoffe sind
Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter
Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener
Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen,
sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen
können. Ein biologischer Arbeitsstoff im Sinne von Satz 1
ist auch ein mit transmissibler, spongiformer
Enzephalopathie assoziiertes Agens, das beim Menschen eine
Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann.
(2) Mikroorganismen sind alle
zellulären oder nichtzellulären mikrobiologischen Einheiten,
die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem
Material fähig sind.
(3) Zellkulturen sind
in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen
isolierten Zellen.
(4) Tätigkeiten im Sinne dieser
Verordnung sind das Herstellen und Verwenden von
biologischen Arbeitsstoffen, insbesondere das Isolieren,
Erzeugen und Vermehren, das Aufschließen, das Ge- und
Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, Ab- und Umfüllen,
Mischen und Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern,
das Lagern einschließlich Aufbewahren, das Inaktivieren und
das Entsorgen. Zu den Tätigkeiten zählt auch der berufliche
Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen
Produkten, Gegenständen und Materialien, wenn bei diesen
Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden
können und dabei Beschäftigte mit den biologischen
Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können.
biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies
nach bekannt sind,
die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische
Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und
die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb
hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens
eine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht
gegeben ist.
(6) Als Kontamination ist die über die
gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende
Belastung des Arbeitsplatzes mit biologischen Arbeitsstoffen
anzusehen.
(7) Eine Schutzstufe umfaßt die
technischen, organisatorischen und persönlichen
Sicherheitsmaßnahmen, die für Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen entsprechend ihrer Gefährdung zum Schutz der
Beschäftigten festgelegt oder empfohlen sind.
Sicherheitsmaßnahmen sind besondere Schutzmaßnahmen, die in
den Anhängen
II und
III genannt und der jeweiligen Schutzstufe zugeordnet
sind.
(8) Dem Arbeitgeber stehen der
Unternehmer ohne Beschäftigte sowie der Auftraggeber und
Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gleich. Den
Beschäftigten stehen die in Heimarbeit Beschäftigten sowie
Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an
wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen durchführen, gleich. Für Schüler
und Studenten gelten die Regelungen dieser Verordnung über
die Beteiligung der Personalvertretungen nicht.
Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von
ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogruppen
eingeteilt:
Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen
es unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine
Krankheit verursachen.
Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine
Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine
Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine
Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist
unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder
Behandlung ist normalerweise möglich.
Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine
schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und
eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können;
die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann
bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame
Vorbeugung oder Behandlung möglich.
Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine
schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine
ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr
einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen
groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder
Behandlung nicht möglich.
(1) Für die Einstufung biologischer
Arbeitsstoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III
der Richtlinie 90/ 679/EWG des Rates vom 26. November 1990 (ABl.
EG Nr. L 374 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG
des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 268 S. 71),
zuletzt angepaßt durch die Richtlinie der Kommission
97/65/EG vom 26. November 1997 (ABl. EG Nr. L 335 S. 17).
Wird Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG im Verfahren nach
ihrem Artikel 19 an den technischen Fortschritt angepaßt, so
gilt er nach Ablauf der in der Anpassungsrichtlinie
festgelegten Umsetzungsfrist in der geänderten Fassung. Die
geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der
Anpassungsrichtlinie angewendet werden.
(2) Werden biologische Arbeitsstoffe
nicht nach Absatz 1 erfaßt, hat der Arbeitgeber bei
gezielten Tätigkeiten eine Einstufung in die Risikogruppen
entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik
vorzunehmen. Im übrigen sind die Bekanntmachungen nach § 17
Abs. 4 zu beachten.
(3) Kommt bei gezielten Tätigkeiten
eine Einstufung in mehrere Risikogruppen in Betracht, so ist
die Einstufung in die Risikogruppe mit dem höchsten
Gefährdungsgrad vorzunehmen.
(1) Für die Gefährdungsbeurteilung hat
der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu beschaffen.
Insbesondere sind folgende Informationen zu berücksichtigen:
die ihm zugänglichen tätigkeitsbezogenen
Informationen über die Identität, die Einstufung und das
Infektionspotential der vorkommenden biologischen
Arbeitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden
sensibilisierenden und toxischen Wirkungen,
tätigkeitsbezogene Informationen über
Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren,
Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene
mögliche Übertragungswege sowie Informationen über eine
Exposition der Beschäftigten,
Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten,
Belastungs- und Expositionssituationen und über bekannte
tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen
Gegenmaßnahmen.
(2) Ausgehend von den Informationen
nach Absatz 1 ist die Zuordnung zu gezielten oder nicht
gezielten Tätigkeiten vorzunehmen.
(1) Der Arbeitgeber hat die
Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten gemäß Satz
2 und 3 und Absatz 2 auf der Grundlage der Einstufung nach §
4 und der nach §
5 beschafften Informationen durchzuführen. In Gemischen
von biologischen Arbeitsstoffen sind die einzelnen
biologischen Arbeitsstoffe für sich zu bewerten. Umfaßt eine
Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe verschiedener
Risikogruppen, ist für die Festlegung nach Absatz 2 die
Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffes mit dem
höchsten Gefährdungsgrad maßgebend.
(2) Im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung sind für alle gezielten Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen die in Betracht kommenden
Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Es sind immer mindestens die
allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang
II oder
III festzulegen. Zusätzlich sind für biologische
Arbeitsstoffe
der Risikogruppe 2 die Sicherheitsmaßnahmen der
Schutzstufe 2,
der Risikogruppe 3 die Sicherheitsmaßnahmen der
Schutzstufe 3,
der Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen der
Schutzstufe 4,
nach Anhang
II oder
III festzulegen. Die dort als empfohlen bezeichneten
Sicherheitsmaßnahmen sind festzulegen, wenn dadurch die
Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann. Bei der
Gefährdungsbeurteilung sind sensibilisierende und toxische
Wirkungen zusätzlich zu berücksichtigen und geeignete
Schutzmaßnahmen festzulegen.
(1) Der Arbeitgeber hat die
Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten gemäß
Satz 2 bis 4 und Absatz 2 oder 3 durchzuführen. Dabei ist zu
prüfen, ob die nach §
5 beschafften Informationen eine abschließende
Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung der Tätigkeit zu
einer Schutzstufe nach Anhang
II oder
III ermöglichen. Treten bei einer Tätigkeit mehrere
biologische Arbeitsstoffe gleichzeitig auf, sind die
einzelnen biologischen Arbeitsstoffe, soweit dies möglich
ist, jeweils für sich zu bewerten. Auf der Grundlage der
Einzelbeurteilungen ist eine Gesamtbeurteilung der
Infektionsgefährdung vorzunehmen.
(2) Kann die Tätigkeit einer
Schutzstufe zugeordnet werden, sind im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten, die hinsichtlich der
Gefährdung den Tätigkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis
3 vergleichbar sind, die in Betracht kommenden
Schutzmaßnahmen zu ermitteln und die erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen aus der entsprechenden Schutzstufe so
auszuwählen und festzulegen, daß die Gefährdung der
Beschäftigten dadurch soweit wie möglich verringert wird.
Mindestens sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen der
Schutzstufe 1 nach Anhang
II oder
III festzulegen. Sensibilisierende und toxische
Wirkungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und geeignete
Schutzmaßnahmen festzulegen.
(3) Kann die Tätigkeit einer
Schutzstufe nicht zugeordnet werden, sind nach dem Stand der
Technik Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der
Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu
ermitteln und die Gefährdung zu beurteilen. Die
erforderlichen Schutzmaßnahmen sind nach dem Stand der
Technik festzulegen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der
Tätigkeiten durchzuführen und danach bei maßgeblichen
Veränderungen der Arbeitsbedingungen sowie den Fällen des
§ 15a Abs. 6 Satz 1 und des
§ 15a Abs. 7 Satz 1 zu aktualisieren. Der Arbeitgeber
hat sich bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig beraten
zu lassen, sofern er nicht selbst über die erforderlichen
Kenntnisse verfügt. Fachkundige Personen sind insbesondere
der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Auch in Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten müssen
Unterlagen nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes
vorliegen, wenn dort nicht ausschließlich gezielte
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe
1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen oder
hinsichtlich der Gefährdung vergleichbare nicht gezielte
Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Unterlagen müssen bei
gezielten Tätigkeiten ein Verzeichnis der biologischen
Arbeitsstoffe enthalten. Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist
dieses Verzeichnis zu führen, soweit die biologischen
Arbeitsstoffe für die Gefährdungsbeurteilung nach
§ 7 maßgeblich sind.
Die §§ 10 bis 16, ausgenommen § 10 Abs.
1,
3 und
4 und § 14 Abs.
1, gelten nicht, wenn nach dem Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung gezielte Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende
oder toxische Wirkungen oder nicht gezielte Tätigkeiten mit
vergleichbarer Gefährdung durchgeführt werden.
(1) Der Arbeitgeber hat die
erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherheit und zum
Gesundheitsschutz der Beschäftigten entsprechend dem
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und nach den sonstigen
Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu
treffen. Dabei sind die vom Ausschuß für biologische
Arbeitsstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekanntgegebenen
Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Sie müssen nicht
berücksichtigt werden, wenn gleichwertige Schutzmaßnahmen
getroffen werden; dies ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde im Einzelfall nachzuweisen.
(2) Biologische Arbeitsstoffe, die
eine Gesundheitsgefahr für Beschäftigte darstellen, sind,
soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich
ist, durch biologische Arbeitsstoffe zu ersetzen, die für
die Beschäftigten weniger gefährlich sind.
(3) Zur Heimarbeit dürfen nur
biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 ohne
sensibilisierende oder toxische Wirkungen überlassen oder
verwendet werden. Satz 1 gilt entsprechend für nicht
gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung.
(4) Bei allen Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen müssen die allgemeinen
Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang
II oder
III eingehalten werden.
(5) Beschäftigten dürfen gezielte
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe
3 oder 4 nur übertragen werden, wenn sie ausreichend
fachkundig und eingewiesen sind. Dies gilt entsprechend für
nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung.
Der Arbeitgeber hat sich vor Übertragung der Tätigkeiten
über die erforderlichen Schutzmaßnahmen fachkundig beraten
zu lassen, soweit er nicht selbst über entsprechende
Kenntnisse verfügt.
(6) Das Arbeitsverfahren und die
technischen Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich so zu
gestalten, daß biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz
nicht frei werden. Kann dies nicht vermieden werden, oder
werden biologische Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß
freigesetzt, sind insbesondere folgende technische und
organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die
Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu
halten:
Auswahl und Gestaltung geeigneter und sicherer
Arbeitsverfahren für Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen einschließlich deren Entsorgung,
Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten
entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Darüber hinaus sind folgende weitere Schutzmaßnahmen zu
treffen:
Kennzeichnung der Arbeitsplätze und Gefahrenbereiche
mit dem Symbol für Biogefährdung nach Anhang
I entsprechend dem Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung,
Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen vor
Aufnahme der Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen,
Erstellung eines Plans zur Abwendung der Gefahren,
die beim Versagen einer Einschließungsmaßnahme durch die
Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe auftreten können,
bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 sowie bei nicht
gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung.
(7) Ist aufgrund außergewöhnlicher
Umstände oder bei nicht bestimmungsgemäßem Betrieb einer
Anlage mit einer ernsten Gefährdung der Beschäftigten durch
biologische Arbeitsstoffe zu rechnen und ist es kurzfristig
nicht möglich, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition zu
beurteilen, sind unverzüglich Sicherheitsmaßnahmen nach
Anhang
II oder
III zu ermitteln und zu treffen, die mindestens der
Schutzstufe 3 genügen müssen.
(8) Werden Verfahren eingesetzt, bei
denen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in
technischen Anlagen oder unter Verwendung von technischen
Arbeitsmitteln durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber die
zum Schutz der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen und
Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen.
(9) Ist die Sicherheitstechnik eines
Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden, hat sich diese
bewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch
erheblich, ist das Arbeitsverfahren innerhalb einer
angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen.
(10) Biologische Arbeitsstoffe sind
sicher zu lagern. Es sind nur solche Behälter zur Lagerung,
zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen
Arbeitsstoffen zu verwenden, die hinsichtlich ihrer
Beschaffenheit geeignet sind, den Inhalt sicher zu
umschließen. Die Behälter sind für die Beschäftigten im
Hinblick auf die davon ausgehenden Gefahren in geeigneter
Weise deutlich erkennbar zu kennzeichnen. Biologische
Arbeitsstoffe dürfen nicht in solchen Behältern gelagert
werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit
Lebensmitteln verwechselt werden kann.
(1) Auf der Grundlage der
Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen
Hygienemaßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination zu
treffen und persönliche Schutzausrüstungen einschließlich
geeigneter Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Es sind
geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere die
erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, damit persönliche
Schutzausrüstungen beim Verlassen des Arbeitsplatzes
abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken gelagert
und auf ihren Zustand überprüft werden können. Entsprechend
dem Ergebnis der Überprüfung müssen die persönlichen
Schutzausrüstungen desinfiziert und gereinigt werden. Falls
sie schadhaft sind, müssen sie ausgebessert oder
ausgetauscht, erforderlichenfalls vernichtet werden.
(2) Um die Kontamination des
Arbeitsplatzes und die Exposition der Beschäftigten so
gering wie möglich zu halten, sind die Funktion und die
Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig zu
überprüfen. Kann das Freiwerden von biologischen
Arbeitsstoffen nicht sicher verhütet werden, ist zu
ermitteln, ob der Arbeitsplatz kontaminiert ist. Dabei ist
die mikrobielle Belastung in der Luft am Arbeitsplatz zu
berücksichtigen.
(3) Beschäftigte dürfen an
Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination
durch biologische Arbeitsstoffe besteht, keine Nahrungs- und
Genußmittel zu sich nehmen. Hierfür sind vor Aufnahme der
Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.
(1) Auf der Grundlage der
Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten eine
arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu
erstellen. Darin ist auf die mit den vorgesehenen
Tätigkeiten verbundenen Gefahren für die Beschäftigten
hinzuweisen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das Verhalten bei
Unfällen und Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in
ihr festzulegen. Die Betriebsanweisung ist in einer für die
Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und
an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen
und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(2) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der
Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über
die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung ist
vor Aufnahme der Tätigkeiten mündlich und
arbeitsplatzbezogen durchzuführen sowie in den Fällen des §
8 Satz
1 zu wiederholen. Zeitpunkt und Gegenstand der
Unterweisungen sind im Anschluß an die Unterweisung
schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch
Unterschrift zu bestätigen.
(2 a) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle
Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen durchführen, eine allgemeine
arbeitsmedizinische Beratung durchgeführt wird. Diese
Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 2
erfolgen. Dabei sind die Beschäftigten über
Angebotsuntersuchungen nach
§ 15a Abs. 5 zu unterrichten sowie auf besondere
Gefährdungen zum Beispiel bei dauernd verminderter
Immunabwehr hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung
des Arztes nach
§ 15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen.
(3) Für Tätigkeiten, bei denen
erfahrungsgemäß aufgrund erhöhter Unfallgefahr mit einem
Infektionsrisiko oder, als Folge eines Unfalles, mit
schweren Infektionen zu rechnen ist, müssen zusätzlich
Arbeitsanweisungen zur Vermeidung von Betriebsunfällen am
Arbeitsplatz vorliegen. Dies gilt auch für
Verfahren für die Entnahme, die Handhabung und die
Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen
Ursprungs,
Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder
Abbrucharbeiten in oder an kontaminierten Anlagen,
Geräten oder Einrichtungen.
(4) Die im Gefahrenbereich
Beschäftigten und der Betriebs- oder Personalrat sind über
Betriebsstörungen, die die Sicherheit oder Gesundheit der
Beschäftigten gefährden können, und über Unfälle
unverzüglich zu unterrichten. Dem Betriebs- oder Personalrat
sind die in §
13 Abs. 1 bis 3 genannten Angaben zur Verfügung zu
stellen.
(1) Der Arbeitgeber hat der
zuständigen Behörde spätestens 30 Tage vor Aufnahme der
Tätigkeiten die erstmalige Durchführung von gezielten
Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der
Risikogruppe 2, 3 oder 4 anzuzeigen. Die Anzeige enthält:
Name und Anschrift des Arbeitgebers und der nach §
13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Arbeitsschutzgesetzes
verantwortlichen Personen,
Name und Befähigung der für Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlichen
Personen,
für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
bedeutsame Änderungen der Tätigkeiten,
die Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren
biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3, soweit
dieser nicht in Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG in
der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, und
die Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren
biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4.
(3) Über Beschäftigte, die gezielte
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe
3 oder 4 durchführen, ist ein Verzeichnis zu führen, in dem
die Art der Tätigkeiten, der verwendete biologische
Arbeitsstoff sowie Unfälle und Betriebsstörungen anzugeben
sind. Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen
bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie
betreffenden Angaben einzusehen.
(4) Der Arbeitgeber hat das
Verzeichnis nach Absatz 3 für jeden Beschäftigten bis zur
Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses
aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn
betreffende Auszug aus dem Verzeichnis auszuhändigen. Der
Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten
ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.
Das Verzeichnis und die Kopien sind der zuständigen Behörde
auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für nicht gezielte Tätigkeiten, die
hinsichtlich der Gefährdung mit Tätigkeiten nach §
6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 vergleichbar sind.
(6) Lassen sich die für die Anzeige
erforderlichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach
anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die
Anzeigepflicht auch durch Übermittlung einer Durchschrift
dieser Anzeigen an die zuständige Behörde erfüllt werden.
(1) Die zuständige Behörde kann auf
schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den
Vorschriften des §
10 einschließlich der Anhänge
II und
III erteilen, wenn
der Arbeitgeber andere gleichwertige Schutzmaßnahmen
trifft oder
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu
einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die
Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Beschäftigten
vereinbar ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf
schriftlichen Antrag des Arbeitgebers für Betriebe mit
weniger als zehn Beschäftigten eine Ausnahme von der Pflicht
zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erteilen. Satz
1 gilt nicht für gezielte Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 sowie für nicht
gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung.
(1) Im Rahmen der nach
§ 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen
hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische
Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung
arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen
arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen gehören dazu insbesondere
die arbeitsmedizinische Beurteilung der durch die
biologischen Arbeitsstoffe und die Tätigkeiten bedingten
Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung
geeigneter Schutzmaßnahmen,
die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über
die mit der Tätigkeit verbundenen
Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich
aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
ergeben können,
spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und
Berufskrankheiten,
arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur
Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der
Gefährdungsbeurteilung,
die Fortentwicklung des betrieblichen
Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen auf der Grundlage gewonnener
Erkenntnisse.
(2) Die speziellen
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom
Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als
Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden
Tätigkeit,
Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während
dieser Tätigkeit,
Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,
Untersuchungen aus besonderem Anlass.
Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel
die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes
durch den Arzt,
die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung
des Beschäftigten,
die Beurteilung des Gesundheitszustands der
Beschäftigten unter Berücksichtigung der
Arbeitsplatzverhältnisse,
die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.
(3) Der Arbeitgeber hat die
Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur
Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind,
oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen. Der
beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder
eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen,
die diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach
§ 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll der
Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen
Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle
erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse,
insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung,
zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu
ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in das
Verzeichnis nach
§ 13 Abs. 3 und
5 und die Vorsorgekartei nach Absatz 6 zu gewähren.
(4) Bei arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen ist
der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu
unterrichten,
dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber
auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der
Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und
dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung nach
§ 15a Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung des
Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3 auszuhändigen.
Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der
arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung
gewonnen wurden, müssen bei der Erfüllung der Aufgaben nach
§ 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes berücksichtigt
werden.
(5) Für Beschäftigte, die nach
§ 15a Abs. 1 regelmäßig ärztlich zu untersuchen sind,
ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die
Vorsorgekartei muss insbesondere die in
§ 13 Abs. 3 genannten Angaben sowie das Ergebnis der
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Sie ist
der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu
stellen. Die Vorsorgekartei kann das Verzeichnis nach
§ 13 Abs. 3 und
5 ersetzen. Die Kartei ist in angemessener Weise so zu
führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet
werden kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen
bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie
betreffenden Angaben einzusehen. Satz 1 gilt nicht, wenn bei
impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen aufgrund einer
lebenslangen Immunität Nachuntersuchungen eines
Beschäftigten nicht erforderlich sind.
(6) Der Arbeitgeber hat die
Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zu dessen
Ausscheiden aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der
ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der
Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten
ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.
(1) Unbeschadet des § 22 des
Arbeitsschutzgesetzes ist die zuständige Behörde auf ihr
Verlangen über
das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der
Beurteilung zugrundeliegenden Informationen,
die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich
oder möglicherweise gegenüber biologischen
Arbeitsstoffen exponiert worden sind, und die Anzahl
dieser Beschäftigten,
die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes
verantwortlichen Personen,
die getroffenen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen
einschließlich der Betriebs- und Arbeitsanweisungen
sowie
die nach § 10 Abs.
6 Satz 3 Nr. 2 getroffenen Vorkehrungen und den nach
§ 10 Abs.
6 Satz 3 Nr. 3 erstellten Plan
zu unterrichten.
(2) Die zuständige Behörde ist
unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe
3 und 4 oder bei nicht gezielten Tätigkeiten mit
vergleichbarer Gefährdung zu unterrichten, die zu einer
Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können.
Krankheits- und Todesfälle, die auf Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind, sind der
zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe der Tätigkeit
mitzuteilen.
(1) Zur Beratung in allen Fragen des
Arbeitsschutzes zu biologischen Arbeitsstoffen wird beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Ausschuß für
biologische Arbeitsstoffe gebildet, in dem sachverständige
Mitglieder der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der
Gewerkschaften, der Länderbehörden, der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung, der Hochschulen und der
Wissenschaft angemessen vertreten sein sollen. Die
Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht
überschreiten. Die Mitgliedschaft im Ausschuß für
biologische Arbeitsstoffe ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit beruft die Mitglieder des Ausschusses
und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß
gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden
aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des
Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:
den Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
entsprechende Regeln und Erkenntnisse für Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen sowie Regeln und
Erkenntnisse zu der Einstufung nach §
4 Abs. 1 und 2 Satz 1 zu ermitteln,
zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung
gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und
Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen,
das Bundesministerium Wirtschaft und Arbeit in
allgemeinen Fragen der biologischen Sicherheit zu
beraten.
(4) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit kann die vom Ausschuß für biologische
Arbeitsstoffe nach Absatz 3 Nr. 1 ermittelten Regeln und
Erkenntnisse sowie die nach Absatz 3 Nr. 2 ermittelten
Verfahrensregeln im Bundesarbeitsblatt bekanntgeben.
(5) Die Bundesministerien sowie die
zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen
des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf
Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses
führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25
Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1
eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig oder nicht nach den in § 8 Satz 1 Nr.
2 oder 3 genannten Voraussetzungen durchführt,
2.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder 4 persönliche
Schutzausrüstungen nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig desinfiziert, reinigt, ausbessert,
austauscht oder vernichtet,
3.
entgegen § 11 Abs. 2 die Wirksamkeit von technischen
Schutzmaßnahmen nicht regelmäßig überprüft,
4.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 dort genannte Bereiche
nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
5.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 4 eine
Betriebsanweisung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig erstellt, nicht oder nicht rechtzeitig
bekanntmacht oder nicht oder nicht rechtzeitig auslegt
oder nicht oder nicht rechtzeitig aushängt,
6.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Beschäftigte
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig unterweist oder den Zeitpunkt oder den
Gegenstand der Unterweisung nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig festhält,
7.
entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 über Betriebsstörungen
oder Unfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
9.
entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ein Verzeichnis nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt,
10.
entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
10a.
entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die Durchführung der
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nicht
sicherstellt,
10b.
entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Vorsorgekartei
nicht führt,
11.
entgegen § 15a Abs. 1 eine arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig
veranlasst,
12.
entgegen § 15a Abs. 5 Satz 1 arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig
anbietet,
13.
entgegen § 15a Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1 eine
Impfung oder eine arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig
anbietet,
14.
(gestrichen)
15.
entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 die zuständige
Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet oder
16.
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs.
1 Nr. 1 des Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, einen biologischen Arbeitsstoff überläßt oder verwendet.
(3) Wer durch eine in Absatz 1
bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines
Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(4) Wer durch eine in Absatz 2
bezeichnete vorsätzliche Handlung in Heimarbeit Beschäftigte in
ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32 Abs.
3 oder 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.
Anzeigepflichtige Tätigkeiten, die bei Inkrafttreten der
Verordnung bereits aufgenommen sind, müssen der zuständigen
Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der
Verordnung angezeigt werden. § 13 Abs.
1 Satz 2 gilt entsprechend.
Anhang I
Symbol für Biogefährdung
90/679/EWG Anhang 1: Symbol für Biogefährdung
Anhang II
Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen in Laboratorien und laborähnlichen Einrichtungen
(1) Die Schutzstufe 1 umfaßt allgemeine
Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuß für biologische
Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.
(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen
die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:
A
Sicherheitsmaßnahmen
B
Schutzstufen
2
3
4
Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätigkeiten in
demselben Gebäude abzutrennen
nein
verbindlich, wenn die Infizierung über die Luft
erfolgen kann
verbindlich
Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen durch
Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine
vergleichbare Vorrichtung geführt werden
nein
verbindlich für Abluft
verbindlich für Zu- und Abluft
Der Zugang ist auf benannte Beschäftigte zu
beschränken
verbindlich
verbindlich
verbindlich mit Luftschleuse
Der Arbeitsplatz muß zum Zweck der Desinfektion
hermetisch abdichtbar sein
nein
empfohlen
verbindlich
Spezifische Desinfektionsverfahren
verbindlich
verbindlich
verbindlich
Am Arbeitsplatz muß ein Unterdruck
aufrechterhalten werden
nein
verbindlich, wenn die Infizierung über die Luft
erfolgen kann
verbindlich
Wirksame Vektorkontrolle, z.B. Nagetiere und
Insekten
empfohlen
verbindlich
verbindlich
Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende
Oberflächen
verbindlich für Werkbänke
verbindlich für Werkbänke und Böden
verbindlich für Werkbänke, Wände, Böden und Decken
Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und
Desinfektionsmittel widerstandsfähige Oberflächen
empfohlen
verbindlich
verbindlich
Sichere Aufbewahrung eines biologischen
Arbeitsstoffes
verbindlich
verbindlich
verbindlich unter Verschluß
Der Raum muß mit einem Beobachtungsfenster oder
einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein,
damit die im Raum anwesenden Personen bzw. Tiere
beobachtet werden können
empfohlen
verbindlich
verbindlich
Jedes Laboratorium muß über eine eigene
Ausrüstung verfügen
nein
empfohlen
verbindlich
Der Umgang mit infiziertem Material,
einschließlich aller Tiere, muß in einer
Sicherheitswerkbank oder einem Isolierraum oder
einem anderen geeigneten Raum erfolgen
wo angebracht
verbindlich, wenn die Infizierung über die Luft
erfolgt
verbindlich
Verbrennungsofen für Tierkörper
empfohlen
verbindlich, zugänglich
verbindlich vor Ort
Anhang III
Sicherheitsmaßnahmen bei gezielten und nicht gezielten
Tätigkeiten, die nicht unter Anhang 2 fallen
(1) Die Schutzstufe 1 umfaßt allgemeine
Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuß für biologische
Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.
(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen
die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:
A
Sicherheitsmaßnahmen
B
Schutzstufen
2
3
4
Arbeiten mit lebensfähigen Organismen müssen in
einem System durchgeführt werden, das den Prozeß
physisch von der Umwelt trennt
verbindlich
verbindlich
verbindlich
Abgase aus dem abgeschlossenen System müssen so
behandelt werden, daß:
das Freiwerden minimal gehalten wird
das Freiwerden verhütet wird
das Freiwerden verhütet wird
Sammlung von Proben, Hinzufügung von Werkstoffen
zu einem abgeschlossenen System und Übertragung
lebensfähiger Organismen in ein anderes
abgeschlossenes System müssen so durchgeführt
werden, daß:
das Freiwerden minimal gehalten wird
das Freiwerden verhindert wird
das Freiwerden verhindert wird
Kulturflüssigkeiten dürfen nicht aus dem
abgeschlossenen System genommen werden, wenn die
lebensfähigen Organismen nicht:
durch erprobte Mittel inaktiviert worden
sind
durch erprobte chemische oder
physikalische Mittel inaktiviert worden sind
durch erprobte chemische oder
physikalische Mittel inaktiviert worden sind
Der Verschluß der Kulturgefäße muß so ausgelegt
sein, daß:
ein Freiwerden minimal gehalten wird
ein Freiwerden verhütet wird
ein Freiwerden verhütet wird
Abgeschlossene Systeme müssen innerhalb
kontrollierter Bereiche angesiedelt sein
empfohlen
empfohlen
verbindlich
a)
Biogefahrenzeichen müssen angebracht werden
empfohlen
verbindlich
verbindlich
b)
der Zugang muß ausschließlich auf das dafür
vorgesehene Personal beschränkt sein
empfohlen
verbindlich
verbindlich über Luftschleuse
c)
das Personal muß Schutzkleidung tragen
verbindlich
verbindlich
vollständige Umkleidung
d)
Dekontaminations- und Waschanlagen müssen
für das Personal bereitstehen
verbindlich
verbindlich
verbindlich
e)
das Personal muß vor dem Verlassen des
kontrollierten Bereiches duschen
nein
empfohlen
verbindlich
f)
Abwässer aus Waschbecken und Duschen müssen
gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert
werden
nein
empfohlen
verbindlich
g)
der kontrollierte Bereich muß entsprechend
belüftet sein, um die Luftverseuchung auf einem
Mindeststand zu halten
empfohlen
verbindlich, wenn die Infizierung über
die Luft erfolgt
verbindlich
h)
der kontrollierte Bereich muß stets in
atmosphärischem Unterdruck gehalten werden
nein
empfohlen
verbindlich
i)
Zu- und Abluft zum kontrollierten Bereich
müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter
geführt werden
nein
empfohlen
verbindlich
j)
der kontrollierte Bereich muß so ausgelegt
sein, daß er ein Überlaufen des gesamten Inhalts
des abgeschlossenen Systems abblockt
nein
empfohlen
verbindlich
k)
der kontrollierte Bereich muß versiegelt
werden können, um eine Begasung zuzulassen
nein
empfohlen
verbindlich
l)
Abwasserbehandlung vor der endgültigen
Ableitung
inaktiviert durch erprobte Mittel
inaktiviert durch erprobte chemische
oder physikalische Mittel
inaktiviert durch erprobte chemische
oder physikalische Mittel
Anhang IV
Verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 15a Abs.
1
(1) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu
veranlassen
bei gezielten Tätigkeiten mit den in Absatz 2 Spalte 1
genannten biologischen Arbeitsstoffen oder
bei nicht gezielten Tätigkeiten mit den in Absatz 2
Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in
Spalte 2 genannten Bereichen unter den
Expositionsbedingungen der Spalte 3.
(2) Untersuchungsanlässe
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Biologischer Arbeitsstoff
Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten
Expositionsbedingungen
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4
• Kompetenzzentren zur medizinischen Untersuchung,
Behandlung und Pflege von Menschen
• Pathologie
• Forschungseinrichtungen/ Laboratorien
Tätigkeiten mit Kontakt zu erkrankten oder
krankheitsverdächtigen Personen
Obduktion, Sektion von verstorbenen Menschen oder
Tieren, bei denen eine Erkrankung durch biologische
Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 oder ein entsprechender
Krankheitsverdacht vorlag
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu
infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu
erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien
Bordetella pertussis*)
Masernvirus*)
Mumpsvirus*)
Rubivirus*)
Varizella-Zoster-Virus (VZV)*)
• Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung,
Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur
vorschulischen Kinderbetreuung
• Forschungseinrichtungen/ Laboratorien
regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu
infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu
erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu
infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw.
krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn
dabei der Übertragungsweg gegeben ist
Frühsommermeningoen-
zephalitis-( FSME)-Virus*)
in Endemiegebieten:
• Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Gartenbau
• Tierhandel, Jagd
• Forschungseinrichtungen/ Laboratorien
regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation und
in Wäldern
Tätigkeiten mit regelmäßigem direktem Kontakt zu
freilebenden Tieren
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu
infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu
erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist
Hepatitis-A-Virus (HAV)*)
• Behinderten- und geriatrische Einrichtungen,
Kinderstationen
• Stuhllaboratorien
• Kläranlagen
• Kanalisation
• Forschungseinrichtungen/ Laboratorien
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im
Rahmen
der Pflege von Kleinkindern,
der Betreuung von älteren und behinderten
Personen
regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen
Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu
infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu
erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien
Hepatitis-B-Virus (HBV)*)
Hepatitis-C-Virus (HCV)
• Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung,
Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von
Behinderten, einschließlich der Bereiche, die der
Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser
Einrichtungen dienen
• Notfall- und Rettungsdienste
• Pathologie
• Forschungseinrichtungen/ Laboratorien
Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem
Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten,
-ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; insbesondere
Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr
von Verspritzen und Aerosolbildung
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu
infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu
erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien
Mycobacterium
– tuberculosis
– bovis
• Tuberkuloseabteilungen und andere pulmologische
Einrichtungen
• Forschungseinrichtungen/ Laboratorien
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrankten
oder krankheitsverdächtigen Personen
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu
infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu
erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien
Salmonella Typhi
• Stuhllaboratorien
regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben
Tollwutvirus*)
• Forschungseinrichtungen/ Laboratorien
• Gebiete mit Wildtollwut
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen,
Materialien und Proben oder infizierten Tieren
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden
Tieren