*) Zur Umsetzung der EG-Richtlinie: Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 27. Mai 1990 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. EG Nr. L 156 S. 14) |
Inhalt |
§ 1 | Anwendungsbereich | |
§ 2 | Begriffsbestimmungen | |
§ 3 | Beurteilung der Arbeitsbedingungen | |
§ 4 | Anforderungen an die Gestaltung | |
§ 5 | Täglicher Arbeitsablauf | |
§ 6 | Untersuchung der Augen und des Sehvermögens | |
§ 7 | Ordnungswidrigkeiten | |
Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen |
(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohungswesen, das
Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der
Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern selbst zuständig
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen,
daß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes,
insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und
Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten,
Vorschriften dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwenden
sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,
insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig
festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der
Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet
werden.
(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.
(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit
sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.
(3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte,
die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen
Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei
Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen
insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des
Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen
zu ermitteln und zu beurteilen.
(1 ) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen.
(2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bis zum 20. Dezember 1996 in Betrieb sind, hat der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 dann zu treffen,
spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.
(3) Von den Anforderungen des Anhangs darf abgewichen werden, wenn
und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andere Weise
gewährleistet sind.
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu
organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten
regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen
wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät
verringern.
(1 ) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.
(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle
Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu
stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1
ergeben, daß spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen
nicht geeignet sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Untersuchungen
nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
Bildschirmgerät und Tastatur
Sonstige Arbeitsmittel
Arbeitsumgebung
Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel
21.1 Die Software muß an die auszuführende Aufgabe angepaßt sein.
21.2 Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen.
21.3 Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
21.4 Die Software muß entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepaßt werden können.