*) Diese Verordnung dient in Verbindung
mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung der EG-Richtlinie
92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich
begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden
Mindestvorschriften für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L
245 S. 6)
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Inhalt |
§ 1 | Ziele; Begriffe | |
§ 2 | Planung der Ausführung des Bauvorhabens | |
§ 3 | Koordinierung | |
§ 4 | Beauftragung | |
§ 5 | Pflichten der Arbeitgeber | |
§ 6 | Pflichten sonstiger Personen | |
§ 7 | Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften | |
§ 8 | Inkrafttreten | |
Anhang I |
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Anhang II | ||
Begründung |
Auf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung:
(1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.
(2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes.
(3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.
(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
(2) Für jede Baustelle, bei der
ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.
(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
(1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in Bezug auf die
zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
(2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 nicht berührt.
Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli
1998 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften
maßgebend.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juni 1998
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
1. Zielsetzung
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft (EG) hat, gestützt auf Artikel 118a EG-Vertrag, Richtlinien mit Mindestvorschriften zum betrieblichen Arbeitsschutz erlassen. Der Richtlinie 89/391 /EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (sogenannte EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz) kommt diesbezüglich besondere Bedeutung zu, weil sie grundsätzliche Vorschriften zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz enthält. In Artikel 16 der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz hat der Rat den Erlaß von Einzelrichtlinien über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei bestimmten Tätigkeiten angekündigt.
Als achte dieser Einzelrichtlinien hat der Rat der EG die Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (ABl. EG Nr. L 245 S. 6) - im weiteren Baustellenrichtlinie genannt - erlassen. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) soll diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen (Umsetzungsfrist: 31. Dezember 1993).
Baustellenrichtlinie und Baustellenverordnung haben das Ziel, durch besondere Maßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf der Baustelle beizutragen. Beschäftigte im Baubereich sind im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. In Deutschland liegt die Unfallquote (Unfälle pro 1.000 Vollbeschäftigte) sowohl bei den gemeldeten als auch den besonders schweren Arbeitsunfällen im Bausektor mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft (1996 allein 300 Tote im Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträger der Bauwirtschaft).
Besondere Gefahren auf Baustellen ergeben sich insbesondere daraus, daß Arbeiten auf der Baustelle von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden, was die Abstimmung der Arbeitgeber für die zu treffenden Schutzmaßnahmen erheblich erschwert. Hinzu kommen äußere Einflüsse, wie beispielsweise Witterungsverhältnisse, der auf Baustellen zu beobachtende Termindruck und Sprachenprobleme. Auch sonstige auf der Baustelle Tätige, wie Unternehmer ohne Beschäftigte, tragen zu den Gefahrenpotentialen auf der Baustelle bei.
Genau hier setzen die Bestimmungen von Baustellenrichtlinie und
Baustellenverordnung an.
2. Konzeption
Ein großer Teil der materiell-rechtlichen Mindestanforderungen der Richtlinie entspricht den in Deutschland seit langem geltenden Bestimmungen, z.B. in der Arbeitsstättenverordnung, in Unfallverhütungsvorschriften und in den Bauordnungen der Länder. Diese Bestimmungen bleiben unverändert bestehen. Die noch umzusetzenden Mindestregelungen der Richtlinie sollen inhaltsgleich umgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur:
a) | Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, |
b) | Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bei größeren Baustellen und bei besonders gefährlichen Arbeiten (z. B. Tunnelbau) und |
c) | Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde bei größeren Baustellen (nicht Einfamilienhaus). |
Regelungsumfang und Regelungsdichte der vorgesehenen
Rechtsverordnung beschränken sich damit auf das unumgängliche
Mindestmaß. Das Umsetzungskonzept nutzt im übrigen bestehende
Strukturen der Bauwirtschaft; es werden keine neuen Institutionen
geschaffen und der bürokratische Aufwand durch Flexibilität der
Regelungen weitestgehend begrenzt.
Pflichten der Arbeitgeber und der Beschäftigten nach dem
Arbeitsschutzgesetz (AschG) und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
Für den Bereich des öffentlichen Dienstes gilt die Verordnung
unmittelbar für die Beschäftigten des Bundes; für die Beamten der
Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene muß gemäß
§ 20 Abs. 1 AschG noch durch Landesrecht
bestimmt werden, ob und inwieweit die Verordnung gilt.
3. Kosten
Bund, Länder und Gemeinden sind entsprechend der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs bereits nach Ablauf der
Umsetzungsfrist seit 1. Januar 1994 verpflichtet, die EG-Richtlinie
zu beachten. Kosten durch diese Verordnung entstehen für diese daher
nicht. Im Verwaltungsvollzug ergeben sich für die
Arbeitsschutzbehörden der Länder Effektivitäts- und
Effizienzsteigerungen durch die gezielte Zusammenarbeit mit den
Koordinatoren als Ansprechpartner vor Ort, sowie die Möglichkeit der
Systemkontrolle zur Sicherheit von Baustellen bereits vor Baubeginn.
Für private Bauherren können insbesondere durch die Bestellung eines
Koordinators für Baustellen Kosten entstehen. Andererseits ergeben
sich spezifische Entlastungen durch einen zügigeren Bauablauf durch
Verringerung der Unfallzahlen, Ausfallzeiten und damit
zusammenhängender Folgekosten sowie aus einem optimierten
Zusammenwirken der an Planung und Ausführung eines Bauvorhabens
Beteiligten.
Insgesamt sind die sich aus Be- und Entlastungen ergebenden
Auswirkungen auf Einzelpreise nicht quantifizierbar, dürften sich
aber bei einer Gesamtbetrachtung ausgleichen.
Auswirkungen auf Löhne und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zu § 1
Zu Absatz 1
Absatz 1 beschreibt das Ziel der Verordnung, die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu
verbessern.
Zu Absatz 2
Die Herausnahme der Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2
des Bundesberggesetzes aus dem Geltungsbereich der
Baustellenverordnung entspricht der Regelung des Artikel 1 Abs. 2
der Baustellenrichtlinie.
Zu Absatz 3
Absatz 3 definiert den Begriff der Baustelle. Unter einer Baustelle
ist ein Gelände zu verstehen, auf dem eine oder mehrere bauliche
Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen werden, einschließlich
der zugehörigen Vorbereitungsarbeiten. Unter Änderung wird die nicht
unerhebliche Umgestaltung der baulichen Anlage, insbesondere die
Änderung des konstruktiven Gefüges, verstanden. Damit wird
klargestellt, daß Arbeiten geringeren Umfangs an oder in baulichen
Anlagen (z. B. Schönheitsreparaturen, einfache Reparaturarbeiten
u.s.w.) nicht von der Baustellenverordnung erfaßt werden.
Zu § 2
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 4 der
Baustellenrichtlinie. Um den Gedanken eines präventiven
Arbeitsschutzes für die Beschäftigten bei der Ausführung von
Bauarbeiten besser verwirklichen zu können, besteht die allgemeine
Verpflichtung, schon in der Phase der Planung der Ausführung eines
Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze gemäß §
4 AschG zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei der
Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander
durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für
diese Arbeiten. Das bedeutet, daß diese Grundsätze z. B. bei der
Erstellung der Baubeschreibung zu berücksichtigen sind, damit die
Arbeitgeber bei der Angebotsbearbeitung die für die Ausführung der
Arbeiten im Hinblick auf die Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften
erforderlichen Informationen erhalten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 der
Baustellenrichtlinie. Danach ist der für den Arbeitsschutz
zuständigen Behörde für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche
Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr
als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang der
Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, vor
Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. Die
Vorankündigung ist sichtbar an exponierter Stelle auf der Baustelle
auszuhängen, damit alle Betroffenen, z. B. die Beschäftigten oder
neu auf der Baustelle tätig werdende Arbeitgeber rasch von ihrem
Inhalt Kenntnis nehmen können. Dafür ist auch unverzichtbar, daß die
Lesbarkeit der Vorankündigung, die z. B. durch Witterungseinflüsse
beeinträchtigt wird, während der Bauarbeiten erhalten bleibt.
Sinnvoll wäre darüber hinaus, daß die auf der Baustelle tätigen
Arbeitgeber und Unternehmer und im Hinblick auf die nach
§ 21 Abs. 3 AschG vorgesehene
Zusammenarbeit der zuständigen Landesbehörden und der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung auch die Letztgenannten rechtzeitig
von dem Inhalt der Vorankündigung Kenntnis erhalten, insbesondere
darüber, wer auf der Baustelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz
verantwortlich ist. Treten erhebliche Änderungen der gemäß Anhang I
der Baustellenverordnung aufzuführenden Angaben ein, ist die
Vorankündigung zu aktualisieren.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5
Buchstabe b der Baustellenrichtlinie um. Eine Voraussetzung für die
Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes ist, daß
es sich um Baustellen handelt, auf denen Beschäftigte mehrerer
Arbeitgeber tätig werden. Weiterhin ist Voraussetzung, daß es sich
um Baustellen handelt, für die entweder der zuständigen Behörde nach
Absatz 2 eine Vorankündigung übermittelt werden muß oder auf denen
besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden. Es
ist dafür zu sorgen, daß der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
vor der Einrichtung der Baustelle erstellt wird. Der Plan sollte auf
der Baustelle während der Arbeitszeit jederzeit einsehbar sein und
den auf der Baustelle tätigen Arbeitgebern und Unternehmern
möglichst frühzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Entsprechend Artikel 5 Buchstabe b der Baustellenrichtlinie muß der
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan die Arbeitsschutzbestimmungen
erkennen lassen, die auf der Baustelle anzuwenden sind, und die
Schutzmaßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang
II der Baustellenverordnung enthalten. Zum Beispiel erfüllt dies im
allgemeinen ein entsprechend ergänzter Bauablaufplan. Auf dem
Gelände der Baustelle gegebenenfalls ablaufende betriebliche
Tätigkeiten oder Prozesse sind bei der Erstellung des Planes zu
berücksichtigen.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 der
Baustellenrichtlinie. Besondere Probleme für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen ergeben sich
insbesondere dadurch, daß die Bauarbeiten durch Beschäftigte
mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt
werden müssen. Daher sind für die Planung der Ausführung und für die
Ausführung von Bauvorhaben ein geeigneter Koordinator oder mehrere
geeignete Koordinatoren zu bestellen, die die in § 3 Abs. 2 und 3
genannten Aufgaben wahrnehmen. Koordinatoren können auch die bereits
am Bauvorhaben ohnehin beteiligten Personen sein.
Satz 2 bestimmt, daß die Aufgaben des zu bestellenden Koordinators
auch vom Bauherren oder dem von ihm nach § 4 beauftragten Dritten
selbst wahrgenommen werden können.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 5 der Baustellenrichtlinie (Vorbereitung des
Bauprojekts: Aufgaben der Koordinatoren) um. Diese Aufgaben sind:
– | die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu
koordinieren, |
– | den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und |
– | eine Unterlage mit den erforderlichen Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen, die bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen sind. |
– | die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach
§ 4 des AschG zu koordinieren, |
– | darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die
Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser
Verordnung erfüllen, |
– | den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei
erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens
anzupassen oder anpassen zu lassen, |
– | die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
|
– | die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der
Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren. |
Zu § 4
§ 4 dient der Umsetzung der in Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und in
Artikel 4 der Baustellenrichtlinie vorgesehenen personellen
Alternative zur Erfüllung der für die einzelnen Phasen des
Bauvorhabens festgelegten Pflichten.
Er legt fest, daß der Bauherr die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1
Satz 1 zu treffen hat. Allerdings kann der Bauherr einen Dritten
beauftragen, diese Maßnahmen zu treffen, mit der Folge, daß
ausschließlich der Dritte dafür verantwortlich ist. Die Vorschrift
trägt damit z. B. auch der Tatsache Rechnung, daß in der Praxis
viele Bauherrn sogenannte Baubetreuungsverträge mit Unternehmen
abschließen, die dem Bauherrn Vorbereitung und Errichtung einer
baulichen Anlage abnehmen. Dritter kann z. B. auch der
Bauunternehmer sein. Durch die Verordnung werden zivilrechtliche
Haftungsregelungen nicht berührt.
Zu § 5
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 8 und Artikel 9 der
Baustellenrichtlinie. Allgemein muß der Arbeitgeber die
erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und dabei
Grundpflichten und die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes
nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
beachten. Für die Ausführung der Bauarbeiten wird dies in Absatz 1
Nr. 1 bis 5 konkretisiert.
Die Hinweise des Koordinators sowie der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan sind zu berücksichtigen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 11 Abs. 2 der
Baustellenrichtlinie. Mit der Regelung soll der besonderen Situation
auf einer Vielzahl von Baustellen Rechnung getragen werden, bei der
Beschäftigte unterschiedlicher Nationalitäten Bauarbeiten ausführen.
Diese Beschäftigten benötigen angesichts der Gefahren für Leben und
Gesundheit, die von diesen Arbeiten ausgehen können, regelmäßig oder
anlaßbezogen eine Information durch den Arbeitgeber über die
Schutzmaßnahmen in verständlicher Form und Sprache. Dies bedeutet
nicht zwingend, daß eine Übersetzung in den jeweiligen
Muttersprachen der Beschäftigten vorliegen muß. Sichergestellt sein
muß allerdings, daß der Beschäftigte die Information verstehen kann.
Dadurch wird den Beschäftigten ermöglicht, Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf der Baustelle zu praktizieren.
Zu Absatz 3
Diese Regelung setzt Artikel 7 Abs. 2 der Baustellenrichtlinie
um. Mit der Regelung wird unterstrichen, daß der Arbeitgeber durch
die in den §§ 2 und 3 getroffenen Regelungen nicht von seinen
Pflichten in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten entlastet wird.
Zu § 6
Mit § 6 wird Artikel 10 der Baustellenrichtlinie umgesetzt. Im
Rahmen der Ausführung von Bauarbeiten führen auch Unternehmer ohne
Beschäftigte, d. h. Personen, die keine Arbeitgeber im Sinne des
§ 2 Abs. 3 AschG sind, Bauarbeiten auf der
Baustelle aus. Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Beschäftigten auf der Baustelle gewährleisten zu können, haben die
Unternehmer ohne Beschäftigte die für die Arbeitgeber geltenden
Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Dies sind insbesondere §§ 4,
8 Abs. 1 und 15 AschG, § 4 und der Anhang der
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, § 2 der PSA-Benutzungsverordnung,
die Bestimmungen des vierten Kapitels der Arbeitsstättenverordnung
sowie die Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (VBG 37). Dies
gilt auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.
Zu § 7
Absatz 1 regelt, daß ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 2
Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 eine Ordnungswidrigkeit im Sinne
des § 25 Abs. 1 Nr. 1 AschG darstellt, die
nach § 25 Abs. 2 AschG mit Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
bewehrt ist. Absatz 2 verweist auf die Strafvorschriften des § 26
AschG.
Zu § 8
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt, daß für Bauvorhaben, mit deren Ausführung vor
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist, die bisherigen
Vorschriften maßgebend bleiben. Das bedeutet für den öffentlichen
Dienst, daß entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs, zur Auslegung des EG-Vertrages im Zusammenhang mit der
nicht fristgemäßen Umsetzung von Richtlinien der Staat, alle
staatlichen Stellen sowie alle Einrichtungen und Rechtssubjekte, die
dem Staat oder seiner Aufsicht unterstehen oder mit Rechten
ausgestattet sind, die über solche hinausgehen, die nach den
Vorschriften für die Beziehung unter Privaten gelten, die
Vorschriften der EG-Richtlinie über die auf zeitlich begrenzte oder
ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz mit Ablauf der für ihre
Umsetzung vorgesehenen Frist, ab dem 1. Januar 1994 zu beachten
haben.
Zu Anhang I
Anhang I dient der Umsetzung von Anhang III der Baustellenrichtlinie
und führt die Angaben auf, die in die Vorankündigung nach § 2 Abs. 2
aufzunehmen sind.
Zu Anhang II
Der Anhang II zur Baustellenverordnung führt Bauarbeiten auf,
die im Sinne der Verordnung mit besonderen Gefahren für Sicherheit
und Gesundheit der Beschäftigten verbunden sind. Dadurch wird der
Anhang II der Baustellenrichtlinie umgesetzt. Die Gefährlichkeit der
Arbeit ergibt sich aus den Einflußfaktoren, die in den jeweiligen
Nummern des Anhangs aufgeführt werden. Für die gefährlichen Arbeiten
im Sinne des Anhangs bestehen sonstige Rechtsvorschriften, die von
den Arbeitgebern bei der Ausführung von Bauarbeiten zum Schutz von
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten sind
(z. B. Arbeitsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschriften,
insbesondere die UVV "Bauarbeiten" (VBG 37), Gefahrstoffverordnung,
Strahlenschutzverordnung, Druckluftverordnung).